Ausnahmegenehmigung StVO (Sonntagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung)

Verstopfte Straßen vermeiden, einen möglichst ungehinderten Verkehrsfluss des „normalen“ Verkehrs gewährleisten und damit gleichzeitig dem Lärm- und Umweltschutz Rechnung tragen: Das sind die Gründe dafür, dass auf Deutschlands Straßen an Sonn- und Feiertagen keine Lastwagen fahren dürfen. Was es mit diesem Fahrverbot genau auf sich hat, ob es davon auch Ausnahmen gibt und wie die Regelungen in Ferienzeiten aussehen, haben wir auf dieser Seite zusammengestellt. Sie finden die Antwort auf Ihre spezielle Frage hier nicht? Kein Problem, kontaktieren Sie uns einfach persönlich.

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen sind nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen betroffen. Auch für Personenkraftwagen, die zum Beispiel aus steuerrechtlichen Gründen als Lastwagen zugelassen sind, gilt beim Mitführen eines Anhängers das Fahrverbot.

Das Fahrverbot gilt an Sonntagen und an Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Feiertage im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 30 Abs. 3 StVO) sind:

  • Neujahrstag
  • Ostermontag
  • 1. Mai
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • Tag der deutschen Einheit 
  • Allerheiligen
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag

In der Haupt-Ferienzeit im Sommer dürfen Lastwagen nicht immer fahren. Dies gilt auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen an allen Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres. Geregelt ist dieses spezielle Fahrverbot in der Ferienreiseverordnung.

Für bestimmte Fahrten, wie zum Beispiel zur Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln, zur Versorgung von Märkten mit Lebens- oder Genussmitteln oder zur Beförderung von Schlachtvieh kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Der Transport muss dabei im öffentlichen Interesse liegen (zum Beispiel zur Aufrechterhaltung des Betriebes eines Seniorenheimes) und die Dringlichkeit der Beförderung muss nachgewiesen werden. Übrigens, bei grenzüberschreitenden Transporten gelten die jeweiligen nationalen Bestimmungen.

Eine Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot kann bei der Straßenverkehrsbehörde, also im Landratsamt, beantragt werden. Den erforderlichen Antrag können Sie sich unten ausdrucken. Dem Antrag müssen Sie den Kraftfahrzeug- und gegebenenfalls Anhängerschein in Kopie beifügen. Darüber hinaus benötigen Sie den Nachweis des Auftraggebers über die Dringlichkeit des Transportes. Für ausländische Fahrzeuge, in deren Papieren das zulässige Gesamtgewicht und die Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine amtliche Bescheinigung notwendig. Zusätzliche Informationen finden Sie unmittelbar im Antragsvordruck.

Es dürfen Erlaubnisse bis zu einem Jahr erteilt werden. Voraussetzung ist, dass der Transport für den gesamten Geltungszeitraum erforderlich ist und dies auch nachgewiesen werden kann. Wenden Sie sich in einem solchen Fall doch einfach direkt an uns.

Die anfallenden Kosten für eine Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot richten sich nach den gefahrenen Kilometern im Kreisgebiet. Sie bewegen sich zwischen 50 Euro und 150 Euro, je Fahrzeug beziehungsweise Fahrzeugkombination.

Ansprechpartner:

VG Aurachtal, VG Heßdorf, VG Uttenreuth, Weisendorf

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Adelsdorf, Baiersdorf, Bubenreuth, Hemhofen, Möhrendorf, Röttenbach

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Knab, Nancy
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Brennig, Dominik
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