Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Bescheid:
I. Genehmigung nach §§ 16 b Abs. 7, 19 BImSchG i. V. m. Nr. 1.6.2 des Anhang 1 der 4. BImSchV
1. Der Bürgerwindenergie Birkach 2 GmbH & Co. KG, Neue Straße 17 a, 91459 Markt Erlbach (Antragstellerin), wird nach Maßgabe der unter Ziffer III aufgeführten Antragsunterlagen die beantragte Genehmigung zur Änderung des Anlagentyps, der Naben- und Gesamthöhe sowie Änderung der Rotordurchmesser und des Rotordurchlaufs der mit Bescheid des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 16.12.2024, Az. 40-116, immissionsschutzrechtlich genehmigten Windkraftanlagen (WKA) gemäß § 16 b Abs. 7 i.V.m. § 19 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6.2 des Anhang1 der 4. BImSchV auf den Grundstücken Fl. Nr. 189, Gemarkung Weingartsgreuth, Fl.Nrn. 1445, 1505 und 1522, jeweils Gemarkung Lonnerstadt, sowie 1708/1709 und 1755, Gemarkung Höchstadt, erteilt.
Die Änderungsgenehmigung umfasst die Änderung des mit Bescheid des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 16.12.2024, Az.: 40-116, genehmigten Anlagentyps von Vestas V172, maximale Nennleistung 7,2 MW, auf den Anlagentyp Nordex N175, maximale Nennleistung 6,8 MW, die Änderung der Gesamthöhe der Anlagen von 261,0 m auf 266,5 m, die Änderung der Nabenhöhe von 175,0 m auf 179,0 m, die Änderung des Rotordurchmessers von 172,0 m auf 175,0 m und die Änderung des Rotordurchlaufs von 89,0 m auf 91,5 m.
2. Die Regelungen und Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides vom 16.12.2024, Az.: 40-116, bleiben unverändert gültig soweit sie durch diesen Bescheid nicht geändert oder ergänzt werden.
3. Diese Genehmigung umfasst ausschließlich die unter Nr. 1 bezeichneten Änderungen.
II. Genehmigungsumfang
Änderung des Anlagentyps der mit Bescheid des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 16.12.2024, Az.: 40-116, genehmigten 6 WKA
Typ: Nordex N175
Gesamthöhe: 266,50 m
Nabenhöhe: 179,00 m
Rotordurchmesser: 175 m
Max. Nennleistung 6,8 MW
Blattanzahl: 3
Turmtyp: Hybridturm
Hinweis:
Die Gesamthöhe der Anlagen des Anlagentyps Nordex N175 beträgt 266,50 m (Nabenhöhe 179 m + ½ Rotordurchmesser (87,5 m)). Die Angaben zur Gesamthöhe in den Antragsunterlagen (267 m) ergibt sich aus der Bauwerkshöhe bezogen auf den natürlichen (ursprünglichen) Geländeverlauf.
III. Planunterlagen
Der Genehmigung liegen folgende Unterlagen zugrunde, welche Bestandteil dieses Bescheides sind:
- Antrag auf immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung gemäß § 16 b Abs. 7 Satz 3 BImSchG (Scheiben vom 20.08.2025)
- Inhaltsverzeichnis und Verzeichnis der Antragsunterlagen
- Allgemeine Angaben
- Angaben zum Standort der Anlagen
- Antragsgegenstand
- Beantragte Änderung
- Schall-und Schattengutachten: Untersuchungen zum Schallimmissionsschutz und Schattenwurf im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, Bericht Nr. 23-13770-b02, IBAS Ingenieurgesellschaft mbh, Nibelungenstraße 35, 95444 Bayreuth, vom 15.08.2025
- Turbulenzgutachten: Gutachten zur Standorteignung von WEA am Standort Birkach II, Referenz Nr. 2025-F-005-P3-R1, Fluid & Energy Engineering GmbH & Co.KG, Hamburg
- Standortdaten für die zivile und militärische Luftfahrt
- Investitionskosten
- Ansichtszeichnungen
- Übersichtsplan mit Radius von 2 H um die WEA 4
- Schnittzeichnungen Nord – Süd jeweils für WEA 1 bis WEA 6
- Rückbauverpflichtungserklärung
IV. Nebenbestimmungen
A. Allgemeine Nebenbestimmungen
1. Die WKA sind nach den eingereichten Planunterlagen und gemäß dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben, soweit in den Nebenbestimmungen nichts Abweichendes festgelegt ist.
2. Soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Anforderungen und Nebenbestimmungen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 16.12.2024, Az.: 40 -116, für die Windkraftanlagen fort.
3. Eigentümer und Betreiber der WKA sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen die WKA betrieben werden, sind verpflichtet den Bediensteten der Überwachungsbehörde (Landratsamt Erlangen–Höchstadt) und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unter-lagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
4. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Bestandskraft dieses Bescheides mit der Errichtung der Anlagen begonnen wird.
5. Der Maßnahmenbeginn (vorbereitende Maßnahmen) ist dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Umweltamt, mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Der Baubeginn ist dem Landratsamt Erlangen–Höchstadt, Umweltamt, ebenfalls mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Die Aufnahme des Probebetriebes und des regulären Betriebes sind dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Umweltamt, mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
6. Bei den Bauarbeiten sind die Regelungen und Hinweise der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19.08.1970 (AVV Baulärm, Bundesanzeiger Nr. 160) zu beachten.
7. Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der genehmigungspflichtigen Anlage, ist, sofern eine förmliche Genehmigung nicht beantragt wird, dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen wer-den soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 des BImSchG genannten Schutzgüter auswirken kann.
B. Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz
1. Lärmschutz
Um die Einhaltung der nächtlichen Immissionsrichtwerte sicher zu stellen, sind die Windkraftanlagen (WEA) 1, 2 und 4 während des Nachtzeitraumes in einem emissionsreduzierten Modus zu betreiben.
Folgende Schallleistungspegel dürfen durch die jeweiligen Betriebsmodi nicht überschritten werden:
Anlage Betriebsmodus Lemax
WEA 1 STE Modus 1 108,2
WEA 2 STE Modus 8 103,1
WEA 4 STE Modus 2 107,7
Diese Nebenbestimmung ersetzt die Nebenbestimmung B 1.3 des Genehmigungsbescheides vom 16.12.2024, Az. 40-116.
2. Eiswurf
2.1 Das unmittelbare Umfeld der WKA im Umkreis von 531 m (1,5 x Summe aus Nabenhöhe und Rotordurchmesser) um den Mastmittelpunkt der WKA gilt als Gefährdungsbereich, da hier auch bei stehendem Rotor die Gefahr herabfallender Eisstücke besteht. Dieser ist im Bereich öffentlich zugänglicher Wege durch das Anbringen von Warnschildern zu kennzeichnen. Die Schilder müssen den Hinweis enthalten, dass im Gefährdungsbereich bei niedrigen Temperaturen Eisabwurfgefahr durch die WKA besteht und daher Personen den dortigen Aufenthalt meiden sollen.
2.2 Die installierten Sensoren zur Eiserkennung und die damit verbundene Abschaltroutine bei Eisansatz sind jährlich vor Beginn der kalten Jahreszeit auf Funktionssicherheit zu überprüfen.
Diese Nebenbestimmungen ersetzen die Nebenbestimmunen B 5.1 und B 5.2 des Genehmigungsbescheides vom 16.12.2024, Az. 40-116.
Im Übrigen gelten die Anforderungen und Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz unter IV. B. des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 16.12.2024, Az.: 40 -116, für die Windkraftanlagen fort.
C. Nebenbestimmungen zum Baurecht
1. Standsicherheit
1.1 Vor Baubeginn ist dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt die Typenprüfung für die Nordex N-175 6.8 MW vorzulegen. Sie wird Bestandteil der Genehmigung.
1.2 Eine Bescheinigung Standsicherheit II hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Bauüberwachung für die sechs Windkraftanlagen für die gesamte Bauzeit ist mit der Anzeige der Aufnahme des Betriebs (ggf. bereits Probebetriebs) vorzulegen.
2. Brandschutz
2.1 Bescheinigung Brandschutz I
Dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt ist die „Bescheinigung Brandschutz I / Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises“ nach Art.62 b Abs. 2 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau“ des Prüfsachverständigen für die geänderten Anlagentypen (Nordex N 175 6.8) vor Baubeginn vorzulegen. Der geprüfte Brandschutznachweis ist beizufügen. Ein Baubeginn vor Vorlage der Bescheinigung Brandschutz I ist nicht zulässig.
2.2 Bescheinigung Brandschutz II
Dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt ist die „Bescheinigung Brandschutz II / ordnungsgemäße Bauausführung“ nach Art.77 Abs. 2 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau“ des Prüfsachverständigen vor der Aufnahme des Betriebs vorzulegen. Eine Betriebsaufnahme vor der Vorlage der Bescheinigung Brandschutz II ist nicht zulässig.
D. Nebenbestimmungen zum Luftverkehr
1. Luftrechtliche Zustimmung
Der Errichtung der WKA wird bis zu den nachfolgend aufgeführten maximalen Höhen an den beantragten Standorten zugestimmt:


2. Tages- und Nachtkennzeichnung aller Windkraftanlagen gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV; BAnz AT 28.12.2023 B4
Da eine Tageskennzeichnung für die Windkraftanlagen erforderlich ist, sind die Rotorblätter der Windkraftanlagen weiß oder grau auszuführen; im äußeren Bereich sind sie durch 3 Farbfelder von je 6 m Länge [a) außen beginnend mit 6 Meter orange - 6 Meter weiß - 6 Meter orange oder b) außen beginnend mit 6 Meter rot - 6 Meter weiß oder grau - 6 Meter rot] zu kennzeichnen. Hierfür sind die Farbtöne verkehrsweiß (RAL 9016), grauweiß (RAL 9002), lichtgrau (RAL 7035), achatgrau (RAL 7038), verkehrsorange (RAL 2009) oder verkehrsrot (RAL 3020) zu verwenden. Die Verwendung entsprechender Tagesleuchtfarben ist zulässig.
Aufgrund der beabsichtigten Höhe der Windkraftanlage ist das Maschinenhaus auf halber Höhe rückwärtig umlaufend mit einem 2 Meter hohen orange/roten Streifen zu versehen. Der Streifen darf durch grafische Elemente und/oder konstruktionsbedingt unterbrochen werden. Grafische Elemente dürfen maximal ein Drittel der Fläche der jeweiligen Maschinenhausseite beanspruchen. Der Mast ist mit einem 3 Meter hohen Farbring in orange/rot beginnend in 40 Meter über Grund zu versehen. Bei Gittermasten muss dieser Streifen 6 m hoch sein. Die Markierung kann aus technischen Gründen oder bedingt durch örtliche Besonderheiten versetzt angeordnet werden.
Die Nachtkennzeichnung der Windenergieanlage erfolgt durch Feuer W, rot.
In diesen Fällen sind zusätzliche Hindernisbefeuerungsebenen, bestehend aus Hindernisfeuern am Turm auf der halben Höhe zwischen Grund und der Nachtkennzeichnung auf dem Maschinenhausdach erforderlich. Sofern aus technischen Gründen notwendig, kann bei der Anordnung der Befeuerungsebene um bis zu 5 m nach unten/oben abgewichen werden. Dabei müssen aus jeder Richtung mindestens zwei Hindernisfeuer sichtbar sein. Eine zusätzliche Infrarotkennzeichnung ist auf dem Dach des Maschinenhauses anzubringen.
Es ist (z.B. durch Doppelung der Feuer) dafür zu sorgen, dass auch bei Stillstand des Rotors sowie bei mit einer Blinkfrequenz synchronen Drehzahl mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar ist
Der Einschaltvorgang erfolgt grundsätzlich über einen Dämmerungsschalter gemäß der AVV, Nummer 3.9.
Sofern die Vorgaben der AVV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (in BAnz AT 28.12.2023 B4), Anhang 6, erfüllt werden, was eine Entscheidung der zuständigen Luftfahrtbehörde voraussetzt, kann der Einsatz einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung erfolgen. Eine Anzeige gemäß AVV der Bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung ist bei der Regierung von Mittelfranken –Luftamt Nordbayern- einzureichen.
Die „Feuer W, rot“ sind so zu installieren, dass immer mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar ist. Gegebenenfalls müssen die Feuer gedoppelt, jeweils versetzt auf dem Maschinenhausdach - nötigenfalls auf Aufständerungen - angebracht werden. Dabei ist zu beachten, dass die gedoppelten Feuer gleichzeitig (synchron blinkend) betrieben werden. Das gleichzeitige Blinken ist erforderlich, damit die Feuer der Windkraftanlage während der Blinkphase nicht durch einen Flügel des Rotors verdeckt werden. Die Blinkfolge der Feuer auf Windenergieanlagen ist zu synchronisieren. Die Taktfolge ist auf 00.00.00 Sekunde gemäß UTC mit einer zulässigen Null-Punkt-Verschiebung von ± 50 ms zu starten.
Für die Ein- und Ausschaltvorgänge der Nachtkennzeichnung bzw. Umschaltung auf das Tagesfeuer sind Dämmerungsschalter, die bei einer Umfeldhelligkeit von 50 bis 150 Lux schalten, einzusetzen.
Bei Ausfall der Spannungsquelle muss sich die Befeuerung automatisch auf ein Ersatzstromnetz umschalten.
Bei Feuern mit sehr langer Lebensdauer des Leuchtmittels (z. B. LED) kann auf ein „redundantes Feuer“ mit automatischer Umschaltung verzichtet werden, wenn die Betriebsdauer erfasst und das Leuchtmittel bei Erreichen des Punktes mit 5 % Ausfallwahrscheinlichkeit getauscht wird. Bei Ausfall des Feuers muss eine entsprechende Meldung an den Betreiber erfolgen.
Störungen der Feuer, die nicht sofort behoben werden können, sind der NOTAM-Zentrale in Frankfurt/Main unter der Rufnummer 06103-707 5555 oder per E-Mail an notam.office@dfs.de unverzüglich bekannt zu geben. Der Ausfall der Kennzeichnung ist so schnell wie möglich zu beheben. Sobald die Störung behoben ist, ist die NOTAM-Zentrale unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Ist eine Behebung innerhalb von zwei Wochen nicht möglich, ist die NOTAM-Zentrale und die zuständige Genehmigungsbehörde (das Landratsamt Erlangen-Höchstadt), nach Ablauf der zwei Wochen erneut zu informieren.
Für den Fall einer Störung der primären elektrischen Spannungsversorgung muss ein Ersatzstromversorgungskonzept vorliegen, das eine Versorgungsdauer von mindestens 16 Stunden gewährleistet. Der Betrieb der Feuer ist grundsätzlich bis zur Wiederherstellung der Spannungsversorgung sicherzustellen. Die Zeitdauer der Unterbrechung zwischen Ausfall der Netzversorgung und Umschalten auf die Ersatzstromversorgung darf 2 Minuten nicht überschreiten. Diese Vorgabe gilt nicht für die Infrarotkennzeichnung.
Eine Reduzierung der Nennlichtstärke beim Tagesfeuer, „Feuer W, rot“, und/oder Gefahrenfeuern ist nur bei Verwendung der vom Deutschen Wetterdienst (DWD) anerkannten meteorologischen Sichtweitenmessgeräten möglich. Installation und Betrieb haben nach den Bestimmungen des Anhangs 4 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen zu erfolgen.
Die in den Auflagen geforderten Kennzeichnungen sind nach Erreichen einer Hindernishöhe von mehr als 100 m über Grund zu aktivieren und mit Notstrom zu versehen.
Sollten Kräne zum Einsatz kommen, sind diese ab 100 m ü. Grund mit einer Tageskennzeichnung und an der höchsten Stelle mit einer Nachtkennzeichnung (Hindernisfeuer) zu versehen. Der Betreiber hat den Ausfall der Kennzeichnung unverzüglich zu beheben.
Die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ (in BAnz AT 28.12.2023 B4) bzw. etwaige Nachfolgeregelung in der jeweils gültigen Fassung sind im Übrigen zu beachten.
Veröffentlichungen
Anzeigen an die DFS
Da das Bauvorhaben als Luftfahrthindernis auf der amtlichen ICAO-Luftfahrtkarte zwingend veröffentlicht werden muss, um eine Gefährdung des Luftverkehrs auszuschließen, sind durch den Genehmigungsinhaber der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH, Am DFS-Campus, 63225 Langen unter Angabe des dortigen Aktenzeichens OZ/AF-By 6163b-1 bis OZ/AF-By 6163b-6 zwei Anzeigen zu erstatten:
a) mindestens 6 Wochen vor Baubeginn ist das Datum des Baubeginns zu melden, um die Vergabe der ENR-Nummer in die Wege leiten zu können und
b) spätestens 4 Wochen nach Errichtung sind die endgültigen Vermessungsdaten zu übermitteln, um die Veröffentlichung gegebenenfalls anpassen zu können.
Diese Meldung der endgültigen Daten (bitte nur per E-Mail an flf@dfs.de) umfasst dann die folgenden Details:
- DFS-Bearbeitungsnummer
- Name des Standortes
- Art des Luftfahrthindernisses
- Geografische Standortkoordinaten (Grad, Min. und Sek. mit Angabe des Bezugsellipsoids [Bessel, Krassowski oder WGS 84 mit einem GPS-Empfänger gemessen])
- Höhe der Bauwerksspitzen in Meter über Grund
- Höhe der Bauwerksspitzen in Meter über NN
- Art der Kennzeichnung (Beschreibung)
- Ansprechpartner mit Anschrift und Telefonnummer der Stelle, die den Ausfall der Befeuerung meldet bzw. für die Instandsetzung zuständig ist.
Anzeigen an das Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Zeitgleich mit den Anzeigen an die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH sind Anzeigen gleichen Inhalts dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Umweltamt, Schloßberg 10, 91315 Höchstadt a.d. Aisch vorzulegen.
E. Nebenbestimmungen zum Naturschutz
Die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides vom 16.12.2024, Az. 40-116, zum Naturschutz gelten weiterhin.
Für die Umsetzung der Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen sind im Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 09.08.2024, erstellt durch das Büro Team 4, Oedenberger Str. 65, 90491 Nürnberg, unter anderem Nelderräder als Maßnahme zum Waldumbau vorgesehen. Diese können als Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen akzeptiert werden.
Zur Sicherstellung der langfristigen Umsetzung der Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen sind im Rahmen der turnusmäßigen Anlagenüberwachung entsprechende Berichte durch den Anlagenbetreiber vorzulegen.
Die aufschiebende Bedingung unter Punkt D 1.4 (S. 20) des Genehmigungsbescheides vom 16.12.2024, Az. 40-116, betreffend die Entscheidung über Minderungsmaßnahmen oder die Festsetzung einer Zahlung nach § 6 Abs. 1 Sätze 3, 5,6 und 7 WindBG entfällt.
Hinsichtlich dieser aufschiebenden Bedingung erfolgte eine Kartierung/Nachkontrolle 2025 des Horstes im zentralen Prüfbereich der Windkraftanlage 4. Auf Grundlage der Kartierung 2023 und der Nachkontrolle 2025 ist davon auszugehen, dass der Horst verwaist war und dementsprechend zerfallen ist. Es liegt hier also keine Beeinträchtigung einer Lebensstätte bzw. einer kollisionsgefährdeten Art durch die Windkraftanlagen vor. Zusätzliche Minderungsmaßnahmen oder Ersatzzahlungen sind daher nicht notwendig, da auch keine weiteren Horste im Prüfbereich gefunden wurden.
IV. Kostenentscheidung
Die Kosten des Verfahrens hat die Bürgerwindenergie Birkach 2 GmbH & Co KG zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 25.000 € festgesetzt. Auslagen sind nicht angefallen.
Hinweis:
Mit Schreiben vom 16.10.2025 wurde mitgeteilt, dass der Markt Lonnerstadt die Standorte der WEA 2 und WEA 3 aus den sehr großflächigen Grundstücken (Fl.Nrn. 1445 und 1505 jeweils Gemarkung Lonnerstadt) hat herausmessen lassen. Die genehmigten Standorte bleiben unverändert. Die „neuen“ Flurnummern lauten wie folgt:
WEA 2: Flurnummer 1445/1 Gemeinde Lonnerstadt, Gemarkung Lonnerstadt
WEA 3: Flurnummer 1505/1 Gemeinde Lonnerstadt, Gemarkung Lonnerstadt
Gründe:
I.
1. Mit Schreiben vom 20.08.2025, beim Landratsamt eingegangen am 20.08.2025, beantragte die Bürgerwindenergie Birkach 2 GmbH & Co. KG, Neue Straße 17a, 91459 Markt Erlbach die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 b Abs. 7 Satz 3 BImSchG für die Änderung des Anlagentyps, der Naben- und Gesamthöhe sowie Änderung der Rotordurchmesser und des Rotordurchlaufs der mit Bescheid des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 16.12.2025, Az. 40 824-116, genehmigten Windkraftanlagen auf den in Ziffer I .1 dieser Genehmigung genannten Grundstücken.
2. Folgende Stellen wurden im Verfahren beteiligt:
Bauamt, Naturschutzbehörde und Umweltschutzingenieur des LRA ERH, Markt Lonnerstadt, Markt Wachenroth, Stadt Höchstadt, Vodafone GmbH, Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, das Luftamt Nordbayern und das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr.
Der Markt Wachenroth, der Markt Lonnerstadt und die Stadt Höchstadt haben jeweils ihr gemeindliches Einvernehmen erteilt.
II.
1. Genehmigungspflicht
Die beantragte Änderung des Anlagentyps vor Errichtung der sechs WKA bedarf der Genehmigung gemäß §§ 4, 16 b Abs. 7, 19 BImSchG i. V. m. § 1 Nr. 1.6.2. der 4. BImSchV.
2. Zuständigkeit
Das Landratsamt Erlangen–Höchstadt ist zur Entscheidung über den Antrag sachlich gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes und örtlich gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig.
3. Genehmigungsfähigkeit
Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nach § 6 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und den aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich – rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes dem nicht entgegenstehen. Für Windenergieanlagen, bei denen es nach Erteilung der Genehmigung, aber vor Inbetriebnahme der Anlage zu einer Änderung des Anlagentyps oder zu einem Wechsel des Anlagentyps kommt, ist ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 b BImSchG notwendig. Nach § 16 b Abs. 7 Satz 1 BImSchG müssen, wenn bei einer genehmigten Windenergieanlage vor der Errichtung Änderungen am Anlagentyp vorgenommen oder er gewechselt wird, im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können. Wird der Standort der Anlage um nicht mehr als 8 Meter geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter erhöht und der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter verringert, beschränkt sich die Prüfung in dem für die Änderung erforderlichen Genehmigungsverfahren zum einen auf die gem. § 6 Abs.1 Nr.2 BImSchG relevante Standsicherheit, die gem. § 6 Abs.1 Nr.1 BImSchG relevanten schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche und die nachteiligen Auswirkungen durch Turbulenzen. Weiterhin sind die militärischen und luftverkehrlichen Belange zu prüfen.
Die Voraussetzungen für den reduzierten Prüfungsumfang des § 16 b Abs. 7 Satz 3 BImSchG sind beim vorliegenden Antrag kumulativ erfüllt.
Die Genehmigung beinhaltet aufgrund der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG auch die sonst erforderliche Baugenehmigung für die Erhöhung der Anlagen. Die Anordnung der Nebenbestimmungen beruht auf § 12 Abs. 1 BImSchG, Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG.
3.1 Verfahren
Die sechs WKA sind in einem Windenergiegebiet im Sinne des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) geplant. Im Genehmigungsverfahren war deshalb gemäß § 6 b Abs. 2 WindBG keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
3.2. Schutz und Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen
3.2.1 Lärmschutz
Zur Änderung des Anlagentyps der geplanten WKA liegt das Schall- und Schattengutachten – „Untersuchungen zum Schallimmissionsschutz und Schattenwurf im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, Bericht Nr. 23-13770-b02, der IBAS Ingenieurgesellschaft mbh, Nibelungenstraße 35, 95444 Bayreuth, vom 15.08.2025“ - vor. Es werden im Vergleich zur bisherigen Genehmigung drei statt vier Anlagen während der Nachtzeit in einem schallreduzierten Modus betrieben. Hierzu erfolgt die Änderung der entsprechenden Nebenbestimmung unter Ziffer B 1 dieser Änderungsgenehmigung.
Durch die Änderung des Anlagentyps verändert sich das durch den Windpark verursachte Immissionsverhalten nur marginal. Der Schallleistungspegel der Nordex-Anlagen ist mit 108,6 dB(A) Lₑ,max identisch mit dem der mit Bescheid vom 16.12.2024 genehmigten Vestas-Anlagen. Für den Nachtzeitraum wurde der schallreduzierte Betriebsmodus für die einzelnen Nordex-Anlagen angepasst. Um die Immissionsrichtwerte der TA Lärm während des Nachtzeitraums einhalten zu können, ist nach wie vor ein schallreduzierter Betrieb der Anlagen zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr notwendig. In der jetzigen Parkkonfiguration werden drei statt vier Anlagen während der Nachtzeit in einem schallreduzierten Modus betrieben. Weitere Änderungen in Bezug auf schallschutztechnische Maßnahmen sind gemäß des im Änderungsverfahren vorgelegten Schallschutzgutachtens nicht erforderlich.
3.2.2 Schattenwurf
Im Rahmen des Änderungsverfahrens wurde das Schall- und Schattengutachten – „Untersuchungen zum Schallimmissionsschutz und Schattenwurf, Bericht Nr. 23-13770-b02, der IBAS Ingenieurgesellschaft mbh, Nibelungenstraße 35, 95444 Bayreuth, vom 15.08.2025“ - vorgelegt. Durch die Änderung des Anlagentyps sind in Bezug auf den Schattenwurf keine Änderungen der Anlagen festzustellen. Die bereits im Genehmigungsverfahren errechneten möglichen Überschreitungen der maximalen täglichen Beschattungsdauer wurden technisch kompensiert. Das erforderliche Schattenabschaltmodul – unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Windkraftanlagen als Vorbelastung – wurde seitens des Antragstellers bereits vorgesehen. Die Installation, Konfiguration und Dokumentation wurden im Genehmigungsbescheid vom 16.12.2024 als Nebenbestimmungen für den Anlagenbetrieb festgesetzt.
3.2.3 Eiswurf
Aufgrund der etwas größeren Anlagendimension erweitert sich der Gefährdungsbereich auf 531 m. Dieser Bescheid enthält daher die entsprechend geänderte Nebenbestimmung.
3.3. Baurecht
3.3.1. Bauplanungsrecht
Die Erhöhung der sechs WKA ist baugenehmigungspflichtig. Da die Erhöhung baugenehmigungspflichtig ist, war auch eine Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB erforderlich. Alle drei betroffenen Gemeinden haben das gemeindliche Einvernehmen zur beantragten Änderung erteilt. Die mit Bescheid vom 16.12.2024 genehmigten Standorte sind unverändert. Die für die Erhöhung der Anlage notwendige Baugenehmigung ist nach § 13 BImSchG in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung konzentriert.
3.3.2. Standsicherheit
Die Standsicherheit der sechs WKA vom Typ Nordex N175-6.8 MW wird durch Vorlage der Bescheinigung Standsicherheit II für die geänderten Anlagen nachgewiesen.
3.3.3. Brandschutz
Der Brandschutz für die sechs WKA wird jeweils durch Vorlage der Bescheinigung Brandschutz I und den geprüften Brandschutznachweisen sowie der Bescheinigung Brandschutz II nachgewiesen.
4. Luftverkehrsrechtliche Zustimmung
Das geplante Vorhaben überschreitet die Höhe von 100 Metern über Grund. Damit ist nach den Vorschriften des Luftrechts für die Erteilung der Genehmigung die Zustimmung der Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern, gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG erforderlich. Die Zustimmung wurde für die sechs WKA am 20.10.2025, Az. RMF-SG25-3791-4-229-21, erteilt.
5. Naturschutz
Im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens wurden die nachteiligen Auswirkungen im Vergleich zur genehmigten Anlage geprüft. Gemäß den „Hinweisen zur Genehmigung von Windenergieanlagen für den Bereich Naturschutz“ liegt keine
zusätzliche Landschaftsbildbeeinträchtigung und damit auch keine Kompensationspflicht vor, wenn eine Erhöhung der bisherigen Anlage um maximal 10 % der bisherigen Anlagenhöhe erfolgt. Die beantragte Erhöhung liegt weit unter 10%.
Es liegt keine neue Betroffenheit artenschutzrechtlicher Belange vor. Die artenschutzrechtlichen Belange wurden bereits im Genehmigungsverfahren zur Errichtung der 6 Windenergieanlagen behandelt.
Die aufschiebende Bedingung unter Punkt 1.4 des Genehmigungsbescheides vom 16.12.2024, Az. 40-116, betreffend die Entscheidung über Minderungsmaßnahmen oder die Festsetzung einer Zahlung nach § 6 Abs. 1 Sätze 3, 5,6 und 7 WindBG entfällt, da 2025 eine Kartierung/Nachkontrolle des Horstes im zentralen Prüfbereich der Windkraftanlage 4 erfolgte. Auf Grundlage der Kartierung 2023 und der Nachkontrolle 2025 ist davon auszugehen, dass der Horst verwaist war und dementsprechend zerfallen ist. Es liegt hier also keine Beeinträchtigung einer Lebensstätte bzw. einer kollisionsgefährdeten Art durch die Windkraftanlagen vor. Zusätzliche Minderungsmaßnahmen oder Ersatzzahlungen sind daher nicht notwendig, da auch keine weiteren Horste im Prüfbereich gefunden wurden.
Im Übrigen gelten die Nebenbestimmungen zum Naturschutz des Genehmigungsbescheides vom 16.12.2024, Az. 40-116 weiterhin.
7. Kosten
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes zu tragen. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 KG. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Für die Genehmigung nach § 16 b BImSchG sind im Kostenverzeichnis keine Gebühren festgelegt. Eine im Kostenverzeichnis enthaltene vergleichbare Amtshandlung ist die wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG.
Da die Investitionskosten für die genehmigten Vestas-Anlagen höher sind, als für die Nordex-Anlagen, können Investitionskosten nicht zugrunde gelegt werden. Daher richtet sich die Gebührenhöhe analog nach (8.II.0)
1.8.2.2 4000 €
Für die konzentrierte Baugenehmigung (75 % der Gebühr für die sonst erforderliche Baugenehmigung 20.000 €, Tarifstelle 2.I.1/1.25.2 i.V.m. 8.II.0/1.8.3 und 1.3.1
Zuzüglich Stellungnahme Umweltschutzingenieur 1.000 € (1.8.3 i.V.m. 1.3.2)
Es ergibt sich eine Gebühr in Höhe von insgesamt 25.000 €. Auslagen sind nicht angefallen.
R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München,
Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München.
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form möglich.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigelegt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Aufgrund von Art. 12 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO (Widerspruchsverfahren).
Seit dem 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Die Klage eines Dritten gegen diesen Bescheid hat gemäß § 63 des Bundesimmissionsschutzgesetzes keine aufschiebende Wirkung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag ganz oder teilweise anordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO).
1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Müller
Abteilungsleiterin