Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum Zweck des Studiums

Einem ausländischen Studierenden kann zum Zwecke des Studiums an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule (Universitäten, pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen) oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung, an Berufsakademien sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Studienkollegs, an Berufsakademien sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Studienkollegs in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Das Studium muss den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen. Diesen Anforderungen genügt beispielsweise ein Abend,- Wochenend- oder Fernstudium nicht.

  • Der Aufenthaltszweck Studium umfasst sämtliche Ausbildungsphasen des Studiums, Pflichtpraktika und studienvorbereitende Maßnahmen. Dazu zählen z.B. Sprachkurse oder der Besuch eines Studienkollegs, wenn deren Besuch Voraussetzung für die Studienzulassung ist.
  • Zum Vollzeitstudium zählen auch die erforderlichen Vorbereitungskurse, Pflichtpraktika, postgraduale Studiengänge (z.B. Master- und Promotionsstudiengänge) sowie anschließende Praxistätigkeiten, sofern sie Teil des Ausbildungsgangs sind oder für das Ausbildungsziel erforderlich sind.
     

Umfangreiche Informationen rund um ein Studium in Deutschland bietet auch das Portal Make it in Germany.

 

Aufenthalt in Deutschland zur Studienbewerbung

Eine Aufenthaltserlaubnis von maximal neun Monaten kann auch zum Zwecke der Studienbewerbung in Deutschland erteilt werden. Voraussetzung ist:

  • Sie verfügen über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums oder erwerben diese innerhalb der Aufenthaltsdauer von neun Monaten.

Während des Aufenthalts zur Studienbewerbung ist eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche und die Ausübung von Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei Wochen erlaubt.

Auslandssemester und Austauschprogramme

Nähere Informationen zu dieser Möglichkeit erteilt die aufnehmende Bildungseinrichtung bzw. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Verlängerung nach Abschluss des Studiums

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate zur Arbeitsplatzsuche beantragt werden. Sobald ein solcher Arbeitsplatz gefunden ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur entsprechenden Erwerbstätigkeit erteilt werden. (siehe Erwerbstätigkeit)

Allgemein setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Studium voraus, dass

  • der Lebensunterhalt gesichert ist
  • Ihre Identität und ggf. die Staatsangehörigkeit geklärt ist,
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt,
  • soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
  • die Passpflicht erfüllt wird,
  • Sie mit dem erforderlichen Visum eingereist sind und
  • die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht haben;

    sowie, spezielle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind:
  • Zulassung zum Studium an einer Universität/Hochschule
    bei Verlängerung: kein Überschreiten der regulären Studienzeit (Ausnahmen möglich, solange ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt)
  • Antrag
  • gültiger Pass
  • aktuelles digitales, biometrisches Lichtbild (QR-Code)
  • Immatrikulationsbescheinigung oder Zulassungsbescheid
  • Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt:
    letzten drei Gehaltsabrechnungen & Arbeitsvertrag; alternativ: Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung
  • Nachweise über ausreichenden Wohnraum/ Kosten der Unterkunft (Mietvertrag & aktuelle Wohnraumbestätigung)
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über Sprachkenntnisse, sofern dies Voraussetzung für den konkreten Studiengang ist

 

In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein. In diesen Fällen werden Sie durch die zuständige Sachbearbeitung entsprechend informiert.

Wenn Sie aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums stammen, dürfen Sie nach Aufnahme des Fachstudiums in der Regel längstens 140 Tage pro Kalenderjahr (Arbeitstagekonto) arbeiten oder eine studentische Nebentätigkeit (z.B. wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Hochschule) ohne zeitliche Beschränkung ausüben.


Bitte beachten Sie, dass ein Wechsel des Studiengangs oder Studienorts bei der zuständigen Sachbearbeitung beantragt werden muss; Unterbrechungen, Abbruch oder eine erfolglose Beendigung des Studiums muss angezeigt werden.

Erteilung: 100 Euro

Verlängerung:

von bis zu drei Monaten: 96 Euro
von mehr als drei Monaten: 93 Euro

Zweckwechsel: 98 Euro

Kostenbefreiungen und -ermäßigungen werden nach Antragsstellung aufgrund der Aktenlage geprüft.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist, ebenso wie die Verlängerung, rechtzeitig (vor Ablauf des Aufenthaltstitels bzw. Visum) zu beantragen. Von der Visumpflicht befreite Ausländer müssen den erforderlichen Aufenthaltstitel für einen weiteren Aufenthalt unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von 90 Tagen beantragen.

Aufgrund der aktuellen Fallzahlen kann es momentan zu Verzögerungen kommen.

Stand: 21.08.2025 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Stand: 21.08.2025 - Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Erlangen-Höchstadt

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