Bildungs- & Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche

Seit dem 01.01.2011 können Leistungen zur Bildung und Teilhabe beantragt werden. Damit soll bedürftigen Kindern und Jugendlichen die Teilnahme an Angeboten zur Lernförderung, zu Sport und Freizeitmaßnahmen, Mittagessen in Kindertagesstätten und Schulen sowie Klassenausflügen ermöglicht werden.

Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche, die Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld - sog. Hartz IV), Kinderzuschlag, Wohngeld, Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung nach dem SGB XII beziehen. Auch junge Erwachsene sind leistungsberechtigt, wenn sie noch eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Auf die Teilhabeleistungen besteht jedoch nur Anspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

  • Die Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen in Kindertageseinrichtungen und Schulen werden in voller Höhe übernommen. 
  • Für Ausflüge und mehrtägige Fahrten von Schulen und Kindertageseinrichtungen werden die tatsächlichen Kosten gezahlt. Der Antrag muss rechtzeitig vor Beginn der Fahrt gestellt werden. Eine Kostenerstattung an die Eltern ist in der Regel nicht möglich.
  • Schülerinnen und Schüler erhalten zum 1. August (bzw. zum 1. September für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII) sowie zum 1. Februar einen Zuschuss für den Schulbedarf.  Dadurch sollen Anschaffungen für Schultasche, Sportsachen, Schreib- und Zeichenmaterialien ermöglicht werden. Wenn die Schülerin/der Schüler kein Sozialgeld nach dem SGB II bezieht, ist die Leistung gesondert zu beantragen.
  • Für Schülerinnen und Schüler aus Familien, die Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII sowie dem AsylbLG erhalten, können die Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule vollständig übernommen werden, soweit diese nicht bereits von Dritten gewährt wurden.
  • Bei Kindern, deren Versetzung in die nächste Klassenstufe gefährdet ist, können die angemessenen Kosten für Nachhilfeunterricht übernommen werden. Voraussetzung ist im Wesentlichen, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. Der Antrag muss vor Beginn der Lernförderung gestellt werden.
  • Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben wird für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren monatlich ein Zuschuss gezahlt. Das Geld kann zum Beispiel für Vereinsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel und Kultur (z. B. Fußballverein), für Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht), Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Teilnahme an Museumsführung) oder Teilnahme an Freizeiten (z. B. Pfadfinder-Ausflug) verwendet werden. Gezahlt wird nur an den Anbieter der Teilhabeleistung (z. B. Verein etc.).

Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld ist das Jobcenter Erlangen-Höchstadt zuständig. Für alle übrigen Personen nimmt das Sachgebiet Soziales beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt die Anträge entgegen.
 

Ansprechpartner Leistungen nach SGB XII, Buchstabe A - J

Name Telefon Telefax Zimmer
Selsam, Harald
09193 20 1816 09193 20 491816 112

Ansprechpartner Leistungen nach SGB XII, Buchstabe K + L

Name Telefon Telefax Zimmer
Gattinger, Sabine
09193 20 1818 09193 20 491818 111

Ansprechpartner Leistungen nach SGB XII, Buchstabe M - Z

Name Telefon Telefax Zimmer
Herrmann, Max
09193 20 1817 09193 20 491817 120

Ansprechpartner Leistungen nach WoGG und Kinderzuschlag (KiZ), Buchstabe A - K

Name Telefon Telefax Zimmer
Brehm, Yvonne
09193 20 1819 09193 20 491819 107

Ansprechpartner Leistungen nach WoGG und Kinderzuschlag (KiZ), Buchstabe L - Z

Name Telefon Telefax Zimmer
Winkler, Andreas
09193 20 1820 09193 20 491820 108

Ansprechpartner Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Name Telefon Telefax Zimmer
Salzner, Florian
09193 20 1813 09193 20 491813 113
Knorz, Maja
09193 20 1821 09193 20 491821 113
Ackermann, Elif
09193 20 1812 09193 20 491812 113