Aufenthaltserlaubnis; Beantragung bei Beschäftigung nach der Westbalkan-Regelung
Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können im Rahmen der sogenannten Westbalkan-Regelung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung erhalten. Dabei kann es sich auch um eine unqualifizierte Beschäftigung handeln. Die Anerkennung einer etwaigen ausländischen Berufsqualifikation ist nicht erforderlich.
Allgemein setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis voraus, dass
- der Lebensunterhalt gesichert ist,
- Ihre Identität und ggf. die Staatsangehörigkeit geklärt ist,
- kein Ausweisungsgrund vorliegt,
- soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
- die Passpflicht erfüllt wird,
- Sie mit dem erforderlichen Visum eingereist sind und
- die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht haben;
sowie, spezielle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind:
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit*
*Die erstmalige Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der oben genannten Staaten gestellt wird.
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Antrag
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gültiger Pass
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aktuelles digitales, biometrisches Lichtbild (QR-Code)
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Arbeitsvertrag
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Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (siehe unter "Formulare")
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Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt:
Erteilung: letzten drei Gehaltsabrechnungen
Verlängerung: ersten zwei und letzten drei Gehaltsabrechnungen
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Nachweise über ausreichenden Wohnraum/ Kosten der Unterkunft (Mietvertrag & aktuelle Wohnraumbestätigung)
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Nachweis über Krankenversicherungsschutz
In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein. In diesen Fällen werden Sie durch die zuständige Sachbearbeitung entsprechend informiert.
Ein etwaiger Arbeitgeberwechsel im Bundesgebiet muss rechtzeitig bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Erteilung: 100 EUR
Verlängerung:
bis zu drei Monaten: 96 EUR
von mehr als drei Monaten: 93 EUR
Zweckwechsel: 98 Euro
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist, ebenso wie die Verlängerung, rechtzeitig (vor Ablauf des Aufenthaltstitels bzw. Visum) zu beantragen.
Aufgrund der aktuellen Fallzahlen kann es momentan zu Verzögerungen kommen.
Stand: 07.11.2024 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Stand: 18.08.2025 - Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Die Bearbeitungsdauer kann variieren.
Ein etwaiger Arbeitgeberwechsel im Bundesgebiet muss rechtzeitig bei uns als Ausländerbehörde beantragt werden.