"15-km-Regel" für touristische Tagesausflüge
Wird in einem Landkreis oder einer Stadt ein Inzidenzwert von 200 überschritten, sind touristische Tagesausflüge für Personen, die dort wohnen, über einen Umkreis von 15 Kilometern um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt. Maßgeblich dafür ist die Gemeindegrenze. Es gilt in diesem Zusammenhang der tatsächliche Wohnort, der melderechtliche Begriff des Wohnorts ist nicht maßgeblich. Diese Regelung kann aufgehoben werden, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz mindestens sieben Tage in Folge unter 200 liegt.
Darüber hinaus können Kreisverwaltungsbehörden von Regionen mit einem Inzidenzwert über 200 anordnen, dass touristische Tagesreisen in diesen Landkreis oder in diese kreisfreie Stadt untersagt sind. Dafür maßgeblich sind die Angaben des Robert Koch-Instituts.
Die Regelung erfasst ausschließlich touristische Tagesreisen, das heißt in erster Linie Ausflüge, die der Freizeitgestaltung wie zum Beispiel Wandern, Spazieren gehen oder sportlichen Aktivitäten dienen.
Bei Vorliegen triftiger Gründe ist das Verlassen des 15-Kilometer-Radius um den eigenen Wohnort weiterhin möglich. Sport und Bewegung an der frischen Luft gehören nicht zu den triftigen Gründen.
Das Einkaufen, der Besuch von Verwandten und Lebenspartnern sowie der Arbeitsweg sind von der 15-Kilometer-Regel nicht betroffen.
Häufige Fragen werden im FAQ-Bereich des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration beantwortet.
Das Innenministerium informiert jeden Tag über die Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern, für die aufgrund einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 200 Fällen pro 100.000 Einwohnern die 15-Kilometer-Regel für touristische Tagesausflüge gilt, sowie über die Regionen, in denen touristische Tagesreisen untersagt wurden.