Einschränkungen zum Jahreswechsel

31. Dezember 2020: Das Landratsamt bittet auch im Garten und auf dem Balkon keine Böller oder Raketen zu zünden.

Trotz der vom Verwaltungsgericht Ansbach ergangenen Entscheidungen gilt im Landkreis Erlangen-Höchstadt an Silvester und Neujahr (31.12.2020 und 01.01.2021) in Bezug auf das Abbrennen von Feuerwerk weiterhin Folgendes:

Die eigene Wohnung darf nur aus triftigen Gründen verlassen werden. Zwischen 21 und 5 Uhr gilt zudem eine Ausgangssperre, auch an Silvester. Böllern gilt nicht als triftiger Grund. Das heißt: Auf öffentlichen Straßen, Plätzen aber auch auf privaten Gemeinschaftsflächen zwischen Wohnhäusern darf nicht geböllert werden.

Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt bittet Bürgerinnen und Bürger weiterhin darum, auch auf privaten Flächen, wie dem eigenen Garten und Balkon, keine Raketen etc. abzufeuern und verweist nochmals auf die angespannte Situation in den Kliniken. Bei der derzeitigen Auslastung der Kliniken ist zu befürchten, dass aufgrund vermeidbarer, silvestertypischer Verletzungen die Behandlungs- und Bettenkapazitäten soweit belastet werden, dass die Versorgung von kritisch erkrankten oder verletzten Patienten nicht mehr mit ausreichender Sicherheit gewährleistet werden kann. Das Landratsamt appelliert daher an das Verantwortungsbewusstsein in der Bevölkerung. Es gehe darum, jede vermeidbare Verletzung und damit eine zusätzliche Belastung der Kliniken zu verhindern.

Folgende Regelungen gelten an Silvester:

Kontaktbeschränkungen: Erlaubt ist lediglich der Besuch eines weiteren Hausstands. Insgesamt dürfen nicht mehr als fünf Personen zusammenkommen. Kinder unter 14 Jahren, die zu den Hausständen gehören, werden nicht mitgezählt.
Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperre: Die eigene Wohnung darf derzeit nur aus triftigen Gründen verlassen werden. Zwischen 21 und 5 Uhr gilt zudem eine Ausgangssperre, auch an Silvester. Böllern gilt nicht als triftiger Grund. Das heißt: Auf öffentlichen Straßen, Plätzen aber auch auf privaten Gemeinschaftsflächen zwischen Wohnhäusern darf nicht geböllert werden.