Im ländlichen Raum ist häufig die Möglichkeit der Abwasserentsorgung über eine zentrale Kläranlage nicht möglich. Die Hauseigentümer sind dann verpflichtet, für ihr Anwesen eine 3-Kammer-Ausfaulgrube mit nachgeschalteter biologischer Reinigungsstufe zu errichten. Letztere kann in bestimmten Fällen entfallen, wenn der Anschluss des Anwesens an eine zentrale Kläranlage in absehbarer Zeit erfolgen kann. Nähere Einzelheiten zu den abwassertechnischen Anforderungen können bei der betreffenden Gemeinde und beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt, Sachgebiet Wasserrecht, Tel. 09193/20-572 und 20-569, erfragt werden.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der direkten Einleitung des Abwassers in ein Gewässer (Oberflächengewässer oder Grundwasser) und der indirekten Einleitung des Abwassers in ein Gewässer über einen gemeindlichen Oberflächenwasserkanal.
Bei der direkten Einleitung des Abwassers ist eine so genannte "beschränkte Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 a Abs. 1 Nr. 2 Bayer. Wassergesetz" beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt, Sachgebiet 40, zu beantragen.
Der Antrag hat
- den genauen Ort der Benutzung (Grundstück Fl.Nr., Gemarkung)
- das benutzte Gewässer (Grundstück Fl.Nr., Gemarkung, bei Versickerung in das Grundwasser einen Versickerungsnachweis),
- Beginn und Ende der Benutzung,
- eine Kurzbeschreibung der verwendeten Anlagen und Einrichtungen mit Angaben der damit maximal einleitbaren Mengen, bei Erdaufschlüssen mit Angaben der Eindringtiefe und
- ein Gutachten eines anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft zum geplanten Vorhaben (PSW-Liste)
zu enthalten.
Für die Einleitung des Abwassers aus der Kleinkläranlage hat die Kommune an Stelle des Kleineinleiters eine Abwasserabgabe an den Freistaat Bayern zu entrichten, welche auf den Betreiber der Anlage umgewälzt wird.
Bei der indirekten Einleitung des Abwassers über einen gemeindlichen Oberflächenwasserkanal sind die gemeindliche Entwässerungssatzung sowie die für das Gebiet geltenden abwassertechnischen Anforderungen (siehe oben) zu beachten. Eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis ist in diesem Fall nicht erforderlich. Zweckmäßigerweise sollte jedoch der Bauherr auch hier ein Gutachten eines anerkannten privaten Sachverständigen erstellen lassen, um spätere Schwierigkeiten (z.B. Nachrüsten der Abwasserbehandlungsanlage) zu vermeiden.
Zu Beachten
In jedem Falle muss der Bau der Kleinkläranlage vor Inbetriebnahme, d.h. vor dem Bezug des Gebäudes, von einem anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft abgenommen werden. Das Abnahmeprotokoll ist dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt, Sachgebiet 40 - Wasserrecht, unverzüglich vorzulegen. Die Kosten hierfür muss der Bauherr selbst tragen.
Der Betreiber einer Kleinkläranlage hat für den sachgemäßen Betrieb sowie für die ordnungsgemäße Wartung und Eigenüberwachung der Abwasseranlage zu sorgen. Art und Umfang sind im wasserrechtlichen Bescheid und in den Technischen Regeln für den Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen (TRKleinkläranlagen) geregelt.
Weitere Informationen enthält die Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft "Abwasserentsorgung für Einzelanwesen", welche beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt und bei den Kommunen erhältlich ist.