Kostenfreiheit des Schulweges

Hinweis

Bei persönlicher Antragstellung zu unseren Öffnungszeiten ist eine Terminvergabe notwendig. Anfragen bitte an schuelerbefoerderung@erlangen-hoechstadt.de richten. Der Termin muss bei Eintritt in das Landratsamt am Empfang nachgewiesen werden.

Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt ist für die Beförderung aller Schüler und Schülerinnen zuständig, die

  • eine Realschule
  • eine Wirtschaftsschule
  • ein Gymnasium
  • eine Berufsschule (Vollzeit)

bis einschließlich der 10. Klasse besuchen. Es muss sich um eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule handeln. Der Schulweg muss länger als 3 km sein. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit der Schülerbeförderung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt ist in der Regel der Wohnort des Schülers.

Die Beförderungspflicht besteht nur zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Hierzu wird z. B. bei den Gymnasien nach den Ausbildungsrichtlinien bzw. der ersten Fremdsprache unterschieden. Zur Ermittlung des Beförderungsaufwands sind im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr die Tarife von nicht bundesweit gültigen Monatskarten für den betreffenden Personenkreis heranzuziehen, wenn ein verbundweites Jahresticket oder ein bundesweit gültiges Jahres- oder Monatsticket zum Pauschalpreis eingeführt ist.

Ab dem 02.05.2024 wird es möglich sein, den Antrag auf einen Verbundpass digital über das VGN Schulportal Smaxi zu stellen. Näheres sehen Sie im beigefügten Infoblatt des VGN. Weitere Informationen werden in Kürze noch folgen.

Ab dem kommenden Schuljahr 2024/25 wird die Beantragung bezüglich der Kostenfreiheit des Schulweges und auch die Fahrtkostenrückerstattung (ab der 11. Klasse) für alle Schülerinnen und Schüler mit dem Wohnsitz im Landkreis Erlangen-Höchstadt über dieses Portal laufen. Die Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 10. Klasse, welche die Schule nicht wechseln werden und Wertmarken bereits erhalten haben, müssen für das kommende Schuljahr keinen neuen Online-Antrag stellen und laufen nach dem alten Verfahren parallel weiter. Alle Neuzugänge sollen künftig online über das VGN Schulportal Smaxi die Kostenfreiheit des Schulweges beantragen. Damit bedarf es keinen Papierantrag mehr.

 

Für Anliegen zum Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wenden Sie sich bitte an das ÖPNV-Bürgertelefon unter 09131 / 803 - 2611. Dieses ist montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr und montags bis donnerstags von 14:00 bis 16:00 Uhr zu erreichen. Informationen zu Fahrplänen und Linien finden Sie hier.

Schülerinnen und Schüler ab der 11. Klasse, die

  • eine Wirtschaftsschule,
  • ein Gymnasium,
  • eine Berufsschule (Teilzeit),
  • eine Berufsfachschule oder
    eine Fach- oder Berufsoberschule


besuchen, müssen die Fahrtkosten grundsätzlich selbst bezahlen.

Ab dem Schuljahr 2023/2024 wurde eine neue Belastungsgrenze in Höhe von 320,00 Euro pro Schülerin bzw. Schüler eingeführt. Für Familien, die Anträge für mehr als ein Kind einreichen, bleibt die Familienbelastungsgrenze als solche in bisheriger Höhe von 490 Euro erhalten, um zu vermeiden, dass es durch die Änderung für Familien mit zwei Kindern zu einer Erhöhung der Belastung kommt.

Sofern die nachgewiesenen Beförderungskosten (die oben genannten Voraussetzungen) eine Belastungsgrenze von 320,00 Euro pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr bzw. von 490,00 Euro pro Familie und Schuljahr übersteigt, wird der überschrittene Betrag bei Vorliegen aller maßgeblichen Kriterien erstattet. Bitte beachten Sie dabei, dass von Seiten des Landratsamtes grundsätzlich das 365-Euro-Ticket VGN als wirtschaftlichste Alternative angesetzt wird.

Für Schülerinnen und Schüler einer Berufsschule oder Berufsfachschule ist allerdings ab dem 01.09.2023 das vergünstigte Deutschlandticket (mtl. 29,00 Euro) die wirtschaftlichste Variante.

(vgl. Schulwegkostenfreiheitsgesetz, Art. 3.)

Die benutzten Fahrkarten sind in den Erstattungsbogen einzukleben. Der Antrag muss von der Schule bestätigt werden. Mehrere Anträge einer Familie sollten unbedingt zusammen eingereicht werden, damit die Familienbelastung nur einmal verrechnet wird. Der Kostenerstattungsantrag ist immer bis spätestens 31. Oktober nach Ende des Schuljahres zu stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Kindergeldbezug für drei oder mehr Kinder, Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Bürgergeld nach dem SGB II) werden die nachgewiesenen Kosten voll erstattet bzw. die Fahrkarten ausgegeben.

Eine Ausgabe der Fahrkarten erfolgt nach Vorlage des von der Schule bestätigten blauen Antrages (ab 11. Klasse) und dem jeweiligen Nachweis vom August (vor Beginn des Schuljahres) bzw. bei Antragstellung während des laufenden Schuljahres (ab Oktober) ein Nachweis von dem Monat vor der Antragstellung. Bei Vorlage aller Voraussetzungen kann der Antrag im Regelfall bei einer persönlichen Vorsprache im Landratsamt in Erlangen sofort bearbeitet werden. Eine Ausgabe ist nur für Monatskarten jedoch nicht für Einzelfahrscheine (z. B. bei Teilzeit- oder Blockunterricht in der Berufsschule) im Voraus möglich. Fahrten zur Arbeit/Ausbildungsstelle zählen nicht zu den Schülerbeförderungskosten.

Bei einem Übertritt in eine weiterführende Schule wird der Antrag im Regelfall bei der Anmeldung ausgefüllt und an das Landratsamt geleitet. Die Ausgabe der Fahrkarten erfolgt zu Beginn des Schuljahres über die Schulen. Für die Klärung von Fragen kann der Antrag auch direkt beim Landratsamt in Erlangen, Nägelsbachstraße 1, abgegeben werden. Dies sollte bitte rechtzeitig vor Schulbeginn gemacht werden.

Die Schülerbeförderung wird vorrangig durch Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs abgewickelt. Im Bereich des hiesigen Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg (VGN) sind die Fahrpreise nach Tarifstufen gestaffelt. In vielen Bereichen sind die Ortsteile einer Gemeinde in verschiedenen Tarifzonen eingestuft. Das hat zur Folge, dass je nach Ortsteil unterschiedliche Beförderungskosten entstehen und somit auch unterschiedliche Schulen als nächstgelegene Schule zu definieren sind.

Die Schulen versuchen entsprechende Informationen insbesondere zu den Regelfällen zu geben. Wegen der Vielfältigkeit der maßgeblichen Sachverhalte können die Schulen jedoch keine verbindlichen Auskünfte über eine Gewährung der Kostenfreiheit des Schulweges geben. Zur Abklärung strittiger Einzelfälle wenden sie sich bitte direkt an das Landratsamt. Die Sachbearbeiter dort geben zu Fragen unter den Rufnummern 09131 / 803 - 1392 und - 1393 gerne Auskunft.

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Frau Walter
09131 803 1393 09131 803 492631 4.46 - 4. OG
Frau Ehm
09131 803 1392 09131 803 492631 4.46 - 4. OG