Abfallrecht - Anzeige nach § 53 KrWG
Alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben grundsätzlich dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt eine abfallrechtliche Anzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG vorzulegen. Wenn bereits eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG vorliegt, ist eine Anzeige nicht mehr erforderlich. Im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen entfällt die Anzeigepflicht, wenn der Betrieb innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 20 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle und nicht mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle selbst befördert.
Die Anzeige ist bei der für den Hauptsitz des Betriebes örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu erstatten, unabhängig davon, wo die einzelnen Beförderungsvorgänge stattfinden.
Die Bestätigung der Anzeige ist kostenpflichtig.
Die Anzeige können Sie hier herunterladen: