Aufenthaltserlaubnis; Beantragung bei Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet
Sie können zum Zweck der Erwerbstätigkeit unter anderem folgende Aufenthaltstitel beantragen:
- Für ausländische Akademikerinnen und Akademiker oder
- Personen mit vergleichbarem Qualifikationsniveau, die in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen wollen.
Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte
- Für Ausländer, die eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium (auch außerhalb Deutschlands) absolviert haben und
- ein Arbeitsplatzangebot haben.
Chancenkarte zur Jobsuche
- Für die Jobsuche im Inland, sofern Folgendes vorliegt:
- anerkannte Fachkraftqualifikation oder
- eine im Ausbildungsstaat staatlich anerkannte abgeschlossene Berufsausbildung, ein von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilter Berufsabschluss oder ein ausländischer Hochschulabschluss und eine bestimmte Mindestpunktzahl im Rahmen eines Punktesystems
Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und Anerkennungspartnerschaft
- Zum Erwerb fehlender theoretischer und/oder praktischer Fähigkeiten zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach Feststellung in einem Anerkennungsverfahren (z.B. betriebliche Lehrgänge, fachliche Schulungsangebote, Vorbereitungskurse oder berufsbezogene Deutschkurse)
Aufenthaltserlaubnis für Forscher
Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit
Daneben gibt es noch einige Sonderregelungen.
Die wichtigsten sind:
Sonderregelung für Pflegehilfskräfte
- Für Personen in pflegerischen Tätigkeiten, die eine Pflegeausbildung absolviert bzw. eine solche anerkannt bekommen haben, die nicht als qualifizierte Berufsausbildung gilt (Pflegefachhelfer)
Studienbezogenes Praktikum EU
- Für Studenten ausländischer Hochschulen oder Ausländer, die in den letzten zwei Jahren einen Hochschulabschluss erworben haben
Sonderregelung für Berufskraftfahrer
- Für Fahrerinnen und Fahrer für LKW oder Kraftomnibusse, die die erforderliche Fahrerlaubnis und die (beschleunigte) EU- oder EWR-Grundqualifikation besitzen
Au-Pair
- Für Au-pair-Beschäftigte zwischen 18 und 27 Jahren, die zeitlich begrenzt in deutschen Gastfamilien aufgenommen werden
Weitere bestimmte Staatsangehörige § 26 BeschV
- Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) sowie der Vereinigten Staaten von Amerika
- Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien: Siehe Westbalkan
Die Erteilungsvoraussetzungen hängen maßgeblich davon ab, welche konkrete Aufenthaltserlaubnis für den beantragten Aufenthaltszweck in Betracht kommt. Daraus ergeben sich auch die speziellen Erteilungsvoraussetzungen.
Allgemein setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass
- der Lebensunterhalt gesichert ist,
- die Identität und ggf. die Staatsangehörigkeit geklärt ist,
- kein Ausweisungsgrund vorliegt,
- soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
- die Passpflicht erfüllt wird;
- Sie mit dem erforderlichen Visum eingereist sind und
- die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht haben;
sowie, dass Sie spezielle Erteilungsvoraussetzungen je nach Aufenthaltszweck erfüllen.
- Antrag
- gültiger Pass
- aktuelles digitales, biometrisches Lichtbild (QR-Code)
- im Angestelltenverhältnis: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (siehe "Formulare")
- Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt:
- Nicht-selbstständige Tätigkeit: letzten drei Gehaltsabrechnungen & Arbeitsvertrag (ggf. Au-pair-Vertrag, Praktika-Vertrag o.ä.)
- Selbstständige Tätigkeit: Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) oder Betriebswirtschaftliche Auswertung (BwA) & aktuelle Bestätigung des Steuerberaters oder aktueller Steuerbescheid
- Nachweise über ausreichenden Wohnraum/ Kosten der Unterkunft (Mietvertrag & aktuelle Wohnraumbestätigung)
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Unterlagen zum vorgesehenen Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitsvertrag, Au-pair-Vertrag, Praktika-Vertrag, Defizitbescheid bei Anerkennung
Folgende Unterlagen können ggf. auch erforderlich sein:
- in- oder ausländische Zeugnisse/ Qualifikationsnachweise einschließlich erforderlicher Übersetzungen
- Unterlagen im Zusammenhang mit der Berufsanerkennung oder etwaiger Ausgleichsmaßnahmen
In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein. In diesen Fällen werden Sie durch die zuständige Sachbearbeitung entsprechend informiert.
Ein etwaiger Arbeitgeberwechsel im Bundesgebiet muss rechtzeitig bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Erteilung: 100 EUR
Verlängerung:
bis zu drei Monaten: 96 EUR
von mehr als drei Monaten: 93 EUR
Zweckwechsel: 98 Euro
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist, ebenso wie die Verlängerung, rechtzeitig (vor Ablauf des Aufenthaltstitels bzw. Visum) zu beantragen. Von der Visumpflicht befreite Ausländer müssen den erforderlichen Aufenthaltstitel für einen weiteren Aufenthalt unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von 90 Tagen beantragen.
Aufgrund der aktuellen Fallzahlen kann es momentan zu Verzögerungen kommen.
Stand: 31.07.2025 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Stand: 18.08.2025 - Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Erlangen-Höchstadt
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