Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- geklärte Identität
- auf Dauer gerichtetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung (ausgeschlossen: Aufenthaltsrecht nach §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes)
- seit fünf Jahren rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (diese Frist kann bei besonderen Integrationsleistungen auf drei Jahre verkürzt werden, z.B. bürgerschaftliches Engagement, überdurchschnittliche oder herausragende schulische/berufsqualifizierende/berufliche Leistungen - für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Einbürgerungsbehörde)
- Nachweise über ausreichende mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse; bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten genügt es, wenn sie sich mündlich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben auf Deutsch verständlich machen können
- Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland. Bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten ist dieser Nachweis nicht erforderlich.
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II. Ausnahmen gelten für Personen, die in den vergangenen 2 Jahren mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, Ehepartner, wenn sie in familiärer Gemeinschaft ein minderjähriges Kind betreuen und ehemalige Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten.
- keine Verurteilung wegen einer Straftat
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands
- keine Mehrehe und keine Hinweise auf Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau
Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, haben Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung. Ggf. ist eine Ermessenseinbürgerung möglich.
Den Antrag können Sie online oder alternativ in Papierform stellen. Vordrucke können Sie telefonisch oder per E-Mail bei uns anfordern.
Folgende Unterlagen werden für Ihren Einbürgerungsantrag benötigt:
- Einbürgerungsantrag
Reisepass & Aufenthaltstitel oder bei EU-Bürgern - Reisepass/Personalausweis
- Heiratsurkunde/Heiratsregisterauszug/Scheidungsurteil
- Nachweise über ausreichende mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse; bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten genügt es, wenn sie sich mündlich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben auf Deutsch verständlich machen können
- Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Zeugnis/Zertifikat über erfolgreichen Einbürgerungstest bzw. Test Leben in Deutschland oder deutscher Schulabschluss oder abgeschlossene deutsche Berufsausbildung); bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten ist dieser Nachweis nicht erforderlich
- Arbeitgeberbescheinigung bzw. aktueller Arbeitsvertrag
- Einkommensnachweise:
- Nicht-selbstständige Arbeit: Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate (wenn verheiratet: Gehaltsabrechnungen von beiden Ehepartnern)
- Selbstständige Arbeit: Steuerbescheide der letzten zwei Jahre und Nachweise über Alters-, Kranken- u. Pflegeversicherung, ggf. aktuelle Bescheinigung des Steuerberaters über monatliches Einkommen
- ggf. Nachweise zu sonstigen Einkünften (z.B. Elterngeld, Mieteinnahmen, Wohngeld, Kinderzuschlag, etc.)
- Rentenauskunft mit Prognose über die Höhe der im Alter zu erwartenden Rente & Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung oder privaten Rente (wenn verheiratet: die Rentenauskunft von beiden Ehepartnern)
Einbürgerung von Kindern unter 16 Jahren:
- Einbürgerungsantrag mit Unterschrift der Erziehungsberichtigten (Nachweis über das Sorgerecht, sofern alleiniges Sorgerecht besteht)
- Reisepass & Aufenthaltstitel oder bei EU-Bürgern Reisepass/Personalausweis
- Aktuelle Schulbescheinigung bzw. Bescheinigung des Kindergartens
- Einkommensnachweise der Erziehungsberechtigten:
- Nicht-selbstständige Arbeit: Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate
- Selbstständige Arbeit: Steuerbescheide der letzten zwei Jahre und
- Nachweise über Alters-, Kranken- u. Pflegeversicherung, ggf. aktuelle Bescheinigung des Steuerberaters über monatliches Einkommen
In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein. Ausländische Urkunden sind nach Aufforderung durch einen öffentlich-bestellten und beeidigten Dolmetscher übersetzen zu lassen. In diesen Fällen werden Sie durch die zuständige Sachbearbeitung entsprechend informiert.
255,00 Euro
Minderjährige Kinder, die mit Ihren Eltern zusammen eingebürgert werden: 51,00 Euro
(ansonsten 255,00 Euro)
Stand: 27.05.2025 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Stand: 11.07.2025 - Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.