Aufenthaltskarten und Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht; Beantragung

EU-Bürger + Norwegen, Island und Liechtenstein

O.g. Staatsangehörige benötigen für den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel, sofern sie freizügigkeitsberechtigt nach dem FreizügG/EU sind. Dies ist der Fall, wenn sie sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung, als niedergelassene selbständig Erwerbstätige, als Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen sowie als Daueraufenthaltsberechtigte im Bundesgebiet aufhalten. Nichterwerbstätige EU-Bürger sind freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.

Die Ausstellung einer Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

O.g. Staatsangehörige, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig in Deutschland aufhalten, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Ihnen wird auf Antrag von der Ausländerbehörde ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt.

 

Drittstaatsangehörige

Familienangehörige (Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und unter bestimmten Voraussetzungen weitere Familienmitglieder) eines freizügigkeitsberechtigten (EU)-Bürgers (s.o.) sind ebenfalls freizügigkeitsberechtigt, wenn sie diesen begleiten oder ihm nachziehen. Ihnen stellt die Ausländerbehörde nach der Einreise von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern aus, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich. Drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-Bürgern sind daueraufenthaltsberechtigt, wenn sie sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig mit dem freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger (s.o.) in Deutschland aufgehalten haben. Ihnen wird von der Ausländerbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.

Daueraufenthaltsbescheinigung:

  • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder die Staatsangehörigkeit einer der EWR-Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen.
  • • i.d.R. fünfjähriger ständiger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland

Aufenthaltskarte:

  • drittstaatsangehöriger Familienangehöriger (Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Familienangehörige) eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers
  • Begleitung dieses EU-Bürgers bzw. Nachzug zu diesem

Daueraufenthaltskarte:

  • drittstaatsangehöriger Familienangehöriger (Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Familienangehörige) eines daueraufenthaltsberechtigten EU-Bürgers
  • mit dem daueraufenthaltsberechtigten EU-Bürger fünfjähriger ständiger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland

In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein. In diesen Fällen werden Sie durch die zuständige Sachbearbeitung entsprechend informiert.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • • aktuelles digitales, biometrisches Lichtbild (QR-Code)

für(Dauer-)Aufenthaltskarte:

  • Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde/Geburtsurkunde für jedes Kind - falls erforderlich mit Apostille oder Legalisationsvermerk
  • bei fremdsprachigen Urkunden: beglaubigte deutsche Übersetzung. Nur bei internationalen, mehrsprachigen Urkunden ist keine Übersetzung notwendig.
  • Meldebestätigung des EU-Bürgers, und der Familienangehörigen, die ihn begleiten oder ihm nachziehen
  • • ggf. Nachweis der Freizügigkeitsberechtigung des EU-Bürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen

Daueraufenthaltsbescheinigung: 10,00 Euro

Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte (Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres): 22,80 Euro

Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte (Personen nach Vollendung des 24. Lebensjahres): 37,00 Euro

 

Aufgrund der aktuellen Fallzahlen kann es momentan zu Verzögerungen kommen.

 

Stand: 12.08.2025 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Stand: 18.08.2025 - Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Erlangen-Höchstadt

zum Online-Verfahren im BayernPortal

Kontakte