Vollzug der Wassergesetze und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz; Einleitung in den Geroldsbach
Dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwabachgruppe, Rathausplatz 1, 90542 Eckental wurde mit Bescheid des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 27.02.2024, Az.: 40 641/3 die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Klar-, Spül-, Restentleerungs-, Übereich- und Niederschlagswasser aus dem Wasserwerk Brand des Zweckverbandes in den Geroldsbach erteilt.
Die Einleitung von Klar-, Spül-, Restentleerungs-, Übereich- und Niederschlagswasser aus dem Wasserwerk Brand des Zweckverbandes in den Geroldsbach (Einleitungsstelle auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 16 der Gemarkung Unterschöllenbach) stellt eine Benutzung eines oberirdischen Gewässers nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar.
Ein Abdruck des Bescheides liegt mit Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung der Pläne in der Zeit vom 15.04.2024 bis einschließlich 30.04.2024
- im Rathaus des Marktes Eckental, Rathausplatz 1, 90562 Eckental, Bauverwaltung, UG 01, Zimmer 09 und
- beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt a. d. Aisch, Schloßberg 10, 91315 Höchstadt a. d. Aisch, Umweltamt, zweites Obergeschoss, Zimmer 205
während der der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Bitte beachten Sie hierbei, dass zur Einsichtnahme beim Markt Eckental unter den Telefonnummern 09126 903-235 oder 09126 903-254 und beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt unter der Telefonnummer 09193 20-1711 eine Terminvereinbarung erforderlich ist.
Dieser Bekanntmachungstext und die Erlaubnis mit den Antragsunterlagen werden im o.g. Zeitraum gemäß Art. 27a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) auch auf der Website des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt eingestellt.
Der Bekanntmachungstext wird hier eingestellt.
Die Erlaubnis mit den Antragsunterlagen wird hier eingestellt.
Der Bescheid des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 27.02.2024, Az. 40 641/3, wurde dem Träger des Vorhabens und den bekannten Betroffenen zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (Art. 69 BayWG i. V. m. Art. 74 Abs. 4 BayVwVfG).
Gegen den o.g. Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Diesbezüglich wird auf die Rechtsbehelfsbelehrung verwiesen.
Höchstadt an der Aisch, den 01.03.2024
Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Hubert