Aufenthaltserlaubnis; Beantragung für betriebliche Aus- und Fortbildung und schulische Berufsausbildung

Für eine Berufsausbildung in Deutschland kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Bei der Ausbildung kann es sich sowohl um eine betriebliche als auch um eine schulische Ausbildung, die zu einem staatlich anerkannten Berufsschulabschluss führt, handeln.

Bei der betrieblichen Ausbildung muss es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung (mindestens zwei Jahre) handeln. Es ist allerdings dann zu beachten, dass nach Ende der Berufsausbildung meist keine neue Aufenthaltserlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung erteilt werden kann, da nur eine qualifizierte Berufsausbildung die Fachkrafteigenschaft vermittelt. Eine Ausnahme gilt für ausgebildete Pflegehilfskräfte (Pflegefachhelfer).

Bei einer betrieblichen Ausbildung kann zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung vorab ein Deutschsprachkurs, insbesondere auch der Besuch eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses nach der Deutschsprachförderverordnung, vorangestellt werden.

Weitere Informationen rund um eine Berufsausbildung in Deutschland finden Sie auf der Webseite Make it in Germany.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche.

Allgemein setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis voraus, dass

  • der Lebensunterhalt gesichert ist (i.d.R. monatlich mindestens 959 EUR; Stand: 18.08.2025) durch Ausbildungsvergütung, Nebentätigkeit, Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung)
  • Ihre Identität und ggf. die Staatsangehörigkeit geklärt ist,
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt,
  • soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
  • die Passpflicht erfüllt wird,
  • Sie mit dem erforderlichen Visum eingereist sind und
  • die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht haben;

    sowie, spezielle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind:

 

Betriebliche Berufsausbildung

  • Vorliegen eines beruflichen Ausbildungsvertrags
  • Zustimmung der Bundesagentur der Arbeit
  • Ausreichende Sprachkenntnisse (Sprachniveau B1) bei qualifizierter Berufsausbildung (min. zwei Jahre)
     

Schulische Berufsausbildung

  • Vorliegen eines schulischen Ausbildungsvertrags
  • Schulische Berufsausbildung führt zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss und richtet sich nicht überwiegend an Staatsangehörige eines Staates
  • Ausreichende Sprachkenntnisse (Sprachniveau B1) bei qualifizierter Berufsausbildung (min. zwei Jahre)
  • Antrag

  • gültiger Pass

  • aktuelles digitales, biometrisches Lichtbild (QR-Code)

  • betrieblicher oder schulischer Ausbildungsvertrag

  • bei einer betrieblichen Berufsausbildung: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (siehe unter "Formulare")

  • bei einer qualifizierten Ausbildung: Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse

  • Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt

    Erteilung: letzten drei Gehaltsabrechnungen; alternativ: letzte drei Lohnabrechnungen von Nebentätigkeit, Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung

    Verlängerung: ersten zwei und letzten drei Gehaltsabrechnungen; alternativ: letzte drei Lohnabrechnungen von Nebentätigkeit, Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung

  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum/ Kosten der Unterkunft (Mietvertrag & aktuelle Wohnraumbestätigung)

  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz


    In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein. In diesen Fällen werden Sie durch die zuständige Sachbearbeitung entsprechend informiert.

Ein etwaiger Wechsel des Ausbildungsbetriebes oder des Bildungsganges im Bundesgebiet muss rechtzeitig bei der Ausländerbehörde beantragt werden und darf erst nach Genehmigung unsererseits ausgeübt werden.

Erteilung: 100 Euro

Verlängerung:

von bis zu drei Monaten: 96 Euro
von mehr als drei Monaten: 93 Euro

Zweckwechsel: 98 Euro

Kostenbefreiungen und -ermäßigungen werden nach Antragsstellung aufgrund der Aktenlage geprüft.

 

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist, ebenso wie die Verlängerung, rechtzeitig (vor Ablauf des Aufenthaltstitels bzw. Visum) zu beantragen. Von der Visumpflicht befreite Ausländer müssen den erforderlichen Aufenthaltstitel für einen weiteren Aufenthalt unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von 90 Tagen beantragen.

Aufgrund der aktuellen Fallzahlen kann es momentan zu Verzögerungen kommen.

 

Stand: 05.08.2025 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Stand: 18.08.2025 - Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Erlangen-Höchstadt

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