Integration
Erwachsene Ausländer und Ausländerinnen, die sich dauerhaft in Deutschland aufhalten und nicht bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, haben in der Regel Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn sie erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzuges, aus bestimmten humanitären Gründen oder als langfristiger Aufenthaltsberechtigter (EU) erhalten haben.
Andere Ausländer und Ausländerinnen und deren Familienangehörige können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen verfügbarer Kursplätze für eine Kursteilnahme zugelassen werden. Dies gilt auch für Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind sowie für Ausländer, die im Besitz einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Abs. 5 AufenthG sind. Deutsche Staatsangehörige, die integrationsbedürftig sind (weil sie z.B. im Ausland aufgewachsen sind), können ebenfalls zum Integrationskurs zugelassen werden.
Die Ausländerbehörde entscheidet über eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs im Rahmen der Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, sind Sanktionsmaßnahmen, wie etwa die Verhängung eines Bußgeldes, vorgesehen. Eine Pflichtverletzung ist zudem bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen.
Der allgemeine Integrationskurs beinhaltet einen Sprach- und einen Orientierungskurs. Im Sprachkurs lernen Sie den Wortschatz, den Sie zum Sprechen und Schreiben im Alltag benötigen. Dazu gehören z.B. Kontakte zu Behörden, Alltagsgespräche, Briefe schreiben und Formulare ausfüllen. Der Orientierungskurs informiert Sie über das Leben in Deutschland. Hier lernen Sie etwas über die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte Deutschlands. Detaillierte Informationen erhalten Sie bei den verschiedenen Kursanbietern.
Neben verbesserten Teilhabemöglichkeiten am gesellschaftlichen Leben, kann der erfolgreiche Abschluss des Integrationskurses den betroffenen Ausländern auch die Einbürgerung erleichtern.
Stand: 27.05.2025 - Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Stand: 11.07.2025 - Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Erlangen-Höchstadt