Lebensmittelüberwachung
Wer Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände Inverkehrbringt, (das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst) ist verpflichtet, die Durchführung der Überwachung und eine Probenahme zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, Räume, Einrichtungen und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Probe zu ermöglichen.
Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) entnommen werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet.
Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde.
(§ 43 Abs. 4 LFGB)
Die Lebensmittelunternehmer haben ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCP - Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.
- Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen.
- Bestimmungen der kritischen Kontrollpunkte, auf der (den) Prozesssture(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein akzeptables Maß zu reduzieren.
- Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand deren im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird.
- Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte.
- Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist.
- Festlegung von regelmäßig durchgeführten Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob den Punkten 1. - 5. entsprochen wird.
- Erstellung von Dokumentation und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass den Punkten 1. - 6. entsprochen wird.
Seit 7. Mai 2026 gilt ein neuer Anwendungsbereich zur Notschlachtung.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Anstelle des bisherigen Kriteriums „gesundes Tier nach Unfall“ ist künftig entscheidend, dass das Tier nach den Transportvorschriften als nicht transportfähig gilt.
- Vor der Schlachtung ist verpflichtend eine amtliche Schlachttieruntersuchung durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt durchzuführen.
- Dabei wird geprüft, ob das Tier zur Schlachtung zugelassen ist und ob das Fleisch für den menschlichen Verzehr geeignet ist
Der Begleitschein sowie die Veterinärbescheinigung müssen zwingend ausgefüllt und unterschrieben werden vom:
1. Tierhalter (Standarderklärung zur Lebensmittelketteninformation, 1. Seite)
2. Tierarzt (Schlachttieruntersuchung und Notschlachtung, 2. Seite)
Der ausgefüllte und unterschriebene Begleitschein sowie die ausgefüllte und unterschriebene Veterinärbescheinigung müssen der Person ausgehändigt werden, die den Tierkörper zum nächstgelegenen Schlachthof bringt. Der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin, der/die am Schlachthof die Fleischuntersuchung durchführt, benötigt diese Dokumente, als Nachweis, dass es sich um eine Notschlachtung handelt.
Die Vergütung für die Dienstleistung (Schlachttieruntersuchung und Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung) erfolgt über den Tierhalter/die Tierhalterin gemäß GOT.
Begleitschein Notschlachtung
Allgemeinverfügung amtliche TA Notschlachtung
Merkblätter
Hygiene
http://www.onlinehilfe-lebensmittelhygiene.de/
- Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln - Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen
- Leitfaden Lebensmittelhygiene Ukrainisch
- Lebensmittelhygienische Anforderungen an die Abgabe von Brot, Kleingebäcken und Feinen Backwaren in Selbstbedienung
Kennzeichnung
- Lebensmittelkennzeichnung (LGL Bayern)
- Kennzeichnung von vorverpackten Fleischerzeugnissen und Wurstwaren für Direktvermarkter und Metzgereien (LGL Bayern)
- Kennzeichnung „Döner Kebab“ und „ähnlichen“ Erzeugnissen bei loser Abgabe (LGL Bayern)
- Kennzeichnung von Käseimitaten (LGL Bayern)
- Kenntlichmachung von Allergenen (LGL Bayern)
- Kennzeichnung von Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Fruchtaufstriche für Selbstvermarkter (LGL Bayern)
- Kennzeichnung von Eiern (LGL Bayern)
- Kennzeichnung Spirituosen (LGL Bayern)
Kontakt
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