Vollzug der Wassergesetze; Abwasseranlage der Gemeinde Röttenbach: Einleitung von gesammeltem Oberflächenwasser aus den bestehenden Baugebieten „Bucher Weg III und IV“ in den Röttenbach
Die Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers in den Röttenbach (Gewässer III. Ordnung) stellt eine Benutzung eines oberirdischen Gewässers nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar, für die von der Gemeinde Röttenbach eine wasserrechtliche Erlaubnis (gehobene) gem. § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt wurde.
Mit Art. 69 Abs. 2 Bayer. Wassergesetz (BayWG) werden in wasserrechtlichen Verfahren, abweichend von den Vorschriften des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachungen sowie die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht allein durch die Verfügungstellung der erforderlichen Unterlagen auf der Internetseite der zuständigen Wasserrechtsbehörde bewirkt.
Dieser Bekanntmachungstext ist am 13.03.2026 auf der Internetseite des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt abrufbar.
Die Antragsunterlagen sind in der Zeit vom 23.03.2026 bis einschließlich 28.04.2026 auf der Internetseite des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt abrufbar.
Der Bekanntmachungstext wird eingestellt unter: https://www.erlangen-hoechstadt.de/aktuelles/bekanntmachungen/
Die Antragsunterlagen werden eingestellt unter: https://www.erlangen-hoechstadt.de/aktuelles/auslegungsunterlagen/
Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einschließlich 15.05.2026 bei der Gemeinde Röttenbach, Bauamt, erstes Obergeschoss, Ringstraße 46, 91341 Röttenbach und beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt an der Aisch, Schlossberg 10, Umweltamt, zweites Obergeschoss, Zimmer 205, 91315 Höchstadt a. d. Aisch schriftlich oder zur Niederschrift während der Dienststunden erhoben werden. Bitte beachten Sie, dass beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt unter der Telefonnummer 09193 20 -1712 eine Terminvereinbarung erforderlich ist.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
In wasserrechtlichen Verfahren besteht abweichend von Art. 73 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) keine Verpflichtung zur Durchführung eines Erörterungstermins.
Ein Erörterungstermin kann durchgeführt werden.
'Höchstadt a. d. Aisch, 10.03.2026
Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Sachgebiet 40.1 – Umweltamt
Bauer