Abfallrecht

Alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben grundsätzlich dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt eine abfallrechtliche Anzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG vorzulegen. Wenn bereits eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG vorliegt, ist eine Anzeige nicht mehr erforderlich. Im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen entfällt die Anzeigepflicht, wenn der Betrieb innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 20 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle und nicht mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle selbst befördert.

Die Anzeige ist bei der für den Hauptsitz des Betriebes örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu erstatten, unabhängig davon, wo die einzelnen Beförderungsvorgänge stattfinden.

Die Bestätigung der Anzeige ist kostenpflichtig.

Die Anzeige können Sie hier herunterladen:

http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/vo_abfall_ueberwachung_anlage2_bf.pdf

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen benötigen eine Erlaubnis nach § 54  KrWG. Die Erlaubnis gilt grundsätzlich bundesweit, für alle Abfallarten und unbefristet. Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind u.a. Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind.

Der Antrag ist bei der für den Hauptsitz des Betriebes örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen.

Den Antrag zur Erlaubnis können Sie hier herunterladen:

http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/vo_abfall_ueberwachung_anlage3_bf.pdf

Merkblatt: Unterlagen § 54 KrWG

Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG ist kostenpflichtig.

Grundsätzlich haben die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen.

Die zur Führung von Nachweisen erforderliche Erzeugernummer wird durch das Landratsamt Erlangen-Höchstadt erteilt. Die Anforderung der Erzeugernummer kann formlos, auch per E-Mail erfolgen. Es muss der Betriebsstandort bzw. die Abbruchbaustelle (Anschrift) und der verantwortliche Abfallerzeuger (Name, Adresse, Telefonnummer, mail) benannt werden. Abfallerzeuger ist, wer tatsächlich über die Abfallentstehung und die Entsorgung entscheidet, also die tatsächliche Sachherrschaft über den Abfall hat. 

Gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen nach § 17 und § 18 KrWG
(z.B. Altkleider-, Altmetallsammlungen etc.)

Der Träger einer gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten (z. B. Altkleidersammlungen; Aufstellen von Altkleidercontainern) muss spätestens drei Monate vor Aufnahme der beabsichtigen Sammlung diese bei der Kreisverwaltungsbehörde anzeigen. Die Anzeige kann formlos erfolgen.

Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzufügen:

Für gewerbliche Sammlungen

  • Angaben zur Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens
  • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung
  • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle
  • Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege
  • Eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird

Für gemeinnützige Sammlungen

  • Angaben über die Größe der Organisation des Trägers  der gemeinnützigen Sammlung sowie ggfl. des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird
  • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung
  • Freistellungsbescheid des Finanzamtes 

Die Bestätigung der Anzeige ist kostenpflichtig.

Klärschlamm darf auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden nur so aufgebracht werden, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Bestimmungen des Düngemittelrechts  und der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) sind zu beachten.

Wichtigste Vorgaben der Klärschlammverordnung:

  • Untersuchungen von Klärschlamm und Böden der Aufbringungsflächen auf Gehalt von bestimmten Nähr- und Schadstoffen in festgelegten Intervallen
  • Mengenmäßige Begrenzung der Klärschlammaufbringung
  • Voranzeige der Klärschlammaufbringung und Führung von Lieferscheinen in elektronischer Form 
  • Aufbringungsverbote (z. B. Wasserschutz-, Naturschutzgebiete)

Spätestens drei Wochen vor der beabsichtigten Abgabe des Klärschlammes ist dies bei der Kreisverwaltungsbehörde und dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft  und Forsten, Fürth  anzuzeigen. Das Verfahren wird über das Bayerische Klärschlammnetz abgewickelt.

Weitere Informationen hierzu https://www.abfallratgeber.bayern.de/gewerbe/abfallentsorgung/klaerschlammverwertung/index.htm

und im Bayerischen Klärschlammnetz https://www.klaerschlamm.bayern.de/  

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Roppelt (Mo - Mi), Agnes
Sachbearbeiterin
09193 20 1717 09193 20 491717 202
Hartenfels (Mi - Fr), Gerda
Sachbearbeiterin
09193 20 1716 09193 20 491716 202