Reisegewerbe nach §§ 55 ff. Gewerbeordnung (GewO)

Ein Reisegewerbe im Sinne des § 55 Abs. 1 GewO wird betrieben, wenn gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung (durch Kunden), außerhalb der gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren angeboten, verkauft bzw. angekauft oder Bestellungen hierauf aufgenommen werden
  • (Dienst-)Leistungen angeboten oder Bestellungen auf (Dienst-)Leistungen aufgenommen werden
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausgeübt werden

Zum Reisegewerbe zählen auch die Wanderlager. Sie werden umgangssprachlich auch als „Kaffeefahrten“ bezeichnet. Zur Ausübung eines Reisegewerbes wird vom Gewerbetreibenden eine Erlaubnis benötigt. Diese Erlaubnis wird durch eine Reisegewerbekarte dokumentiert. In dieser werden die erlaubten Tätigkeiten für den jeweiligen Gewerbetreibenden aufgeführt.

Auch juristischen Personen kann eine Reisegewerbekarte erteilt werden. Eine Reisegewerbekarte kann unbefristet oder befristet für die Dauer von einem Jahr erteilt werden. Daneben können die Tätigkeiten, deren Ausübung erlaubt wurde, jederzeit um weitere Tätigkeitsfelder erweitert werden, soweit keine Hinderungsgründe vorliegen.

Eine Reisegewerbekarte benötigt nur der Gewerbetreibende bzw. bei Schaustellern der Prinzipal. In den Fällen, in denen Angestellte unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten, oder an einem anderen Ort tätig werden, brauchen diese eine Zweitschrift oder eine amtlich beglaubigte Kopie der Reisgewerbekarte des Vorgesetzten.

Während der Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten besteht die Verpflichtung, die Reisegewerbekarte oder die beglaubigte Kopie stets mit sich zu führen.

Wird die Tätigkeit im Reisegewerbe vorübergehend oder dauerhaft beendet, ist es nicht erforderlich die Reisegewerbekarte an das Landratsamt Erlangen-Höchstadt zurückzugeben. Lediglich das zuständige Finanzamt muss über die Beendigung der Tätigkeit bzw. über eine evtl. Wiederaufnahme schriftlich informiert werden.

Einige Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht befreit, zum Beispiel der Verkauf von selbstgewonnenen Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei.

Sie können sich gerne an das Sachgebiet Öffentliche Sicherheit wenden, um abzuklären, ob die von Ihnen beabsichtigte Tätigkeit von der Reisegewerbekartenpflicht befreit oder die Ausübung im Reisegewerbe verboten ist.

Auch ist die Ausübung einiger gewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, zum Beispiel der Verkauf und der Ankauf von Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen.

Sie können sich gerne an das Sachgebiet Öffentliche Sicherheit wenden, um abzuklären, ob die von Ihnen beabsichtigte Tätigkeit von der Reisegewerbekartenpflicht befreit oder die Ausübung im Reisegewerbe verboten ist.

Im Reisegewerbe sind grundsätzlich auch vollhandwerkliche Tätigkeiten zulässig.

Entscheidend für die Abgrenzung des Reisegewerbes von der Ausübung des Handwerks im stehenden Betrieb ist, dass beim Reisegewerbe die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbietenden ausgeht, während beim stehenden Handwerksbetrieb die Kunden um Angebote nachsuchen.

Dies gilt auch bei anderen (Dienst-)Leistungen.

Dabei bedeutet „Leistung anbieten“, dass sofort die angebotene Leistung erbracht werden muss. Demgegenüber bedeutet „Bestellungen auf Leistungen aufsucht“, dass die Leistungserbringung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Es wird daher empfohlen, im Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte sowohl „Anbieten von Leistungen für“ und „Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen für“ anzukreuzen.

Dadurch entstehen keine Zusatzkosten.

Zu beachten ist, dass die Reisegewerbekarte nicht zur Durchführung handwerklicher Tätigkeiten oder anderen gewerblichen (Dienst-)Leistungen im stehenden Gewerbe berechtigt.

Die Durchführung von Aufträgen nach vorheriger Bestellung durch den Kunden ist damit nicht möglich.

Es scheiden auch Akquisemaßnahmen wie Zeitungsanzeigen, Postwurfsendungen, Telefonbucheintragungen und Werbung an Kraftfahrzeugen oder durch regelmäßiges Aufsuchen von Kunden aus.

Für Arbeiten auf Bestellung seitens der Kunden ist eine Eintragung in die Handwerksrolle bzw. einer Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO erforderlich.

Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie bitte über das Gewerbeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde ein.

Bei einer juristischen Person ist dies das Gewerbeamt, in dem die Betriebsstätte liegt.

Für die Prüfung, ob Ihnen eine Reisegewerbekarte erteilt werden kann, sind von Ihnen ein aktuelles Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.

Ist der Antragsteller eine juristische Person, sind folgende Unterlagen erforderlich:

  1. Führungszeugnis für den/die gesetzlichen Vertreter
  2. Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den/die gesetzlichen Vertreter
  3. Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person
  4. aktueller Auszug aus dem Handelsregister.

Das Führungszeugnis und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister dürfen bei Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.

Diese sind für eine natürliche Person bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu beantragen.

Mit einem Personalausweis mit elektronischem Identitätsnachweis (eID-Funktion) nach § 18 Personalausweisgesetzes oder elektronischem Aufenthaltstitel (eAT-Funktion) nach § 78 Abs. 5 Aufenthaltsgesetzes können beide Auskünfte auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter „Bürgerdienste“ direkt beantragt werden. Dort finden Sie alle Informationen zu den Voraussetzungen und zum Ablauf.

Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister für eine juristische Person ist bei der Gemeinde zu beantragen, in welcher der Betriebssitz liegt.

Alle Auskünfte sollen direkt an folgende Adresse geschickt werden:

Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Sachgebiet Öffentliche Sicherheit
Nägelsbachstraße 1, 91052 Erlangen

Gewerbetreibende, die selbstständig als Schausteller oder nach Schaustellerart tätig werden, haben für folgende Tätigkeiten eine Schaustellerhaftpflichtversicherung für sich und die im Gewerbebetrieb beschäftigten Personen abzuschließen und für die Dauer der Tätigkeit aufrechtzuerhalten:

  1. Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden
  2. Schießgeschäfte
  3. Schaufahrten mit Kraftfahrzeugen und
  4. Steilwandbahnen
  5. Zirkus
  6. Schaustellung von gefährlichen Tieren
  7. Reitbetriebe.

Neben der Reisegewerbekarte zur Ausübung einer Tätigkeit werden im Einzelfall unter Umständen auch weitere Erlaubnisse und Genehmigungen benötigt bzw. müssen zusätzliche Voraussetzungen nach anderen Bestimmungen erfüllt sein.

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Hoffmeister, Kerstin
09131 803 1616 09131 803 491616 2.48 - 2. OG