Vollzug des Masernschutzgesetztes (Informationen und Meldungen an das Gesundheitsamt)

Seit Inkrafttreten des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) am 1. März 2020, gilt in bestimmten Einrichtungen (wie z.B. Kindertagesstätten, Schulen und Krankenhäusern) für dort tätige und betreute Personen eine Nachweispflicht über das Vorliegen eines ausreichenden Masernschutzes bzw. einer Impfunfähigkeit aus medizinischen Gründen.

Personen, die vor dem Jahr 1971 geboren sind, müssen keinen Nachweis erbringen.

Für die Überprüfung des Nachweises über den Masernschutz sind in Bayern die Leitungen der jeweiligen Einrichtungen verantwortlich.

Das zuständige Gesundheitsamt ist durch die Leitung der Einrichtung zu informieren, wenn:

  • Der Schutz erst nach der Aufnahme in die Einrichtung vervollständigt werden kann
  • Eine Person ohne einen ausreichenden Masernschutz nachgewiesen zu haben in die Einrichtung aufgenommen wurde
  • Zweifel an der Echtheit der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen

Wichtig: Es ist gesetzlich verboten, Personen ohne ausreichenden Masernschutz in Gemeinschaftseinrichtungen zu betreuen oder zu beschäftigen. Eine Ausnahme gilt nur für schulpflichtige Kinder oder Menschen, die auf eine Betreuung angewiesen sind.

Für die Meldung an das Gesundheitsamt sollte die aktuelle Dokumentationshilfe für Gemeinschaftseinrichtungen bzw. Übermittlungsbogen an das zuständige Gesundheitsamt (PDF, Stand Januar 2026) verwendet werden.
 

Verfahren nach Meldung an das zuständige Gesundheitsamt
Das durch die jeweilige Einrichtung verständigte Gesundheitsamt fordert die verpflichteten Personen zunächst dazu auf, einen gesetzeskonformen Nachweis fristgerecht vorzulegen, ggfs. diesen vorab zu erlangen, zu vervollständigen und sich diesbezüglich ärztlich beraten zu lassen.

Nach § 20 Abs.12 IfSG können, diejenigen die Ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen schließlich durch eine kostenpflichtige Anordnung dazu verpflichtet werden, den Nachweis bei dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.

Zudem ist die Nichtvorlage auf Anforderung des Gesundheitsamtes bußgeldbewehrt, sodass zusätzlich mit der Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gerechnet werden muss.

Weiterführende Links
 

§ 20 IfSG - Einzelnorm

Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz | BMG

Masern - Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Gesundheit: Masern

Masernschutz

Kontakt

Gesundheitsamt - Masernschutz

09131 803 2203, 09131 803 216909131 803 2244 
masernschutz@erlangen-hoechstadt.de