Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben Ausländer und deren Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Besitz einer Aufenthaltsgestattung
  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23 Abs. 1, 24 oder 25 Abs. 4 bis 5 AufenthG
  • Besitz einer Duldung nach § 60 a AufenthG
  • vollziehbar ausreisepflichtig

Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und einen Folge- oder Zweitantrag nach den §§ 71 und 71 a Asylverfahrensgesetz stellen, sind ebenfalls anspruchsberechtigt.

Im Einzelfall kommen folgende Leistungen in Betracht:

  • Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushaltes vorrangig in Form von Sachleistungen
  • Barbetrag zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt
  • sonstige Leistungen, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern nötig oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.

Ansprechpartner:

Name Telefon Telefax Zimmer
Salzner, Florian
09193 20 1813 09193 20 491813 113
Knorz, Maja
09193 20 1821 09193 20 491821 113
Ackermann, Elif
09193 20 1812 09193 20 491812 113