Artenschutzregularien

Zahlreiche Tier und Pflanzenarten unterliegen nationalen (bzw. EU-weiten) und internationalen gesetzlichen Regelungen. Für Wirbeltiere der besonders geschützten Tierarten (§7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung), bzw. Arten des Anhangs A und B (vgl. CITES) besteht Meldepflicht. Diese beginnt beim Erwerb des Tieres. Zu melden sind: 

  • Zu- und Abgang eines meldepflichtigen Tieres einschließlich Tod
  • Verlegung des Regelmäßigen Standorts

Für die Anzeige kann ein entsprechendes Formular "Bestandsanzeige besonders geschützten Tierarten" verwendet und der Unteren Naturschutzbehörde schriftlich oder digital übermittelt werden. Die Meldung kann auch formlos unter Angabe von Art, Anzahl, Erwerbsdatum, Herkunft, Verbleib und Kennzeichen erfolgen. Citesbescheinigungen sind in Kopie beizulegen.

Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, ist zur Buchführung verpflichtet (§ 6 BArtSchV). Die Buchführung muss die laufende Nummer, den Tag des Eingangs, die Bezeichnung der Art, die Bezugsquelle, den Abgangstag und den Namen und die Anschrift des Empfängers enthalten. Die Bücher und die entsprechenden Belege sind der Unteren Naturschutzbehörde auf Verlangen vorzulegen.

In der 17. CITES Vertragsstaatenkonferenz (September/Oktober 2016) wurden weitere Baum/Holzarten (z.B. Dalbergia) in den Anhang II CITES hochgestuft. Zum Handel mit diesen Hölzern finden Sie hier weitere Informationen. Für die Ausfuhr (in außereuropäische Staaten) von verarbeiteten Hölzern oder anderen Gegenständen, die CITES-pflichtige Bestandteile enthalten, ist eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz erforderlich. Hierfür muss zunächst eine  Vorlabescheinigung bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden (Antrag Vorlagebescheinigung). Mit dem Antrag auf eine Vorlagebescheinigung ist der entsprechende Nachweis der legalen Einfuhr, bzw. des vor dem 01.01.2017 jeweils gemeldeten Altbestandes einzureichen. Zusammen mit der Vorlagebescheinigung kann dann beim Bundesamt für Naturschutz ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung gestellt werden.

Für die Ausfuhr von Musikinstrumenten zum Zwecke von Konzertreisen, in denen Teile von geschützten Arten verbaut wurden, werden spezielle Dokumente ausgestellt. Weitere Informationen finden Sie hier.

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Dipl. Biol. Marabini, Johannes
09193 20 1720 09193 20 491720 213
Krivic, Anton
09193 20 1719 09193 20 491719 213