Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für den Familiennachzug zu Ausländern

Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für den Familiennachzug

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung.

Deshalb können

  • deutsche Staatsangehörige und
  • ausländische Staatsangehörige, die sich mit einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte in Deutschland aufhalten,


ihre ausländischen Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen Kinder nachziehen lassen (andere Familienangehörige nur bei außergewöhnlichem Härtefall). Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge können bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres auch ihre Eltern nachziehen lassen.

 

Ausgeschlossen ist der Familiennachzug u.a. in folgenden Fällen:

  • zu Ausländern, die sich als Asylbewerber in Deutschland aufhalten und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist,
  • zu Ausländern, die verpflichtet sind, Deutschland zu verlassen und sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten,
  • zu Ausländern, denen aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen, oder weil erhebliche öffentliche Interessen ihre vorübergehende weitere Anwesenheit erfordern, eine Aufenthaltserlaubnis lediglich für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt worden ist (u.a. §§ 25b Abs. 4, 104c AufenthG)
     

Bevor die ausländischen Ehegatten/Lebenspartner oder minderjährigen Kinder nach Deutschland reisen können, benötigen sie ein Visum zum Familiennachzug, das bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt werden muss.

Allgemein setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass

  • der Lebensunterhalt gesichert ist,
  • Ihre Identität und ggf. die Staatsangehörigkeit geklärt ist,
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt,
  • soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
  • die Passpflicht erfüllt wird,
  • Sie mit dem erforderlichen Visum eingereist sind und
  • die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht haben;


sowie, spezielle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind:

  • Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft bzw. der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft
  • Familienangehöriger (zu dem der Familiennachzug stattfindet) besitzt einen Aufenthaltstitel bzw. die deutsche Staatsangehörigkeit,
  • ausreichend Wohnraum,
  • Volljährigkeit beider Ehegatten und
  • nachziehender Ehegatte kann sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen.

In Einzelfällen sind Ausnahmen bei den Sprachkenntnissen, Wohnraumerfordernis und Sicherung des Lebensunterhalts möglich.

  • Antrag
  • gültiger Pass
  • aktuelles digitales, biometrisches Lichtbild (QR-Code)
  • Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt:
    • Nicht-selbstständige Tätigkeit: letzten drei Gehaltsabrechnungen & Arbeitsvertrag
    • Selbstständige Tätigkeit: Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) oder Betriebswirtschaftliche Auswertung (BwA) & aktuelle Bestätigung des Steuerberaters oder aktueller Steuerbescheid
  • Nachweise über ausreichenden Wohnraum/ Kosten der Unterkunft (Mietvertrag & aktuelle Wohnraumbestätigung)
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • Nachweise über erforderliche Sprachkenntnisse
  • Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung (z.B. Eheurkunde, Geburtsurkunde)
  • Schulpflichtige Kinder: aktuelle Schulbestätigung

 

In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein. In diesen Fällen werden Sie durch die zuständige Sachbearbeitung entsprechend informiert.

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. Wenn Sie Ihren Wohnort eingegeben haben, wird unter "Formulare" oder "Online-Verfahren" ggf. auf das Antragsformular oder das Online-Verfahren verwiesen.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung des eAT bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können Ihren Aufenthaltstitel bei der zuständigen Stelle abholen. Dieser ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Erteilung: 100 EUR

Verlängerung:

bis zu drei Monaten: 96 EUR
von mehr als drei Monaten: 93 EUR

Zweckwechsel: 98 Euro

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist, ebenso wie die Verlängerung, rechtzeitig (vor Ablauf des Aufenthaltstitels bzw. Visum) zu beantragen. Von der Visumpflicht befreite Ausländer müssen den erforderlichen Aufenthaltstitel für einen weiteren Aufenthalt unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von 90 Tagen beantragen.

Aufgrund der aktuellen Fallzahlen kann es momentan zu Verzögerungen kommen.

 

Stand: 25.07.2025 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Stand: 18.08.2025 - Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Erlangen-Höchstadt

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