Lebensmittelüberwachung

Wer Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände Inverkehrbringt, (das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst) ist verpflichtet, die Durchführung der Überwachung und eine Probenahme zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, Räume, Einrichtungen und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Probe zu ermöglichen.

Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) entnommen werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet.
Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde.
(§ 43 Abs. 4 LFGB)

 

Die Lebensmittelunternehmer haben ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCP - Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.

  1. Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen.
  2. Bestimmungen der kritischen Kontrollpunkte, auf der (den) Prozesssture(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein akzeptables Maß zu reduzieren.
  3. Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand deren im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird.
  4. Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte.
  5. Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist.
  6. Festlegung von regelmäßig durchgeführten Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob den Punkten 1. - 5. entsprochen wird.
  7. Erstellung von Dokumentation und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass den Punkten 1. - 6. entsprochen wird.

Eine Notschlachtung ist nur erlaubt, bei einem ansonsten gesunden Schlachttier, das einen Unfall erlitten hat, der seine Beförderung zum Schlachtbetrieb aus Gründen des Tierschutzes verhindert.

Der Begleitschein muss zwingend vom Tierarzt/von der Tierärztin ausgefüllt, unterschrieben und der Person ausgehändigt werden, die den Tierkörper zum nächstgelegenen Schlachthof bringt. Der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin, der/die am Schlachthof die Fleischuntersuchung durchführt, benötigt diesen Begleitschein, als Nachweis, dass es sich um eine Notschlachtung handelt.

Die Vergütung für die Dienstleistung (Schlachttieruntersuchung und Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung) erfolgt über den Tierhalter/die Tierhalterin gemäß GOT.

Begleitschein Notschlachtung
Allgemeinverfügung amtliche TA Notschlachtung

Ansprechpartner Höchstadt

Dr. Karin Thissen

Sachgebietsleiterin

Zimmer: 140 - 1. OG
Telefon: 09193 50197 2439
Fax: 09193 20 492479
Sylvia Keller

Sachbearbeiterin

Zimmer: 242 - 2. OG
Telefon: 09193 50197 2437
Fax: 09193 20 492479
Stefan Reck

Sachbearbeiter

Zimmer: 242 - 2. OG
Telefon: 09193 50197 2436
Fax: 09193 20 492479
Roland Bauer

Sachbearbeiter

Zimmer: 240 - 2. OG
Telefon: 09193 50197 2438
Fax: 09193 20 492634

Ansprechpartner Erlangen

Peter Hauswirth

Sachbearbeiter

Zimmer: 2.41 - 2. OG
Telefon: 09131 803 2435
Fax: 09193 20 492479
Heike Patzelt

Sachbearbeiterin

Zimmer: 2.40 - 2. OG
Telefon: 09131 803 2434
Fax: 09193 20 492479
Andreas Popp

Sachbearbeiter

Zimmer: 2.40 - 2. OG
Telefon: 09131 803 2433
Fax: 09193 20 492479