Immissionsschutz – Baustellen

Schutz gegen Baulärm
Wer Baustellen betreibt, hat nach § 22 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBI. I S. 3830) dafür zu sorgen, dass

  • Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und
  • Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken,

soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu schützen.

Die Bundesregierung hat lmmissionsrichtwerte festgesetzt, bei deren Überschreitungen erhebliche Belästigungen durch Baumaschinen zu besorgen sind (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160).

Als Immissionsrichtwerte sind festgesetzt worden für

  • Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für lnhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind, 70 dB(A)
  • Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind,
    tagsüber 65 dB(A), nachts 50 dB(A)
  • Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 60 dB(A), nachts 45 dB(A)
  • Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 55 dB(A), nachts 40 dB(A)
  • Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 50 dB(A), nachts 35 dB(A)
  • Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten tagsüber 45 dB(A), nachts 35 dB(A).

Nachtzeit ist nach dieser Vorschrift die Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Die Bauherren, Bauunternehmer und Bauleiter haben die Pflicht, beim Betrieb von Baumaschinen auf die Einhaltung der Richtwerte zu achten. Unabhängig davon haben sie ferner die Pflicht, zu jeder Zeit vermeidbare Geräusche von Bauarbeiten zu verhindern (Art. 12 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997, GVBI. S. 434, ber. 1998 S.270).

Gesetzesverstöße können zu Zwangsmaßnahmen bis zur Stilllegung der Baustelle führen. Daneben können Bußgeldbescheide verhängt werden und in besonders schwerwiegenden Fällen Strafanzeigen wegen Körperverletzung erfolgen.

Um die Gefahr von Gesetzesverstößen auszuschließen, ist der Betrieb an jeder Baustelle möglichst geräuscharm abzuwickeln. Zu diesem Zweck sind nach Möglichkeit lärmarme Baumaschinen einzusetzen und Abschirmmaßnahmen zu treffen. Zu den Abschirmmaßnahmen gehört auch eine den Schallschutz der Anwohner berücksichtigende Aufstellung der Baumaschinen.

Geräte und Maschinen nach dem Anhang der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV) vom 29. August 2002 (BGBI. I S. 3478) müssen mit einer CE-Kennzeichnung, ergänzt durch die Angabe des garantierten Schallleistungspegels, versehen sein. Sie dürfen in Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten, Gebieten für Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden. 

Ansprechpartner*innen

Name Telefon Telefax Zimmer
Brodmerkel, Christian
Umweltschutzingenieur
09193 20 1724 09193 20 491724 203
Brütting, Herbert
Umweltschutzingenieur
09193 20 1723 09193 20 491723 203