Vollzug der Wassergesetze und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Abwasseranlage der Gemeinde Heßdorf: Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Bereich der Grundschule Hannberg über einen Entwässerungsgraben in den Batzenweiher

Der Gemeinde Heßdorf wurde mit Bescheid des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 22.11.2023, Az. 40 6410 die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser aus dem Bereich der Grundschule Hannberg erteilt.
Die Einleitung des Niederschlagswassers aus dem Bereich der Grundschule Hannberg über einen Entwässerungsgraben in den Batzenweiher (Gewässer III. Ordnung) stellt eine Benutzung eines oberirdischen Gewässers nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar.

Ein Abdruck des Bescheides liegt mit Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung der Pläne in der Zeit vom 22.01.2024  bis einschließlich 07.02.2024    

  • bei der Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf, Bauamt, Untergeschoss, Zimmer 15, Hannberger Str. 5, 91093 Heßdorf
  • beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt a. d. Aisch, Schlossberg 10, Umweltamt, zweites Obergeschoss, Zimmer 205, 91315 Höchstadt a. d. Aisch
    während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.

Bitte beachten Sie, dass zur Einsichtnahme bei der Verwaltungsgemeinschaft Heßdorf unter der Telefonnummer 09135 73739-0 sowie beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt unter der Telefonnummer 09193 20-1712 eine Terminvereinbarung erforderlich ist.

Dieser Bekanntmachungstext und die Erlaubnis mit den Antragsunterlagen werden im o.g. Zeitraum gemäß Art. 27 a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) auch auf der Website des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt eingestellt.

Der Bekanntmachungstext wird eingestellt unter:
https://www.erlangen-hoechstadt.de/aktuelles/bekanntmachungen/
Der Bescheid mit den Antragsunterlagen wird eingestellt unter:
https://www.erlangen-hoechstadt.de/aktuelles/auslegungsunterlagen/

Der Bescheid des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 22.11.2023, Az. 40 6410, wurde dem Träger des Vorhabens zugestellt.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (Art. 69 BayWG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 BayVwVfG).
Gegen den o.g. Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Diesbezüglich wird auf die Rechtsbehelfsbelehrung verwiesen.

 

Höchstadt a. d. Aisch, den 29.11.2023
Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Umweltamt

Bauer