Brexit; Aufenthaltsanzeige für britische Staatsangehörige

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten und seitdem kein EU-Mitgliedsstaat mehr. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) ist damit zum 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Die Übergangsphase lief bis zum 31. Dezember 2020.

Das Austrittsabkommen sieht vor, dass die zum Ende der Übergangsphase im Bundesgebiet lebenden britischen Staatsangehörigen sowie ihre Familienangehörigen, die ihr Aufenthaltsrecht bislang von britischen Staatsangehörigen abgleitet haben, grundsätzlich eine Rechtsstellung behalten, die dem bis dahin ausgeübten Freizügigkeitsrecht sehr ähnlich ist. Dieses Aufenthaltsrecht wird durch das sog. Aufenthaltsdokument-GB bescheinigt (§ 16 Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) und besteht kraft Gesetzes.

Sollten Sie bereits im Besitz eines Aufenthaltsdokument-GB sein, finden Sie unter „Besondere Hinweise“ weitere Informationen.

Die Ausstellung eines Aufenthaltsdokument-GB setzt voraus, dass Sie

  • Ihren Aufenthalt bei uns angezeigt haben (sog. Aufenthaltsanzeige),
  • die britische Staatsangehörigkeit besitzen,
  • am 31. Dezember 2020 in Deutschland gewohnt und/oder gearbeitet haben und
  • nach dem 1. Januar 2021 weiterhin in Deutschland wohnhaft geblieben sind.


Sollten Sie auch die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats besitzen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeitung. Dies gilt auch, wenn Sie Familienangehöriger eines Deutschen oder Staatsangehörigen eines EU- bzw. EWR-Staats sind.

In Einzelfällen wird geprüft, ob Sie die übrigen Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllen – insbesondere, ob Sie entweder erwerbstätig sind, im Rahmen der zulässigen Fristen oder mit Aussicht auf Erfolg arbeitssuchend sind oder aber Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken können, obwohl Sie nicht erwerbstätig oder arbeitssuchend sind.

Zur Ausstellung des Aufenthaltsdokuments-GB ist die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich:

  • gültiger Pass
  • aktuelles digitales, biometrisches Lichtbild (QR-Code)
  • Nachweise über den Aufenthalt in Deutschland am 31. Dezember 2020 und ab 01. Januar 2021 (z.B. Gehaltsabrechnung, Arbeitgeberbescheinigung, Einkommenssteuerbescheid, Mietvertrag, Kontoauszüge, Verbrauchsabrechnungen für Strom/Wasser, Bestätigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfer)
  • Bei Familienangehörigen:
    Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis (Ehe- oder Geburtsurkunde)

Wenn Sie bereits im Besitz eines Aufenthaltsdokument-GB sind, ist die Neuausstellung erst möglich, wenn das Dokument abläuft (Ausnahme: vorzeitige Neuausstellung bei Erwerb des Daueraufenthaltsrechts). Die Vorlage eines neuen, gültigen Reisepasses führt nicht automatisch zur Neuausstellung des Aufenthaltsdokuments, außer Sie haben erstmalig das Daueraufenthaltsrecht erworben.

Zur Prüfung, ob Sie daueraufenthaltsberechtigt sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeitung.

Mit der Aufenthaltsanzeige sind keine Kosten verbunden.

Aufenthaltsdokument-GB:

  • Personen, die älter als 24 Jahre sind: 37,00 EUR 
  • Personen, die jünger sind: 22,80 EUR
     

Bei der erstmaligen Ausstellung eines Aufenthaltsdokument-GB fallen keine Gebühren an, sofern Sie bereits im Besitz einer Dauerhaufenthaltskarte nach dem FreizügG/EU sind. Verlängerungen oder Überträge sind kostenpflichtig.

Die Aufenthaltsanzeige muss unverzüglich in der Ausländerbehörde erfolgen. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt stellt keine Aufenthaltsanzeige dar.

Das Aufenthaltsdokument-GB soll, ebenso wie die Verlängerung, rechtzeitig beantragt werden.

Aufgrund der aktuellen Fallzahlen kann es momentan zu Verzögerungen kommen.

 

Stand: 28.05.2025 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Stand: 18.08.2025 - Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Erlangen-Höchstadt

 

 

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