Wohnberechtigungsschein/EOF

Hinweis zur Antragstellung:

Aufgrund erheblichen Arbeitsaufkommens und der Zunahme von Anträgen wird darum gebeten, von Fragen zum Sachstand des Antrags abzusehen. Bei Unklarheiten oder offenen Punkten kommen wir selbstständig auf Sie zurück. Wir bitten daher um Geduld.

Der Bezug einer Sozialwohnung ist nur mit einem Wohnberechtigungsschein möglich. Um die Berechtigung für den Bezug einer Sozialwohnung zu erhalten, darf das Gesamteinkommen (Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich anrechenbarer Beträge) bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Bei der einkommensorientierten Förderung (EOF) erhält der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung einen laufenden monatlichen Zuschuss um eine zumutbare Miete zu erreichen. Die Zusatzförderung wird nur auf Antrag gewährt und ist einkommensabhängig.

Haushaltsgröße Grenze für die Einkommensstufen (netto) Grenze für die Einkommensstufen (netto) Grenze für die Einkommensstufen (netto)
Stufe I Stufe II Stufe III
Einpersonenhaushalt 17.500 € 22.900 € 28.300 €
Zweipersonenhaushalt 27.500 € 35.350 € 43.200 €
Zuzüglich für jede weitere haushaltsangehörige Person 5.000 € 7.850 € 10.700 €
Zuzüglich für jedes weitere Kind im Sinn des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG; das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayWoFG vorliegen 1.300 € 2.250 € 3.200 €

 

Zum Bezug einer nach früherem Recht öffentlich geförderten Sozialmietwohnung lauten die Höchstbeträge für das jährliche Einkommen in der Regel in Euro:

  • bei Alleinstehenden 14.000 Euro
  • bei zwei Personen 22.000 Euro
  • für jeden weiteren Haushaltsangehörigen 4.000 Euro
  • zusätzlich für jedes anrechenbare Kind 1.000 Euro

Wer über die Einkommensgrenzen im Laufe der Mietzeit hinauswächst, darf in der Wohnung bleiben.

Für bestimmte Personengruppen, beispielsweise für Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, werden Freibeträge berücksichtigt.

Auf Antrag stellt das Landratsamt Erlangen-Höchstadt auch einen sogenannten Allgemeinen Wohnberechtigungsschein aus. Dieser dient insbesondere zur Vorlage bei Wohnungsämtern in anderen Landkreisen oder Städten. Mit diesem Allgemeinen Wohnberechtigungsschein bestätigen wir Ihnen, das Sie berechtigt sind eine Sozialwohnung zu beziehen. Sie sollten sich vorher aber unbedingt mit dem für Sie zuständigen Landratsamt oder Stadtverwaltung (unter Umständen auch mit der Sozialhilfeverwaltung bzw. Arbeitsagentur) in Verbindung setzen um zu erfragen, ob ein Allgemeiner Wohnberechtigungsschein von dieser Stelle anerkannt wird.

Ein Rechtsanspruch auf eine Sozialmietwohnung besteht nicht.

Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt führt keine Wohnungsvermittlung durch.

 

  • alle Einkommensnachweise der letzten 12 Monate von allen Personen, die in die Wohnung einziehen werden (Renten-, Arbeitslosengeld-, Sozialhilfebescheide bitte vollständig vorlegen, Kopie des Ausbildungsvertrages, Betriebs-, Zusatzrente etc.)
  • Nachweis über Entrichtung oder Erhalt von Unterhalt
  • Nachweis über Schwerbehinderung ab einem „GdB von 50“
  • Schul-/Immatrikulationsbescheinigungen (ab 15 Jahren)
  • Schwangerschaftsbescheinigung/Mutterpass 
  • Heiratsurkunde                                                                                 

Da die Berechnung der Einkommensgrenze vom Einzelfall abhängig ist, empfehlen wir Ihnen ein telefonisches oder persönliches Beratungsgespräch mit uns. Um Terminvereinbarung wird gebeten.

 

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Kießling, Martina
09131 803 2108 09131 803 492108 4.17 - 4. OG
Kestler, Kathrin
09131 803 2107 09131 803 492107 4.18 – 4. OG
Berger, Sabine
09131 803 2111 09131 803 492111