Jobcenter Landkreis Erlangen-Höchstadt
+++ Öffnungszeiten +++
- Mittwochs nur noch mit Termin
- ohne Termin: Mo, Di, Do, Fr, 8-12 Uhr
Personen aus dem Landkreis Erlangen-Höchstadt, die dem Grunde nach erwerbsfähig sind und auch noch nicht die Altersgrenze für eine Altersrente aus der Rentenversicherung erreicht haben, erhalten notwendige Hilfe und Unterstützung durch das Jobcenter Erlangen-Höchstadt. Für Hilfen in teilstationären und stationären Einrichtungen (z. B. Pflegeheim) und die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist der Bezirk Mittelfranken als überörtlicher Sozialhilfeträger Ansprechpartner.
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes wird Bürgergeld (für erwerbsfähige Hilfebedürftige und für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben) gewährt.
Regelleistungen
Die Regelleistung umfasst laufende und einmalige Bedarfe, so z. B. die Kosten des allgemeinen Lebensunterhalts wie Nahrungsmittel, Toilettenartikel, etc. Auch die Stromkosten sind darin enthalten.
Für Angehörige der Bedarfsgemeinschaft errechnet sich die Regelleistung nach Stellung und Alter.
Sozialversicherungsbeiträge
Für erwerbsfähige Bezieher von Bürgergeld werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt.
Einmalige, nicht von der Regelleistung umfasste Bedarfe
- Bildung und Teilhabe
- Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Umzugskosten, sofern der Umzug erforderlich ist und der Jobcenter dem konkreten Umzug zugestimmt hat
- Erstausstattung für Bekleidung, auch bei Schwangerschaft und Geburt
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, z. B. nach einem Wohnungsbrand oder bei einer erstmaligen Haushaltsgründung. (Laufende Ersatzbeschaffung von Kleidungsstücken, Möbeln oder Haushaltsgeräten sind im Regelsatz (siehe oben) enthalten)
Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) können von Personen zwischen 15 und unter 65 Jahren, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, bezogen werden. Die Angehörigen dieses Personenkreises (siehe unter dem Stichwort Bedarfsgemeinschaft) erhalten ebenfalls Leistungen nach dem SGB II.
Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und denen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist bzw. erlaubt werden könnte, sind ebenfalls leistungsberechtigt.
Erwerbsfähig
Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.
Nicht erwerbsfähig
Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung gegenwärtig oder auf absehbare Zeit (ca. 6 Monate) außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
Hilfebedürftig
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt ("Bedarf") und den seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen mit seinen Mitteln und Kräften vor allem aus Einkommen und/oder Vermögen nicht in vollem Umfang decken kann.
Bedarfsgemeinschaft
Angehörige, die nicht selbst erwerbsfähig sind und mit einer oder einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt leben, erhalten ebenfalls Leistungen nach dem SGB II.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören alle Personen unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben.
Die oder der Hilfebedürftige erhält die Leistungen, die für seine Eingliederung in eine Arbeit erforderlich sind. Das sind zum Beispiel Trainingsmaßnahmen, die erforderliche Arbeitskleidung oder unter bestimmten Voraussetzungen auch die Bezuschussung oder Finanzierung eines Führerscheins.
Personen, die bisher kein Arbeitslosen- oder Bürgergeld bezogen haben, sollen sofort in eine Arbeit oder Maßnahme vermittelt werden.
Alle Anforderungen an die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen und die Eingliederungsleistungen der Träger der Grundsicherung werden in einen gemeinsam erarbeiteten Kooperationsplan aufgenommen.
Persönliche Ansprechpartner/in
Ein/e persönliche/r Ansprechpartner/in klärt durch ein eingehendes Gespräch die Probleme, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen.
Finanzielle Förderung
Eine Arbeitsaufnahme kann mit verschiedenen finanziellen Instrumenten einmalig oder für einen begrenzten Zeitraum, in der Regel nicht mehr als 6 Monate, gefördert werden. Sollten Sie bereits Leistungen vom Jobcenter beziehen, scheuen Sie sich nicht, Ihren Vermittler oder ihre Vermittlerin nach eventuellen Fördermöglichkeiten zu fragen.
Arbeit für junge Menschen
Wer zwischen 15 und 25 Jahre alt ist, wird normalerweise während seines Bürgergeldbezuges von einem eigenen Team U 25 betreut und beraten.
Gerade für junge Menschen hat das Jobcenter Erlangen-Höchstadt in Zusammenarbeit mit den freien Trägern und dem Landkreis Erlangen-Höchstadt eigene Angebote geschaffen.
Jugendliche die sich nicht im Bürgergeldbezug befinden und Beratung benötigen, können sich im Jobcenter im Zuge der Jugendberufsagentur während der regulären Öffnungszeiten auch ohne Termin zur Beratung einfinden.
Weitere Möglichkeiten
Es gibt aber auch andere Möglichkeiten, die Aufnahme einer Arbeit zu fördern. Gehen Sie hierfür gerne auf ihren zuständigen Ansprechpartner oder ihre Ansprechpartnerin zu, die mit Ihnen eine individuelle Lösung erarbeiten werden.
Mit der Einführung des Bürgergeldes schließen Sie ab 01. Juli 2023 mit Ihrer Integrationsfachkraft keine Eingliederungsvereinbarungen mehr ab, sondern Sie erstellen gemeinsam einen Kooperationsplan. Hier steht, welche Schritte Sie auf dem Weg zum Erreichen Ihres beruflichen Integrationsziels gehen möchten und wie das Jobcenter Sie dabei unterstützt.
Sollte es bei der Erstellung oder Fortschreibung eines Kooperationsplanes zu einer nicht lösbaren Meinungsverschiedenheit zwischen Ihnen und Ihrer Integrationsfachkraft kommen, haben Sie oder Ihre Integrationsfachkraft die Möglichkeit ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.
Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für Sie freiwillig und es dürfen Ihnen daraus keine Nachteile entstehen. Das Schlichtungsverfahren ist für Sie kostenlos und es muss kein Rechtsbeistand eingeschaltet werden. Leistungsminderungen aufgrund von Pflichtverletzungen sind während des Schlichtungsverfahrens ausgeschlossen.
Gegenstand des Schlichtungsverfahrens können ausschließlich Meinungsverschiedenheiten bei der Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans sein, keine Meinungsverschiedenheiten zur Umsetzung des Kooperationsplans oder zu leistungsrechtlichen Fragen.
Wenn Sie sich mit Ihrer Integrationsfachkraft auf keinen Kooperationsplan einigen können und bei der Schlichtungsstelle des Jobcenters Erlangen-Höchstadt ein Schlichtungsverfahren anstoßen, erhalten Sie zeitnah die schriftliche Einladung für einen ersten Schlichtungstermin.
Das Schlichtungsverfahren wird von einer unbeteiligten Person durchgeführt, die nicht im Jobcenter Erlangen-Höchstadt beschäftigt und deshalb neutral und nicht weisungsgebunden ist.
In dem gemeinsamen Schlichtungsgespräch werden Sie und Ihre Integrationsfachkraft von der neutralen Schlichtungsperson bei der Entwicklung eines gemeinsamen Lösungsvorschlags unterstützt. Bei einer Einigung erhalten Sie den Lösungsvorschlag schriftlich, der dann bei den weiteren Gesprächen über Ihren Kooperationsplan berücksichtigt werden muss.
Sollte innerhalb von vier Wochen kein Lösungsvorschlag gefunden werden, wird das Schlichtungsverfahren beendet. Ein Kooperationsplan kommt dann nicht zu Stande. Gemäß § 15 Abs. 6 SGB II erfolgen ab diesem Zeitpunkt Aufforderungen zur erforderlichen Mitwirkung mit Rechtsfolgenbelehrung. Leistungsminderung ist dann wieder möglich.
Die Schlichtungsgespräche werden auf Deutsch geführt. Wenn Ihre Deutschkenntnisse dafür nicht ausreichen, können Sie eine Person Ihres Vertrauens mitbringen, die für Sie übersetzt. Wenn Sie Ihre Integrationsfachkraft rechtzeitig informieren, kann diese auch einen Übersetzer oder eine Übersetzerin hinzuziehen.
Wenn Sie Fragen zum Schlichtungsverfahren oder dem Kooperationsplan haben, können Sie sich gerne an Ihre Integrationsfachkraft wenden.
Haben Sie Fragen oder Anregungen zum Datenschutz oder meinen Sie, in Ihren Datenschutzrechten verletzt zu sein? Dann wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragte (DSB) des Jobcenters Erlangen-Höchstadt
Postadresse:
Jobcenter ERH
Frau Stertzbach
als Datenschutzbeauftragte persönlich -
Karl – Zucker-Str. 12
91052 Erlangen
Telefon-Durchwahl: Bei Anfragen bitte auf einem „Ticket“ und Rückruf des DSB bestehen.
Telefon: 09131 / 711-109
Telefax: 09131 / 711-249
Persönliches Email-Postfach:
Wichtig!
Bitte richten Sie vertrauliche Informationen aus Datenschutzgründen möglichst nur per Post an den Datenschutzbeauftragten.
Mehr Informationen zum Thema Datenschutz im Jobcenter und Ihre Rechte als Antragsteller/in finden Sie im Faltblatt des Bundesdatenschutzbeauftragten
Das Jobcenter ist für alle Anrufer/innen über das Service Center an 50 Stunden in der Woche zum Ortstarif zu erreichen
Jobcenter Standort Erlangen
- Mittwochs nur noch mit Termin
- ohne Termin: Mo, Di, Do, Fr, 8-12 Uhr
Termine außerhalb der Öffnungszeiten auch nach schriftlicher oder telefonischer Vereinbarung.
Nutzen Sie bitte unsere Kontaktmöglichkeiten über Telefon, Fax, JC-Digital und per Post.
Jobcenter Standort Höchstadt a. d. Aisch (Landratsamt)
- Mittwochs nur noch mit Termin
- ohne Termin: Mo, Di, Do, Fr, 8-12 Uhr
Termine außerhalb der Öffnungszeiten auch nach schriftlicher oder telefonischer Vereinbarung.