Vollzug der Wassergesetze und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes; Abwasseranlage der Gemeinde Hemhofen:

Einleiten von Niederschlagswasser von der bestehenden Skate- und Freizeitanlage in einen verrohrten, namenlosen Graben mit weiterem Verlauf in den verrohrten Hirtenbachgraben

Der Gemeinde Hemhofen wurde mit Bescheid des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 20.11.2023, Az. 40 6410 die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser aus dem Bereich der Skate- und Freizeitanlage in einen verrohrten, namenlosen Graben mit weiterem Verlauf in den verrohrten Hirtenbachgraben erteilt. Die Einleitung des Niederschlagswassers über einen Graben in den Hirtenbachgraben (Gewässer III. Ordnung) stellt eine Benutzung eines oberirdischen Gewässers nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar.

Ein Abdruck des Bescheides liegt mit Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung der Pläne in der Zeit vom 27.12.2023 bis einschließlich 12.01.2024    

  • bei der Gemeinde Hemhofen, Bauamt, Erdgeschoss, Blumenstraße 25, 91334 Hemhofen
  • beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt a. d. Aisch, Schlossberg 10, Umweltamt, 2. OG, Zimmer 205, 91315 Höchstadt a. d. Aisch

    während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.

Bitte beachten Sie, dass zur Einsichtnahme beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt unter der Telefonnummer 09193 20-1712 eine Terminvereinbarung erforderlich ist.

 Dieser Bekanntmachungstext und die Erlaubnis mit den Antragsunterlagen werden im o.g. Zeitraum gemäß Art. 27 a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) auch auf der Website des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt eingestellt.

Der Bekanntmachungstext wird hier eingestellt.

Der Bescheid mit den Antragsunterlagen wird hier eingestellt.

Der Bescheid des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 20.11.2023, Az. 40 6410, wurde dem Träger des Vorhabens zugestellt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (Art. 69 BayWG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 BayVwVfG).

Gegen den o.g. Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Diesbezüglich wird auf die Rechtsbehelfsbelehrung verwiesen.

Höchstadt a. d. Aisch, den 06.12.2023
Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Umweltamt
Bauer