Eine Notschlachtung ist nur erlaubt, bei einem ansonsten gesunden Schlachttier, das einen Unfall erlitten hat, der seine Beförderung zum Schlachtbetrieb aus Gründen des Tierschutzes verhindert.
Der Begleitschein muss zwingend vom Tierarzt/von der Tierärztin ausgefüllt, unterschrieben und der Person ausgehändigt werden, die den Tierkörper zum nächstgelegenen Schlachthof bringt. Der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin, der/die am Schlachthof die Fleischuntersuchung durchführt, benötigt diesen Begleitschein, als Nachweis, dass es sich um eine Notschlachtung handelt.
Die Vergütung für die Dienstleistung (Schlachttieruntersuchung und Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung) erfolgt über den Tierhalter/die Tierhalterin gemäß GOT.
Begleitschein Notschlachtung
Allgemeinverfügung amtliche TA Notschlachtung