Vollzug der Wassergesetze; Einleiten von Niederschlagswasser (Abwasser) aus dem Baugebiet „Am Vogelherd“ in Großenseebach durch die Gemeinde Großenseebach in die Lindach, Landkreis Erlangen-Höchstadt

Anlagen 1 Heftung Antragsunterlagen 1 Kostenrechnung

Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt erlässt folgenden

Bescheid 

1.  Gehobene Erlaubnis

1.1  Gegenstand der Erlaubnis, Zweck und Plan der Gewässerbenutzung

Der Gemeinde Großenseebach, Antragsteller (Betreiber), wird die widerrufliche, wasserrechtliche gehobene Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Am Vogelherd“ in Großenseebach in die Lindach (Gewässer III. Ordnung) erteilt.

1.2 Zweck der Gewässerbenutzung

 Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des auf den Flächen des Betreibers anfallenden gesammelten Niederschlagswassers (Abwassers).

Die Einleitung erfolgt auf dem Grundstück Gem. Großenseebach Fl.Nr. 119 in die Lindach. Die Einleitungsstelle hat folgende UTM-Koordinaten (UTM 32): Ostwert: 4418145; Nordwert: 5500386.

 1.3 Antragsunterlagen

 

Plan/ Unterlage Fertiger

Gemeinde Großenseebach

Erneuerung Wasserrecht Baugebiet "Am Vogelherd"

Antragsunterlagen vom 10.08.2022

Ing.- Büro f. Tiefbau WAGNER GmbHPlan/Unterlage

Grundlage für die nachfolgende wasserrechtliche Gestattung ist der vorgenannte Plan des Ingenieurbüros für Tiefbau WAGNER GmbH, Roßtal, nach Maßgabe der vom Wasserwirtschaftsamt Nürnberg durch Roteintragungen vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen.

Die Planunterlagen sind mit dem Prüfvermerk des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg vom 06.04.2023 versehen.


Eine Übersicht der Unterlagen ist im Hefter der Antragsunterlagen als Unterlagenverzeichnis enthalten.

 

Bauwerksverzeichnis

 

Kanalisation im Trennverfahren mit Einleitung des Niederschlagswassers in die Lindach (Gewässer III. Ordnung).

 Einzugsgebiet AE = ca. 2,50 ha, undurchlässige Fläche Au = ca. 1,17 ha

 

lfd. Nr. Art des Bauwerks Kenndaten
Regenrückhaltebecken mit Dauerstau

Verf = 122 m3; Vbest = ca. 108 m³

Maximaler Drosselabfluss Qdr ins Gewässer im Bemessungslastfall 25 l/s

Drosseltyp: Rohrdrossel DN 150

Überschreitungshäufigkeit Bemessungslastfall 1/a

2

Notüberlauf
(wasserrechtlich nicht behandelt)

Anspringen ab 294,80 m ü. NN

 

lfd. Nr. Art des Bauwerks Kenndaten
1 Einleitungsbauwerk DN: 500

 

1.4 Beschreibung der Anlage

Das bestehende Baugebiet „Am Vogelherd“ liegt im Westen der Gemeinde Großenseebach. Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Das Schmutzwasser aus dem Gebiet wird in der Straße „Am Vogelherd“ in das vorhandene Mischsystem eingeleitet. Das Niederschlagswasser wird über eine Oberflächenwasserkanalisation DN 300 – 500 gesammelt und einem offenen Regenrückhaltebecken (VRRB, best. = 108 m³; QDr, RBB max = 25 l/s; n = ca. 1/a), welches einen Dauerstau von 37 cm aufweist, zugeführt und anschließend gedrosselt über den Feldgraben, der in die Lindach mündet, eingeleitet. Aufgrund der vorherrschenden Topografie bzw. Grundstücksverhältnissen ist eine Vergrößerung des vorhandenen Regenrückhaltebeckens nicht möglich. Der Dauerstau wird beibehalten. Die Häuserreihe (Einzugsgebiet 1) im Norden des Baugebiets, welches eine undurchlässige befestigte Fläche Au von ca. 0,10 ha hat, entwässert direkt in den Feldgraben. Der Abfluss des Einzugsgebietes 1 wird mit QDr, OW direkt = 12 l/s bemessen.

Angaben zur Einleitungssituation

 

Benutzungsanlage Einleitung in die Lindach
Benutztes Gewässer Lindach
Gewässerordnung III
Gewässerfolge Lindach – Mohrbach – Seebach - MDK
Einzugsgebiet AEO km2) ca. 12,2
Mittlerer Niedrigwasserabfluss MNQ (l/s)* ca. 21
Mittelwasserabfluss MQ (l/s)* ca. 62
1o-jährlicher Hochwasserabfluss HQ10 (l/s)* ca. 4500

(*) im Bereich der Mündung der Rohrleitung DN 500;
Unschärfe bei den Angaben zum Abfluss bei +/- 30 %

1.5  Dauer der Erlaubnis
Die Erlaubnis endet am 31.08.2043.

1.6 Inhalts- und Nebenbestimmungen
Für die Errichtung und den Betrieb der Anlage sind die einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes mit den dazu ergangenen Verordnungen maßgebend. Die hiernach bestehenden Rechte, Verpflichtungen und Vorbehalte sind in den folgenden Inhalts- und Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht enthalten.

1.6.1 Umfang der Niederschlagswassereinleitung und Anforderungen

Zulässige Abflüsse und erforderliches Retentionsvolumen

Es wird das gesammelte Niederschlagswasser von einer undurchlässig befestigten (abflusswirksamen) Fläche von ca. 1,17 ha eingeleitet.

Aus der zulässigen hydraulischen Gewässerbelastung an der Einleitungsstelle ergeben sich folgende Anforderungen:

 

Bezeichnung der Einleitung Zulässiger maximaler Drosselabfluss in das Gewässer Qdr, OW direkt + Qdr, RRB, max (l/s) Mindestens erforderliches Retentionsvolumen (m3) Überschreitungshäufigkeit für Bemessungslastfall (1/a)
Einleitungsstelle 1 12 + 25 = 37 108 ca. 1

1.6.2 Betrieb und Unterhaltung

Der Betreiber hat das Regenrückhaltebecken so zu kontrollieren, zu unterhalten und zu betreiben, dass die Funktion dauerhaft und vollumfänglich gewährleistet ist.

Insbesondere sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

  •  Beim Auftreten von Erosion im Becken sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen 
       durchzuführen.
  • Es ist eine regelmäßige Mahd zur Verhinderung von Verbuschung und zu starker Durchwurzelung der Böschung durchzuführen.

Der Betreiber hat das Drosselbauwerk und das Drosselorgan gemäß den Vorgaben des Herstellers so zu kontrollieren, zu warten und zu betreiben, damit die Drosselfunktion im genehmigten Umfang dauerhaft sichergestellt ist.


1.6.2.1  Personal

Für den Betrieb, die Überwachung und die Unterhaltung der Anlage ist ausgebildetes und zuverlässiges Personal in ausreichender Zahl einzusetzen.

 

1.6.2.2  Eigenüberwachung

Es sind mindestens Messungen, Untersuchungen, Aufzeichnungen und Vorlageberichte nach der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung - EÜV) in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen.


1.6.2.3  Dienst- und Betriebsanweisungen

Der Betreiber muss eine Dienstanweisung und eine Betriebsanweisung ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren. Dienst- und Betriebsanweisungen sind für das Betriebspersonal zugänglich an geeigneter Stelle auszulegen und der Kreisverwaltungsbehörde sowie dem Wasserwirtschaftsamt auf Verlangen vorzulegen. Wesentliche Änderungen sind mitzuteilen.

Die Dienstanweisung regelt den Dienstbetrieb und muss Einzelheiten zu Organisation, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter enthalten. Des Weiteren sind darin Regelungen zum Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu treffen. 

In den Betriebsanweisungen müssen Vorgaben zur Durchführung des regelmäßigen Betriebs mit Wartung und Unterhaltung sowie zur Bewältigung besonderer Betriebszustände enthalten sein. Dazu gehören u.a. Alarm- und Benachrichtigungspläne für den Fall von Betriebsstörungen.

 Der Mindestumfang nach den einschlägigen technischen Regeln ist zu beachten:

Für Anlagen der zentralen Niederschlagswasserbewirtschaftung: Arbeitsblatt DWA-A 166, Bauwerke der zentralen Regenwasserbehandlung und -rückhaltung. Konstruktive Gestaltung und Ausrüstung und Merkblatt DWA-M 176, Hinweise zur konstruktiven Gestaltung und Ausrüstung von Bauwerken der zentralen Regenwasserbehandlung (November 2013).

 

1.6.2.4  Niederschlagswassereinleitungen

 Das Oberflächenwasser darf keine für das Gewässer schädlichen Konzentrationen an Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe oder Ölschlieren aufweisen.

 Das von den Dachflächen abfließende Regenwasser darf nicht durch Metalle verschmutzt sein und nicht von unbeschichteten kupfer-, zink- und bleigedeckten Dachflächen stammen. Dies gilt auch für Dachrinnen, Fallrohre, Eingangsüberdachungen, Fassadenverkleidungen u. dgl.. Kleine Flächenanteile, die mit unbeschichteten Kupfer, Zink oder Blei gedeckt sind, können vernachlässigt werden, sofern ihre Gesamtheit unter die Bagatellgrenze nach Nr. 5.3.2 des Merkblattes M 153 der DWA fallen.

 

1.6.3 Anzeige- und Informationspflichten

 1.6.3.1  Wesentliche Änderungen

 Wesentliche Änderungen gegenüber den Antragsunterlagen bezüglich der Menge und Beschaffenheit des anfallenden Abwassers, Änderungen der baulichen Anlagen sowie der Betriebs- und Verfahrensweise der Abwasseranlagen, soweit sie sich auf die Ablaufqualität auswirken können, sind unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt anzuzeigen. Außerdem ist rechtzeitig eine hierzu erforderliche bau- bzw. wasserrechtliche Genehmigung bzw. Erlaubnis mit den entsprechenden Unterlagen zu beantragen.


1.6.4 Unterhaltung und Ausbau des Gewässers

 Der Betreiber hat das Auslaufbauwerk sowie das Gewässer von 5 m oberhalb bis 5 m unterhalb der Einleitungsstelle im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt und dem ansonsten Unterhaltungsverpflichteten zu sichern und zu unterhalten.

 Darüber hinaus hat der Betreiber nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen alle Mehrkosten zu tragen, die beim Ausbau oder bei der Unterhaltung des benutzten Gewässers aus der Abwasseranlage mittelbar oder unmittelbar entstehen.

 

1.7 Auflagenvorbehalt

Weitere Auflagen, die sich im öffentlichen Interesse als erforderlich erweisen sollten, bleiben vorbehalten.

Falls sich im weiteren Betrieb des Regenrückhaltebeckens zeigt, dass der Betrieb im Dauerstau zu einer Gewässerbelastung führt, behält sich das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg vor, geeignete Maßnahmen zur Verbesserung des Zustands zu fordern (z.B. Entfernung des Dauerstaus).

 

1.8 Abwasserabgabe

 Für das Einleiten von Abwasser besteht gegenüber dem Freistaat Bayern grundsätzlich Abgabepflicht. Die Abwasserabgabe wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.

1.9 Auflagen der Fachberatung für Fischereiwesen

Es ist sicherzustellen, dass die Einleitungen und der damit verbundene Eintrag an Schmutzfrachten keine negativen Auswirkungen auf das Gewässer und die darin befindlichen Lebewesen (Fischfauna, Fischnährtiere) haben werden.

Es muss gewährleistet sein, dass das eingeleitete Wasser keine wassergefährdenden Stoffe enthält und somit die biologischen, chemischen und physikalischen Eigenschaften des Vorfluters nicht dahingehend verändert, dass Fische (auch Kleinfischarten) und Fischfauna geschädigt werden. Das ist in aller Regel dann der Fall, wenn das Regenentlastungsbauwerk ausreichend dimensioniert ist und somit eine Einleitung von Regenwasser in den Vorfluter unterbleibt, das mit einem hohen Anteil von Schwebstoffen belastet ist. Ein zu schnelles Anspringen des Entlastungsbauwerkes würde genau diese Belastungen nach sich ziehen und den Lebensraum für Kleinstlebewesen, Fischnährtiere und Fischbestand beeinträchtigen. Ein geregeltes Einleiten in die Lindach muss auch bei stark zufließender Wassermenge gewährleistet sein.

 

2. Kostenentscheidung

 2.1 Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2.2 Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt.     

 
Gründe

1.  Sachverhalt

Die Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf beantragt für die Gemeinde Großenseebach mit Schreiben vom 20.10.2022 zunächst die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 15 BayWG für das Einleiten von Niederschlagswasser (Abwasser) von einer undurchlässig befestigten Fläche Au von ca. 1,17 ha in die Lindach (Gewässer III. Ordnung). Das Verfahren für die gleichzeitig beantragte gehobene Erlaubnis gem. § 15 WHG (Öffentlichkeitsverfahren) lief parallel.

Mit Bescheid des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 03.05.2023, Az. 40 6410 wurde der Gemeinde Großenseebach zunächst eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis bis zum 31.05.2025 erteilt.

Im Öffentlichkeitsverfahren wurden keine Einwendungen erhoben.

Zu dem Vorhaben wurden das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg, die Untere Naturschutzbehörde und die Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Mittelfranken gehört. Einwände gegen die geplante Maßnahme wurden nicht erhoben, soweit die vorgenannten Inhalts- und Nebenbestimmungen beachtet werden.

2. Rechtliche Würdigung

2.1    Zuständigkeit, Rechtsgrundlage

Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt ist für die Erteilung der Erlaubnis örtlich (Art. 3 Abs. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) und sachlich (Art. 63 Abs. 1 BayWG) zuständig.

 

2.2    Benutzungen, Gestattungspflicht, Gestattungsform

Das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Am Vogelherd“ in Großenseebach in die Lindach (Gewässer III. Ordnung) stellt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG eine Gewässerbenutzung dar, für die nach §§ 8 und 10 WHG eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig ist.

Die Gemeinde Großenseebach hat für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Am Vogelherd“ in die Lindach (Gewässer III. Ordnung) eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt beantragt.

Da die Voraussetzungen des § 15 WHG vorliegen, kann eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden.

Die Planunterlagen wurden gemäß Art. 69 Satz 2 BayWG  i.V.m. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG für einen Monat bei der VG Heßdorf und beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt zur Einsicht ausgelegt. Die Auslegung wurde gemäß Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG vorher ortsüblich bekannt gemacht. Einwendungen wurden im Verfahren nicht erhoben.

Die Prüfung hat ergeben, dass die vorgenannten Inhalts- und Nebenbestimmungen in den Antragsunterlagen erforderlich sind. Werden diese berücksichtigt, ist die beantragte Gewässerbenutzung aus wasserwirtschaftlicher Sicht gestattungsfähig.

Menge und Schädlichkeit des Abwassers werden dem Stand der Technik gemäß § 57 WHG entsprechend gering gehalten. Die Einleitung ist mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften vereinbar.

Die Anforderungen an Errichtung der Abwasseranlagen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik werden eingehalten (§ 60 Abs. 1 WHG). Die Prüfung ergab keine Notwendigkeit von wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen bei der Bemessung und Konstruktion der Abwasseranlage.

Die Einwirkungen auf das Gewässer durch die Niederschlagswassereinleitung können durch die Inhalts- und Nebenbestimmungen so begrenzt werden, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG).

Aufgrund der untergeordneten Auswirkung der Einleitung auf den Oberflächenwasserkörper ist eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG nicht zu erwarten.

Die Grundsätze gemäß § 6 WHG werden beachtet.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen bei Einhaltung der vorgenannten Inhalts- und Nebenbestimmungen keine Bedenken.


2.3    Befristung

Die Befristung der Erlaubnis stützt sich auf § 13 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG.

Die Erlaubnis wird auf 20 Jahre befristet. Damit wird den wirtschaftlichen Interessen und dem Vertrauensschutz des Betreibers ebenso Rechnung getragen wie den in stetem Wandel unterliegenden Anforderungen im Gewässer- bzw. Umweltschutz. Die Befristung liegt im Rahmen der allgemein bei vergleichbaren Gewässerbenutzungen ausgeübten Praxis.

 

2.4  Inhalts- und Nebenbestimmungen

Die Nebenbestimmungen, unter denen die Erlaubnis erteilt wurde, beruhen auf § 13 Abs. 1 und 2 WHG i.V. mit Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG.

Eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit ist bei plangemäßer Errichtung und ordnungsgemäßem Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der vorgenannten Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht zu erwarten.

Um die Menge und Schädlichkeit des eingeleiteten Niederschlagswassers zu begrenzen und um einen sicheren und dauerhaften Betrieb der Abwasseranlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik sicherzustellen, wurden Anforderungen an die zulässige hydraulische Gewässerbelastung aufgenommen.

Die Auflagen für den Betrieb sind erforderlich, um eine ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung sicherzustellen. Mit ihnen werden notwendige Anforderungen für die Überwachung, die regelmäßige Wartung sowie Maßnahmen für Bedingungen, die von den normalen Betriebsbedingungen abweichen, festgelegt.

Die Auflagen bezüglich wesentlicher Änderungen, Baubeginn und -Vollendung, Bauabnahme und Bestandsplänen sind erforderlich, um einen ordnungsgemäßen Vollzug des Wasserrechts durch die Behörden zu gewährleisten.

Die Unterhaltslast für die Lindach obliegt der Gemeinde Großenseebach (Art. 22 BayWG). Dem Betreiber als Gewässerbenutzer wird die ordnungsgemäße Unterhaltung der dem Auslaufbauwerk benachbarten Ufer übertragen (Art. 23 Abs. 3 BayWG).

 

2.5  Auflagenvorbehalt

Der Auflagenvorbehalt stützt sich auf Art. 36 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG und dient dem Schutz der Gewässer vor vermeidbaren schädlichen Einwirkungen und somit dem Wohl der Allgemeinheit.

Der Vorbehalt weiterer Auflagen beruht auf § 13 WHG, wonach Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich zulässig sind.

 
2.6 Abwasserabgabe

Für das Einleiten von Abwasser besteht gegenüber dem Freistaat Bayern grundsätzlich Abgabepflicht. Die Abwasserabgabe wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.

 

2.7  Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG) i.V. mit § 1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis -KVz-).

Die Höhe der Gebühr bestimmt sich für die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach der Tarifnummer 8.IV.0, Tarifstellen 1.2.3 i.V.m. 1.1.4.5 und 2 des Kostenverzeichnisses (KVz).

 

Hinweise

1.  Die Antragsunterlagen wurden in Hinblick auf die wasserrechtlichen Anforderungen geprüft. Die Prüfung stellt keine bautechnische Entwurfsprüfung dar. Die Belange des Arbeitsschutzes und die Standsicherheit wurden nicht geprüft.

Die Beurteilung im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens bezieht sich auf die Abteilung des anfallenden Niederschlagswassers. Nicht Gegenstand der Beurteilung ist die Entwässerung des bestehenden Baugebiets im Hinblick auf die Schmutzwasserableitung und -behandlung.

 Ebenfalls nicht Gegenstand der Beurteilung ist die Dimensionierung der Schmutzwasserkanalisation, der Rückstausicherung auf dem Grundstück sowie die Dimensionierung der Regenwasserkanalisation innerhalb des Grundstücks.

2.  Die Prüfung erstreckt sich nicht auf privatrechtliche Belange. Diese bleiben einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer und dem Betreiber vorbehalten.

3.  Regenrückhalteanlage

Der Notüberlauf der Regenrückhalteanlage ist gemäß technischem Regelwerk für den maximal möglichen Zufluss in die Regenrückhalteanlage auszulegen. Die schadlose Ableitung des Notüberlaufes liegt in der Verantwortung des Vorhabenträgers. Die schadlose Ableitung ist sicherzustellen.

 4. Abwasseranlage

Abwasseranlagen sind gemäß WHG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Dies ist durch den Betreiber sicherzustellen. Mängel/Schäden an Abwasseranlagen sind entsprechend ihrer Erfordernis zu beseitigen.

 

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach,

 

schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigelegt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

 Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Hartel
Abteilungsleiter