Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum vorübergehenden Schutz
Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz wird Geflüchteten aus der Ukraine nach Maßgabe des § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. Für die Dauer bis zur Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels kann eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden.
Der Aufenthalt nach § 24 AufenthG berechtigt Schutzberechtigte zur unbeschränkten Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Eine Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist aufgrund der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat erlassenen Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) derzeit regelmäßig nicht notwendig (Stand 07.10.2025: gültig bis 04.03.2027).
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass
- Ihre Ausreise aus der Ukraine am oder jederzeit nach dem 24. Februar 2022 oder nicht lange vorher stattfand (höchstens 90 Tage vor dem Stichtag),
- Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in der Ukraine vor dem 24. Februar 2022 bestand,
- Ihnen nicht bereits in einem anderen Mitgliedsstaat ein vorübergehender Schutz gewährt wurde und
Sie zu einem der anspruchsberechtigten Personenkreise gehören:- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
- Familienangehörige der o. g. Personengruppen
Laut Beschluss fallen unter den Familienbegriff folgende Personen, wobei die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in der Ukraine am 24. Februar 2022 bestanden haben muss:
- der Ehegatte oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt,
- minderjährige ledige Kinder von einer o.g. Person oder ihres Ehepartners oder nicht verheirateten Partners, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt (unabhängig davon, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt),
- andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und in Bezug auf ihren Unterhalt oder ihre Pflege vollständig oder größtenteils von einer o.g. Person abhängig waren.
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
- Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können unter Umständen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann dies auch auf Personen zutreffen, die sich bereits mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhalten, wenn der bisherige Duldungsgrund entfallen ist.
- Antrag
- gültiger Pass
- aktuelles digitales, biometrisches Lichtbild (QR-Code)
- Nachweise über den gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine vor dem 24. Februar 2022
- Nachweis über das bisherige Aufenthaltsrecht in der Ukraine (Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer)
In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein. In diesen Fällen werden Sie durch die zuständige Sachbearbeitung entsprechend informiert.
Spätestens mit Antragsstellung und vor Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung registriert werden.
Bitte füllen Sie hierzu das Kontaktformular Ukraine Erlangen-Höchstadt aus. Sie erhalten anschließend so schnell wie möglich einen Termin zur Registrierung und Antragsstellung.
Kriegsgeflüchtete aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis können derzeit aufgrund der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) ohne ein Visum nach Deutschland einreisen und sich hier für einen Zeitraum von längstens 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet ausnahmsweise ohne eine Aufenthaltserlaubnis aufhalten.
Wenn Kriegsflüchtlinge arbeiten möchten, staatliche Unterstützung (zum Beispiel in Form einer Wohnung, Geldzahlungen oder medizinischer Versorgung) benötigen oder spätestens wenn der genannte Übergangszeitraum abläuft, müssen sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Die Erteilung nach der erstmaligen Einreise im Rahmen der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ist kostenfrei.
Ein Übertrag bzw. eine Neuerteilung können mit Kosten verbunden sein.
Kostenbefreiungen und -ermäßigungen werden nach Antragsstellung aufgrund der Aktenlage geprüft.
Aufgrund der aktuellen Fallzahlen kann es momentan zu Verzögerungen kommen.
Stand: 21.08.2025 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe Bayernportal: Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine - BayernPortal
Stand: 07.10.2025 - Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Erlangen-Höchstadt