Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum vorübergehenden Schutz

Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz wird Geflüchteten aus der Ukraine nach Maßgabe des § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. Für die Dauer bis zur Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels kann eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden.

Der Aufenthalt nach § 24 AufenthG berechtigt Schutzberechtigte zur unbeschränkten Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Eine Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist aufgrund der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat erlassenen Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) derzeit regelmäßig nicht notwendig (Stand 18.08.2025: gültig bis 04.03.2026).

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass

  • Ihre Ausreise aus der Ukraine am oder jederzeit nach dem 24. Februar 2022 oder nicht lange vorher stattfand (höchstens 90 Tage vor dem Stichtag),
  • Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in der Ukraine vor dem 24. Februar 2022 bestand und
    Sie zu einem der anspruchsberechtigten Personenkreise gehören:
    • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten
    • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
    • Familienangehörige der o. g. Personengruppen

Laut Beschluss fallen unter den Familienbegriff folgende Personen, wobei die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in der Ukraine am 24. Februar 2022 bestanden haben muss:

  • der Ehegatte oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt,
  • minderjährige ledige Kinder von einer o.g. Person oder ihres Ehepartners oder nicht verheirateten Partners, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt (unabhängig davon, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt),
  • andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und in Bezug auf ihren Unterhalt oder ihre Pflege vollständig oder größtenteils von einer o.g. Person abhängig waren.
    • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
    • Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können unter Umständen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann dies auch auf Personen zutreffen, die sich bereits mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhalten, wenn der bisherige Duldungsgrund entfallen ist.
  • gültiger Pass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • bei zugelassener Vertretung ist eine Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten erforderlich

  • Optional:
    • Nachweis über das Einreisedatum (z. B. Einreisestempel im Pass oder in anderen Dokumenten),
    • Nachweis über Registrierung, wenn bereits erfolgt (z. B. Anlaufbescheinigung, Ankunftsnachweis),
    • Nachweis über den Wohnsitz, wenn bereits vorhanden (z. B. Meldebestätigung, Mietvertrag),
    • Bei nicht-ukrainischen Staatsangehörigen: Nachweis über das bisherige Aufenthaltsrecht in der Ukraine.

Spätestens mit Antragsstellung und vor Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung registriert werden.
Bitte füllen Sie hierzu das Kontaktformular Ukraine Erlangen-Höchstadt aus. Sie erhalten anschließend so schnell wie möglich einen Termin zur Registrierung und Antragsstellung.

Kriegsgeflüchtete aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis können derzeit aufgrund der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) ohne ein Visum nach Deutschland einreisen und sich hier für einen Zeitraum von längstens 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet ausnahmsweise ohne eine Aufenthaltserlaubnis aufhalten.

Wenn Kriegsflüchtlinge arbeiten möchten, staatliche Unterstützung (zum Beispiel in Form einer Wohnung, Geldzahlungen oder medizinischer Versorgung) benötigen oder spätestens wenn der genannte Übergangszeitraum

Die Erteilung ist kostenfrei.

Aufgrund der aktuellen Fallzahlen kann es momentan zu Verzögerungen kommen.

 

Stand: 21.08.2025 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Stand: 21.08.2025 - Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Erlangen-Höchstadt

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