Erlaubnisse zum Betrieb einer erlaubnispflichtigen Gaststätte

Nach den Bestimmungen des Gaststättengesetzes (GastG) benötigt jeder, der ein Gaststättengewerbe betreiben will, eine Erlaubnis. Ausgenommen davon sind seit dem 01.07.2005 der Ausschank von alkoholfreien Getränken und die alleinige Abgabe von Speisen.

Eine Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes wird  nur dann benötigt, wenn gewerbsmäßig Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle ausgeschenkt wird. Für den Außenbereich (Bier-/Wirtschaftsgarten, Terrasse u. ä.) ist ebenfalls eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nötig. Die Größe des Außenbereichs und ob dort ebenfalls Alkohol ausgeschenkt wird, ist dabei nicht von Bedeutung.

Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis ist objekt- und personenbezogen. Sie wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schank- und/oder Speisewirtschaft, Café, Imbisswirtschaft, Speiseeiswirtschaft) erteilt.

Bei Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes besteht die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 GastG auch einen Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis nach § 11 GastG zu beantragen.

Diese vorläufige Gaststättenerlaubnis ist jedoch nur bei unveränderter Übernahme eines bestehenden Betriebes möglich. Die vorläufige Erlaubnis wird erst nach Eingang des aktuellen Führungszeugnisses und des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister beim Landratsamt erteilt. Die Erlaubnis wird auf Widerruf und nur für die Dauer von drei Monaten erteilt.

Falls lediglich aus einem besonderen Anlass (z. B. Vereinsfest, Sommerfest, Konzert, Kirchweih u. ä.) gegen Entgelt vorübergehend Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle ausgeschenkt werden soll, ist eine Gestattung nach § 12 GastG ausreichend.

Diese ist unter erleichterten Voraussetzungen beim Gewerbeamt der Gemeinde zu beantragen, in der die Veranstaltung stattfinden soll.

Die dann erteilte Gestattung gilt jedoch nur für die jeweilige Veranstaltung.

Wenden Sie sich in diesen Fall an das jeweils zuständige Gewerbeamt.

Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG) benötigt jeder geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter eine Erlaubnis. In diesem Fall ist von jedem geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 GastG zu stellen. Bei einer Kommanditgesellschaft ist der Erlaubnisinhaber der Komplementär.

Bei einer juristischen Person (z. B. eingetragener Verein, GmbH, Aktiengesellschaft) ist der Erlaubnisinhaber die juristische Person. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 GastG ist vom gesetzlichen Vertreter/den gesetzlichen Vertretern für die juristische Person zu stellen.

Bei einem Verein ist der gesamte Vorstand vertretungsberechtigt. Dies bedeutet für den Fall, dass zwei oder noch mehr Personen vertretungsberechtigt für den Verein sind, dass jede dieser Personen seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit nachzuweisen hat und in der Regel auch alle diese Personen einen Nachweis über die Unterrichtung bei einer Industrie- und Handelskammer beibringen müssen.

Der Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben über das Gewerbeamt bei der Gemeinde einzureichen, in der die Betriebsstätte liegt. Für die Prüfung, ob keine Versagungsgründe für die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis vorliegen, sind dem Antrag verschiedene Unterlagen beizufügen.

Ansprechpartner im Gaststättenverfahren (ausschlaggebend ist der Sitz der Gaststätte):

Adelsdorf, Baiersdorf, Bubenreuth, Buckenhof, Gremsdorf, Hemhofen, Lonnerstadt, Marloffstein, Möhrendorf, Mühlhausen, Röttenbach, Spardorf, Uttenreuth, Vestenbergsgreuth, Wachenroth

Name Telefon Telefax Zimmer
Hoffmeister, Kerstin
09131 803 1616 09131 803 491616 2.48 - 2. OG

Aurachtal, Eckental, Großenseebach, Heroldsberg, Herzogenaurach, Heßdorf, Höchstadt a.d. Aisch, Kalchreuth, Oberreichenbach, Weisendorf

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Hoffmeister, Kerstin
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