Allgemeine Informationen; Aufenthaltserlaubnis

Aufenthaltserlaubnis; Allgemeine Informationen

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt z. B.

  • aus humanitären Gründen,
  • zum Zwecke des Studiums oder der Ausbildung,
  • zur Ausübung einer Beschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit oder zur Forschung,
  • zum Familiennachzug für Ehegatten/Lebenspartner und minderjährige Kinder,
  • für Ehegatten/Lebenspartner und minderjährige Kinder von Deutschen.

Die Aufenthaltserlaubnis gilt normalerweise für das gesamte Bundesgebiet, kann aber mit Auflagen und Bedingungen (z.B. räumliche Beschränkung) erteilt und verlängert werden. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling, subsidiär Schutzberechtigter oder bei einem festgestellten Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 AufenthG müssen Reisen in das Heimatland zudem gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzeigen. Eine solche Reise führt ggf. zum Widerruf der Schutzberechtigung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.

Allgemein setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass

  • der Lebensunterhalt gesichert ist,
  • Ihre Identität und ggf. die Staatsangehörigkeit geklärt ist,
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt,
  • soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
  • die Passpflicht erfüllt wird,
  • Sie mit dem erforderlichen Visum eingereist sind und
  • die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht haben;


sowie, dass Sie spezielle Erteilungsvoraussetzungen je nach Aufenthaltszweck erfüllen.

  • Antrag
  • gültiger Pass
  • aktuelles digitales, biometrisches Lichtbild (QR-Code)
  • Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt:
    Nicht-selbstständige Tätigkeit: letzten drei Gehaltsabrechnungen & Arbeitsvertrag
    Selbstständige Tätigkeit: Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) oder Betriebswirtschaftliche Auswertung (BwA) & aktuelle Bestätigung des Steuerberaters oder aktueller Steuerbescheid
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum/ Kosten der Unterkunft (Mietvertrag & aktuelle Wohnraumbestätigung)
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag, Heiratsurkunde, Immatrikulationsbescheinigung
  • ggf. weitere Unterlagen je nach Aufenthaltszweck

Erteilung: 100 EUR

Verlängerung:

bis zu drei Monaten: 96 EUR
von mehr als drei Monaten: 93 EUR

Zweckwechsel: 98 Euro

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist, ebenso wie die Erteilung, rechtzeitig (vor Ablauf des Aufenthaltstitels bzw. Visum) zu beantragen. Von der Visumpflicht befreite Ausländer müssen den erforderlichen Aufenthaltstitel für einen weiteren Aufenthalt unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von 90 Tagen beantragen.

Aufgrund der aktuellen Fallzahlen kann es momentan zu Verzögerungen kommen.

Stand: 05.08.2025 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Stand: 18.08.2025 - Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Erlangen-Höchstadt

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