Bestattungskosten

Die Kosten einer würdigen, den örtlichen Verhältnissen entsprechenden einfachen Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten (vertraglich Verpflichtete, Erben, Vater des nichtehelichen Kindes bei Tod infolge von Schwangerschaft oder Geburt, unverhaltspflichtige Familienmitglieder und Verwandte oder die zur Besorgung der Bestattung verpflichteten Personen) nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der Nachlass ist vorrangig zur Deckung der Beerdigungskosten einzusetzen.

Örtlich zuständig ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod Sozialhilfe geleistet hat, in anderen Fällen der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

Ansprechpartner Buchstabe A - J

Name Telefon Telefax Zimmer
Selsam, Harald
09193 20 1816 09193 20 491816 112

Ansprechpartner Buchstabe K + L

Name Telefon Telefax Zimmer
Gattinger, Sabine
09193 20 1818 09193 20 491818 111

Ansprechpartner Buchstabe M - Z

Name Telefon Telefax Zimmer
Herrmann, Max
09193 20 1817 09193 20 491817 120