Vollzug der Wassergesetze
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung des Zweckverbandes Fernwasserversorgung Franken erlässt das Landratsamt Erlangen – Höchstadt gemäß § 52 Abs.2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) folgende vorläufige Anordnung als
ALLGEMEINVERFÜGUNG
- Für das unter Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung beschriebene Gebiet (Geltungsbereich der Allgemeinverfügung) gelten ab dem 08.04.2022 die unter Nr. 3 dieser Allgemeinverfügung aufgelisteten Verbote.
- Für die Grenzen des Geltungsbereichs dieser Allgemeinverfügung sind Karte 1 (Teilbereich 1) und Karte 2 (Teilbereich 2) im Maßstab von jeweils 1:5000 maßgeblich, welche als Anlage 1 und Anlage 2 Bestandteil dieser Allgemeinverfügung sind.
Für folgende Grundstücke, bei denen der Grenzverlauf des Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung nicht der Grundstücksgrenze folgt, sind 13 Detailkarten maßgebend, die ebenfalls Bestandteil dieser Allgemeinverfügung sind.
Fl. Nrn. 124, 135, jeweils Gemarkung Mailach (Detailkarte 1, M 1:1000)
Fl. Nrn. 607, 616, jeweils Gemarkung Sterpersdorf (Detailkarte 2, M 1:1000)
Fl. Nr. 603, Gemarkung Sterpersdorf (Detailkarte 3, M 1:1000)
Fl. Nr. 636, Gemarkung Sterpersdorf (Detailkarte 4, M 1:1000)
Fl. Nrn. 110, 115, jeweils Gemarkung Mailach (Detailkarte 5, M 1:1000)
Fl. Nr. 100, Gemarkung Mailach (Detailkarte 6, M 1:1000)
Fl. Nrn. 103, 105, jeweils Gemarkung Mailach (Detailkarte 7, M 1:2000)
Fl. Nr. 85, Gemarkung Mailach (Detailkarte 8, M 1:1000)
Fl. Nr. 655, Gemarkung Sterpersdorf (Detailkarte 9, M 1:1000)
Fl. Nr. 651, Gemarkung Sterpersdorf (Detailkarte 10, M 1:1000)
Fl. Nr. 419, Gemarkung Sterpersdorf (Detailkarte 11, M 1:2000)
Fl. Nr. 427, Gemarkung Sterpersdorf (Detailkarte 12, M 1:1000)
Fl. Nrn. 463, 466, jeweils Gemarkung Sterpersdorf (Detailkarte 13, M 1:1000)
Der Teilbereich 1 besteht aus den Grundstücken mit den Flurnummern 85 (Teilfläche), 87 (Teilfläche), 100 (Teilfläche), 102, 103 (Teilfläche), 105 (Teilfläche), 106 (Teilfläche), 107 (Teilfläche), 108, 109, 110 (Teilfläche), 111 (Teilfläche), 112, 113, 114, 115 (Teilfläche) und 117 (Teilfläche), jeweils Gemarkung Mailach, sowie den Grundstücken mit den Flurnummern 414 (Teilfläche), 419 (Teilfläche),420, 421, 423, 424, 425, 426, 427 (Teilfläche), 450, 451,452, 453, 454, 455, 456, 457, 458, 459, 460 (Teilfläche), 461, 463 (Teilfläche), 464, 465, 466 (Teilfläche), 631 (Teilfläche), 635 (Teilfläche), 636 (Teilfläche), 637, 638, 639 (Teilfläche), 640, 641, 642, 643, 644 (Teilfläche), 645, 646, 647, 648, 649, 650, 651 (Teilfläche), 653, 654 (Teilfläche), 655 (Teilfläche), 656 und 657, jeweils Gemarkung Sterpersdorf.
Der Teilbereich 2 besteht aus den Grundstücken mit den Flurnummern 124 (Teilfläche), 125, 133 (Teilfläche), 134 und 135 (Teilfläche), jeweils Gemarkung Mailach, sowie den Grundstücken mit den Flurnummern 603 (Teilfläche), 604 (Teilfläche), 606, 607 (Teilfläche), 612 (Teilfläche), 613, 614 und 616 (Teilfläche), jeweils Gemarkung Sterpersdorf.
Veränderungen der Grenzen der im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke haben keine Auswirkungen auf den Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung. - Verboten sind:
3.1. Aufschlüsse der Erdoberfläche und das Erhöhen (Auffüllungen) oder Vertiefen (Abgrabungen) der Erdoberfläche; ausgenommen von dem Verbot sind die Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung
3.2. Neuverlegung von unterirdischen Leitungen
3.3. Errichtung und Erweiterung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen nach § 62 WHG
3.4. Verwendung von wassergefährdenden auswaschbaren oder auslaugbaren Materialien und von Recyclingbaustoffen als Baumaterial
3.5. Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen; hierunter fallen nicht Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden baulichen Anlagen und Verkehrsflächen
3.6. Lagern von Klärschlamm, Festmist, Gärresten aus Biogasanlagen, Kompost und Gärfutter, Mineral- und Kalkdünger, klärschlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm und Sekundärrohstoffdünger
3.7. Düngen mit Klärschlamm, Gülle, Jauche, Festmist, Gärresten aus Biogasanlagen und Kompost
3.8. Beweidung, Freilandtierhaltung, Koppeltierhaltung und Pferchtierhaltung
3.9. Anlage und Unterhaltung von Wildfutterplätzen, Wildgattern, Wildkirrungen, Wildäsungsflächen und Wildsuhlen, Vergraben von Wild
3.10. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, welche nicht für den Einsatz in Wasserschutzgebieten zugelassen sind
3.11. Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Fläche
3.12. Anlegung oder Änderung von landwirtschaftlichen Dränen; Instandsetzungs- und Pflegemaßnahmen sind zulässig.
Die Verbote Nrn. 3.1, 3.2 und 3.5 gelten nicht für Handlungen der FWF und der von ihr Beauftragten im Rahmen der Wassergewinnung und der Wasserableitung. - Das Landratsamt Erlangen – Höchstadt kann von den Verboten und Beschränkungen gemäß Nr. 3 dieser Allgemeinverfügung eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck der Allgemeinverfügung nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
Das Landratsamt Erlangen – Höchstadt hat von den Verboten und Beschränkungen gemäß Nr. 3 dieser Allgemeinverfügung eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck der Allgemeinverfügung nicht gefährdet wird.
Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der Schriftform. Im Falle des Widerrufs kann das Landratsamt vom Grundstückseigentümer/Verursacher verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, soweit es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert. - Die Grenzen des Geltungsbereichs dieser Allgemeinverfügung werden, soweit sie sich nicht an den Grundstücksgrenzen orientieren, durch das Aufstellen
oder das Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht, soweit dies im Interesse der Nutzungsberechtigten erforderlich ist. - Kontrollmaßnahmen
6.1 Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches der Allgemeinverfügung haben Probenahmen von zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte des Landratsamtes Erlangen – Höchstadt zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Allgemeinverfügung zu dulden.
6.2 Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den Grundstücken im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung durch Beauftragte des Landratsamtes Erlangen – Höchstadt zu dulden.
6.3 Sie haben ferner das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der FWF oder die von ihr Beauftragten zur Wahrnehmung der Eigenüberwachungspflichten gemäß § 3 der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (EÜV) in der jeweils geltenden Fassung zu gestatten, die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. - Ausgleich
Soweit diese Allgemeinverfügung erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einschränken, ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach § 52 Abs. 5 WHG in Verbindung mit Art. 32 und 57 BayWG durch die FWF zu leisten - Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 – 3 und 6 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
- Diese Allgemeinverfügung wird am 08.04.2022, dem Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt wirksam. Sie gilt mit diesem Tag als öffentlich bekanntgegeben und tritt spätestens mit Ablauf des 07.04.2025 außer Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach
Postfachanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher
E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (https://www.vgh.bayern.de/bayvgh/).
Weiterer Hinweis:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.
Die Allgemeinverfügung mit Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung und Anlagen kann beim Landratsamt Erlangen – Höchstadt, Schloßberg 10, Zimmer 205, 91315 Höchstadt a. d. Aisch und auf der Homepage des Landratsamtes Erlangen – Höchstadt unter www.erlangen-hoechstadt.de/buergerservice/a-z/verordnungen-der-öffentlichen-wasserversorgung/fernwasserversorgung-franken eingesehen werden.
Landratsamt Erlangen – Höchstadt
Höchstadt a. d. Aisch, 01.04.2022
Müller
Abteilungsleiterin