Haushaltsgröße |
Grenze für die Einkommensstufen |
Grenze für die Einkommensstufen |
Grenze für die Einkommensstufen |
|
Stufe I |
Stufe II |
Stufe III |
Einpersonenhaushalt |
14.000 € |
18.300 € |
22.600 € |
Zweipersonenhaushalt |
22.000 € |
28.250 € |
34.500 € |
Zuzüglich für jede weitere haushaltsangehörige Person |
4.000 € |
6.250 € |
8.500 € |
Zuzüglich für jedes weitere Kind im Sinn des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG; das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayWoFG vorliegen |
1.000 € |
1.750 € |
2.500 € |
Zum Bezug einer nach früherem Recht öffentlich geförderten Sozialmietwohnung lauten die Höchstbeträge für das jährliche Einkommen in der Regel in Euro:
- bei Alleinstehenden 14.000 Euro
- bei zwei Personen 22.000 Euro
- für jeden weiteren Haushaltsangehörigen 4.000 Euro
- zusätzlich für jedes anrechenbare Kind 1.000 Euro
Wer über die Einkommensgrenzen im Laufe der Mietzeit hinauswächst, darf in der Wohnung bleiben.
Für bestimmte Personengruppen, beispielsweise für Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, werden Freibeträge berücksichtigt.
Auf Antrag stellt das Landratsamt Erlangen-Höchstadt auch einen sogenannten Allgemeinen Wohnberechtigungsschein aus. Dieser dient insbesondere zur Vorlage bei Wohnungsämtern in anderen Landkreisen oder Städten. Mit diesem Allgemeinen Wohnberechtigungsschein bestätigen wir Ihnen, das Sie berechtigt sind eine Sozialwohnung zu beziehen. Sie sollten sich vorher aber unbedingt mit dem für Sie zuständigen Landratsamt oder Stadtverwaltung (unter Umständen auch mit der Sozialhilfeverwaltung bzw. Arbeitsagentur) in Verbindung setzen um zu erfragen, ob ein Allgemeiner Wohnberechtigungsschein von dieser Stelle anerkannt wird.
Ein Rechtsanspruch auf eine Sozialmietwohnung besteht nicht.
Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt führt keine Wohnungsvermittlung durch.
- alle Einkommensnachweise der letzten 12 Monate von allen Personen, die in die Wohnung einziehen werden (Renten-, Arbeitslosengeld-, Sozialhilfebescheide bitte vollständig vorlegen, Kopie des Ausbildungsvertrages, Betriebs-, Zusatzrente etc.)
- Nachweis über Entrichtung oder Erhalt von Unterhalt
- Nachweis über Schwerbehinderung ab einem „GdB von 50“
- Schul-/Immatrikulationsbescheinigungen (ab 15 Jahren)
- Schwangerschaftsbescheinigung/Mutterpass
- Heiratsurkunde
Alle aufklappen
Da die Berechnung der Einkommensgrenze vom Einzelfall abhängig ist, empfehlen wir Ihnen ein telefonisches oder persönliches Beratungsgespräch mit uns. Um Terminvereinbarung wird gebeten.