Duldung; Beantragung der Erteilung und Verlängerung

Eine Duldung erhalten Ausländer, die Deutschland verlassen müssen, deren Abschiebung aber insbesondere aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und bei denen mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt.

Die Duldung wird verlängert, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen weiterhin unmöglich ist. Entfallen die Abschiebungshindernisse, wird die Duldung widerrufen oder die Verlängerung der Duldung abgelehnt.

In Ausnahmefällen kann einem Ausländer eine Duldung unter anderem auch erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

Die Duldung lässt die bestehende vollziehbare Ausreisepflicht unberührt. Mit der Duldung entfällt jedoch eine Strafbarkeit wegen "illegalen" Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz. Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers und berechtigt nicht zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland.

Auflagen

Die Duldung kann mit Auflagen z.B. Wohnsitzauflagen etc versehen werden. Diese können den Eintragungen auf der Duldung entnommen werden. Im Zweifel kontaktieren Sie die zuständige Sachbearbeitung.

Beschäftigung

Einem geduldeten Ausländer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit solange kraft Gesetzes untersagt, wie er hierzu keine ausdrückliche ausländerrechtliche Erlaubnis hat. Wurde die Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Daneben gibt es weitere Fälle, in denen von Gesetzes wegen ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht oder eine Beschäftigung ausgeschlossen ist. Im Übrigen kann eine Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei dreimonatigem rechtmäßigem Aufenthalt und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit) und nach Maßgabe einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde erlaubt werden.

Duldung (§§ 60a, 60b AufenthG)

Die Erteilung einer Duldung setzt voraus, dass Sie vollziehbar ausreisepflichtig sind, die Abschiebung jedoch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (z.B., weil kein Pass vorliegt, wegen einer Erkrankung oder weil es keinen Weg gibt, eine Region anzufliegen) nicht in Betracht kommt.

 

Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG)

Eine Duldung nach § 60c Aufenthaltsgesetz wegen dringender persönlicher Gründe ist zu erteilen, wenn Sie als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufgenommen haben oder im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG (siehe oben) sind und eine qualifizierte Berufsausbildung aufnehmen wollen. Zudem darf kein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot bestehen und es dürfen keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.

Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG)

Eine Duldung nach § 60d Aufenthaltsgesetz wegen dringender persönlicher Gründe kann erteilt werden, wenn Sie insbesondere bereits zwölf Monate im Besitz einer Duldung sind, seit 12 Monaten erlaubt einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, Ihre Identität innerhalb bestimmter Fristen geklärt haben, Sie Ihren Lebensunterhalt sichern können und keine Straftaten begangen haben.

In Fällen der Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsduldung sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, die im Rahmen der Antragsbearbeitung geprüft werden.

  • Antrag
  • aktuelles digitales, biometrisches Lichtbild (QR-Code)
  • Ausbildungs-/Arbeitsvertrag (bei Ausbildungs-/Beschäftigungsduldung)
     

In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein. In diesen Fällen werden Sie durch die zuständige Sachbearbeitung entsprechend informiert.

Ausstellung einer Duldungsbescheinigung:

  • nur als Klebeetikett: 58 Euro
  • mit Trägervordruck: 62 Euro

Erneuerung einer Duldungsbescheinigung:

  • nur als Klebeetikett: 33 Euro
  • mit Trägervordruck: 37 Euro

Kostenbefreiungen und -ermäßigungen werden nach Antragsstellung aufgrund der Aktenlage geprüft.

Die Verlängerung der Duldung muss rechtzeitig vor dem Ablauf beantragt werden.

 

Stand: 07.08.2025 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Stand: 18.08.2025 - Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Erlangen-Höchstadt

 

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