Hygiene

Das Wort Hygiene stammt aus dem Griechischen und bedeutet "gesunde [Kunst]". Es ist von Hygiéia, der griechischen Göttin der Gesundheit, abgeleitet.

Hygiene im engeren Sinn bezeichnet Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Infektionskrankheiten, insbesondere Reinigung, Desinfektion und Sterilisation. In der Alltagssprache wird Hygiene auch fälschlich an Stelle von "Sauberkeit" verwendet, obwohl letztere nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Aufgabenkreis der Hygiene darstellt.

Die hygienische Aufsicht dient der Vorbeugung von übertragbaren Krankheiten beim Menschen. Hierbei ist es wichtig, dass einerseits Infektionsrisiken erkannt werden und andererseits eine Weiterverbreitung von übertragbaren Krankheiten verhindert wird.

Die hygienische Beratung und Überwachung umfasst unter anderem Einrichtungen wie Schulen, Kindertageseinrichtungen, Heime, Pensionen, Hotels, Bäder, Saunen, Solarien, Sportstätten, Kinderspielplätzen, öffentlichen Bedürfnisanstalten, Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie nicht-ärztliche Heilberufspraxen, Einrichtungen des Rettungswesens, Blutspendeeinrichtungen und gewerbliche Einrichtungen (Tattoo-, Piercing-, Fußpflegestudios).

Auf diesem Gebiet wissenschaftlich anerkannte neue Erkenntnisse und aktuelle Informationen können beim Robert Koch-Institut (RKI), die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -Prävention, und beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), die zentrale Fachbehörde des Freistaats Bayern für hygienische Fragestellungen, abgerufen werden.

EU Badegewässer
Für EU-Badegewässer gelten besondere Bestimmungen. Die Kreisverwaltungsbehörden informieren die Öffentlichkeit zur EU-Einstufung der Wasserqualität.

EU-Einstufung der Badegewässerqualität
Eine Einstufung nach EU-Badegewässerrichtlinie wird unter Durchführung einer speziellen Konformitätsberechnung vorgenommen. Hierzu werden alle Messwerte der letzten vier Jahre herangezogen. Bei neu gemeldeten oder nach Sanierungsmaßnahmen wieder zugelassenen EU-Badeplätzen kann eine Berechnung auch für einen Zeitraum von weniger als vier Jahren durchgeführt werden, doch müssen mindestens 16 Proben vorliegen.

Zu den Schimmelpilzen werden Pilze gerechnet, die typische Pilzfäden und winzige, nur unter dem Mikroskop sichtbare, Sporen ausbilden. Schimmelpilze gehören zu unserer natürlichen Umwelt. Sie sind an der Zersetzung von organischem Material beteiligt und spielen damit eine wichtige Rolle im Kreislauf der Natur. Die Sporen von Schimmelpilzen sind daher allgegenwärtig, u. a. im Boden und in der Luft. Sie können Monate und Jahre auch bei Trockenheit überleben; wachsen können sie aber nur in feuchter Umgebung.

Für die Gartenbewässerung, Toilettenspülung und zum Wäschewaschen muss nicht zwingend Trinkwasser verbraucht werden. Hier bieten sich z. B. Regenwasser oder Brauchwasser aus Hausbrunnen als Ersatz für Trinkwasser an.

Regenwasser - Nutzungsmöglichkeiten
Anlagen zur Nutzung von Regenwasser haben neben einer detaillierten Planung durch einen Fachmann und einem großen installationstechnischen Aufwand auch einen hohen Wartungsaufwand. Die neue Trinkwasserverordnung regelt die Qualitätsanforderungen an Trinkwasser und deren Überwachung. Über die bisherigen Vorschriften hinaus legt sie aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes fest, dass in jedem Haushalt auch zum Wäschewaschen Wasser mit Trinkwasserqualität zur Verfügung stehen muss.

Die Verordnung regelt nicht die Einsatzmöglichkeiten für Regenwasser und entsprechende Nutzungsanlagen (Dachablaufwasser, Grauwasser etc.) und verbietet auch nicht eine solche eigenverantwortliche private Nutzung.

Regenwasser - Anzeigepflichten
Im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefahren, insbesondere die bakteriellen Risiken, die durch eine unsachgemäße Installation oder Nutzung solcher Anlagen entstehen können, verpflichtet die neue Trinkwasserverordnung jeden Betreiber einer Regenwassernutzungsanlage, diese der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/kreisfreie Stadt) anzuzeigen.

Dies gilt sowohl für Anlagen, die bereits betrieben werden als auch für Neuinstallationen. Die Behörde kann vom Betreiber verlangen, dass er ihr die einschlägigen Pläne vorlegt. Aus diesen Gründen ist auch eine NICHT-Trinkwasseranlage gemäß § 13 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung anzeigepflichtig. Eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde besteht auch bei wesentlichen baulichen oder betriebstechnischen Veränderungen der Anlagen und bei deren Stilllegung.

Hausbrunnen - Nutzungsmöglichkeiten und Anzeigepflichten
Hausbrunnen zur Gartenbewässerung sind der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/kreisfreie Stadt) nach Art. 34 BayWG wasserrechtlich anzuzeigen.

Anzeige- und Untersuchungspflicht für Trinkwasserinstallationen
Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Trinkwasser-Installationen mit Großanlagen zur Erwärmung in gewerblich genutzten Gebäuden, also entsprechend der neuen Trinkwasserverordnung auch in Mietshäusern, müssen deshalb ab November 2011 auf Legionellen untersucht werden. Das legt die 2. Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung fest. Diese Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Bisher galt diese Regelung nur für Gebäude, in denen Wasser an die Öffentlichkeit abgegeben wird. Die neue Verordnung führt zudem für Legionellen einen so genannten „technischen Maßnahmenwert“ bei 100 „koloniebildenden Einheiten“ in 100 Milliliter Wasser ein. Wird dieser Wert überschritten, ist der Anlagenbetreiber dazu verpflichtet, die Ursache der Belastung zu ermitteln und zu beheben. Die notwendigen Untersuchungen sind erstmals bis zum 31.12.2013 durch ein zugelassenes Labor (Laborliste Bayern) zu veranlassen.

Die neue Trinkwasserverordnung sieht eine Meldung an das Gesundheitsamt nur bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes vor. Das Gesundheitsamt Erlangen nimmt Meldungen nur elektronisch übermittelt, im SEBAM-Format, entgegen. Zur Erstellung einer SEBAM-Datei benötigt das Labor sogenannte Objektkennzahlen (OKZ). Diese erhalten Sie auf Nachfrage oder durch Meldung ihrer Anlage.

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Dr. med. Schlereth, Sabine
09131 803 2200 09131 803 492200 2.12 - 2. OG
Träumer, Julia
09131 803 2200 09131 803 492200 2.05 - 2. OG
Zink, Michael
09131 803 2200 09131 803 492200 2.08 - 2. OG
Möhring, Philipp
09131 803 2200 09131 803 492200 2.03 - 2. OG
Böhm, Yvonne
09131 803 2200 09131 803 492200 2.06 - 2. OG
Geiler, Maximilian
09131 803 2200 09131 803 492200 2.04 - 2. OG
Dorn, Tobias
09131 803 2200 09131 803 492200 2.04 - 2. OG