Erteilung Fahrberechtigung nach FBerV (sog. Feuerwehrführerschein)

Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung erteilt werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen berechtigt.

Die „kleine“ Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Fahrberechtigungsverordnung (FBerV) berechtigt zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt.

Die „große“ Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 4 FBerV berechtigt zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

Die Fahrberechtigungen gelten im gesamtem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Fahrberechtigung gilt nur im Rahmen einer ehrenamtlichen Aufgabenerfüllung für das Führen von Einsatzfahrzeugen zu Einsatz-, Übungs- und Ausbildungszwecken sowie für Fahrten zur Sicherung der Einsatzbereitschaft.

Die Fahrberechtigung wird bei Vorlage der notwendigen Unterlagen direkt im Zuge Ihrer Vorsprache bei der Führerscheinstelle ausgestellt.

• aktueller Führerschein
• gültiger Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel mit zugehörigem Pass im Original
• Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung nach FBerV