Jobcenter Landkreis Erlangen-Höchstadt
+++ Jobcenter ERH in der Karl-Zucker-Straße in Erlangen ändert Öffnungszeiten +++
- Mittwochs nur noch mit Termin
- ohne Termin: Mo, Di, Do, Fr, 8-12 Uhr
+++ ERSTANTRÄGE AUF ALGII ("HARTZ IV") NUR AM STANDORT ERLANGEN MÖGLICH +++
Personen, die dem Grunde nach erwerbsfähig sind und auch noch nicht die Altersgrenze für eine Altersrente aus der Rentenversicherung erreicht haben, erhalten notwendige Hilfe und Unterstützung durch das Jobcenter Erlangen-Höchstadt. Für Hilfen in teilstationären und stationären Einrichtungen (z. B. Pflegeheim) und die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist der Bezirk Mittelfranken als überörtlicher Sozialhilfeträger Ansprechpartner.
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden Arbeitslosengeld II (für erwerbsfähige Hilfebedürftige) und Sozialgeld (für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben) gewährt.
Regelleistungen
Die Regelleistung umfasst laufende und einmalige Bedarfe, so z. B. die Kosten des allgemeinen Lebensunterhalts wie Nahrungsmittel, Toilettenartikel, etc. Auch die Stromkosten sind darin enthalten.
Für Angehörige der Bedarfsgemeinschaft errechnet sich die Regelleistung nach Stellung und Alter.
Sozialversicherungsbeiträge
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt.
Für Bezieher von Sozialgeld werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, sofern keine Familienversicherung besteht.
Einmalige, nicht von der Regelleistung umfasste Bedarfe
- Bildung und Teilhabe
- Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Umzugskosten, sofern der Umzug erforderlich ist und der Jobcenter dem konkreten Umzug zugestimmt hat
- Erstausstattung für Bekleidung, auch bei Schwangerschaft und Geburt
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, z. B. nach einem Wohnungsbrand oder bei einer erstmaligen Haushaltsgründung. (Laufende Ersatzbeschaffung von Kleidungsstücken, Möbeln oder Haushaltsgeräten sind im Regelsatz (siehe oben) enthalten)
Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) können von Personen zwischen 15 und unter 65 Jahren, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, bezogen werden. Die Angehörigen dieses Personenkreises (siehe unter dem Stichwort Bedarfsgemeinschaft) erhalten ebenfalls Leistungen nach dem SGB II.
Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und denen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist bzw. erlaubt werden könnte, sind ebenfalls leistungsberechtigt.
Erwerbsfähig
Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.
Nicht erwerbsfähig
Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung gegenwärtig oder auf absehbare Zeit (ca. 6 Monate) außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
Hilfebedürftig
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt ("Bedarf") und den seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen mit seinen Mitteln und Kräften vor allem aus Einkommen und/oder Vermögen nicht in vollem Umfang decken kann.
Bedarfsgemeinschaft
Angehörige, die nicht selbst erwerbsfähig sind und mit einer oder einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt leben, können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ("Sozialgeld") erhalten.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören alle Personen unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben.
Die oder der Hilfebedürftige erhält die Leistungen, die für seine Eingliederung in eine Arbeit erforderlich sind. Das sind zum Beispiel Trainingsmaßnahmen, die erforderliche Arbeitskleidung oder die Finanzierung eines Führerscheins.
Personen, die bisher kein Arbeitslosengeld I oder II bezogen haben, sollen sofort in eine Arbeit oder Maßnahme vermittelt werden.
Alle Anforderungen an die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen und die Eingliederungsleistungen der Träger der Grundsicherung werden in eine gemeinsam erarbeitete Eingliederungsvereinbarung aufgenommen.
Persönliche Ansprechpartner/in
Ein/e persönliche/r Ansprechpartner/in erforscht durch ein eingehendes Gespräch die Probleme, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen. Als Ergebnis dieses Gespräches wird eine für beide Seiten verbindliche Eingliederungsvereinbarung erstellt.
Finanzielle Förderung
Eine Arbeitsaufnahme kann mit verschiedenen finanziellen Instrumenten einmalig oder für einen begrenzten Zeitraum, in der Regel nicht mehr als 6 Monate, gefördert werden. Sollten Sie bereits Leistungen vom Jobcenter beziehen, scheuen Sie sich nicht, Ihren Vermittler nach eventuellen Förderungen zu fragen.
Arbeit für junge Menschen
Wer jünger als 25 Jahre ist, wird sofort in Arbeit oder in eine Ausbildung vermittelt. Wenn es keine Ausbildungsstelle gibt, wird eine Arbeit oder eine befristete Arbeitsgelegenheit angeboten, die zur Besserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.
Gerade für junge Menschen hat der Jobcenter Erlangen-Höchstadt in Zusammenarbeit mit den freien Trägern und dem Landkreis Erlangen-Höchstadt viele Angebote geschaffen.
Weitere Möglichkeiten
Es gibt aber auch andere Möglichkeiten, die Aufnahme einer Arbeit zu fördern. Fragen Sie Ihren Vermittler oder Fallmanager, der mit Ihnen eine individuelle Lösung erarbeiten wird.
Wer Hilfe erhält, muss selber alles tun, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden bzw. zu verringern. Den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist deshalb jede Arbeit zumutbar.
Eine Arbeit darf nicht allein deswegen abgelehnt werden,
- weil sie nicht dem früheren Beruf oder der Ausbildung entspricht,
- weil der Beschäftigungsort weiter entfernt ist als der frühere,
- weil die Bedingungen ungünstiger sind als bei der letzten Tätigkeit.
Auch eine Entlohnung unterhalb des Tariflohns oder des ortsüblichen Entgelts steht der Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings darf die Arbeit nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstoßen.
Folgen
Wer eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder Eingliederungsmaßnahme ablehnt oder bei der Jobsuche keine Eigeninitiative zeigt, dem wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe für drei Monate um 30 % der maßgebenden Regelleistung gekürzt.
Für Jugendliche gelten Sonderregelungen. Der Zugang zu Beratung, Betreuung und allen Eingliederungsleistungen bleibt während dieser Zeit erhalten. Es können in diesen Fällen ergänzend Sach- und geldwerte Leistungen erbracht werden.
Bei unbegründeter Ablehnung des Sofortangebots kann die Leistung sofort gekürzt werden. Beim Sofortangebot werden Personen, die bisher kein Arbeitslosengeld I oder II bezogen haben, sofort in eine Arbeit oder Maßnahme vermittelt.
Diese Regelungen werden demnächst unter Berücksichtigung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu gefasst.
Haben Sie Fragen oder Anregungen zum Datenschutz oder meinen Sie, in Ihren Datenschutzrechten verletzt zu sein? Dann wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten (DSB) des Jobcenters Erlangen-Höchstadt
Postadresse:
Jobcenter ERH
Herr Schwalfenberg
als Datenschutzbeauftragten persönlich -
Strümpellstr. 14
91052 Erlangen
Telefon-Durchwahl: Bei Anfragen bitte auf einem „Ticket“ und Rückruf des DSB bestehen.
Telefon: 09131 / 711-109
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Mehr Informationen zum Thema Datenschutz im Jobcenter und Ihre Rechte als Antragsteller/in finden Sie im Faltblatt des Bundesdatenschutzbeauftragten
Das Jobcenter ist für alle Anrufer/innen über das Service Center an 50 Stunden in der Woche zum Ortstarif zu erreichen
Jobcenter Standort Erlangen
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Termine außerhalb der Öffnungszeiten auch nach schriftlicher oder telefonischer Vereinbarung.
Aus Sicherheitsgründen gerade auch für unsere Kundinnen und Kunden versuchen wir, möglichst alle Anliegen telefonisch, schriftlich oder online zu regeln.
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Jobcenter Standort Höchstadt a. d. Aisch (Landratsamt)
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