Abwasser

Für das Einleiten von Abwasser in ein oberirdisches Gewässer ist gegenüber dem Freistaat Bayern grundsätzlich eine Abwasserabgabe zu entrichten. Unter dem Begriff Abwasser i. S. d. Abwasserabgabengesetze fällt auch Niederschlagswasser aus dem Bereich bebauter oder befestigter Flächen, d. h. auch für das Niederschlagswasser ist eine Abwasserabgabe zu entrichten. Die Abwasserabgabe wird von der zuständigen KVB nur gegenüber den einzelnen Kommunen und nicht gegenüber dem einzelnen Bürger erhoben. Allerdings sind die Kommunen berechtigt, die gezahlte Abwasserabgabe entsprechend auf den Bürger umzulegen.

  1. Großeinleiterabgabe
    Für Abwassereinleitungen, die mehr als 8 m3 pro Tag in ein Gewässer einleiten, ist eine sogenannte Großeinleiterabgabe zu erheben. Diese richtet sich nach der Schädlichkeit und Menge des Abwassers.

  2. Kleineinleiterabgabe
    Für Abwassereinleitungen, die weniger als 8 m3 pro Tag in ein Gewässer einleiten, ist eine sogenannte Kleineinleiterabgabe zu erheben. Die Abgabe beträgt pro Einwohner, die zum Stichtag 30.06. an die Abwasseranlage angeschlossen sind, pauschal derzeit 17,40 €. Soweit jedoch die Abwässer in einer Abwasserbehandlungsanlage, die dem Stand der Technik entspricht, behandelt und der Schlamm ordnungsgemäß entsorgt wird (Abgabe in eine dafür geeignete Abwasserbehandlungsanlage, Beseitigung nach Abfallrecht oder Verwertung nach Maßgabe der Klärschlammverordnung) und hierüber gegenüber der Kommune ein Nachweis erbracht wird, wird eine Befreiung von der Kleineinleiterabgabe gewährt.

  3. Niederschlagswasserabgabe
    Auch für das Einleiten von Niederschlagswasser aus befestigten oder bebauten Flächen hat die Kommune eine Abwasserabgabe an den Freistaat Bayern zu entrichten.

Auch für das Einleiten von Niederschlagswasser aus befestigten oder bebauten Flächen hat die Kommune eine Abwasserabgabe an den Freistaat Bayern zu entrichten. Die Abgabe beträgt 12 % des gesetzlich festgelegten Abgabensatzes (derzeit 35,79 €) pro an die Abwasseranlage angeschlossenen Einwohner. Eine Befreiung von der Zahlung der Niederschlagswasserabgabe wird gewährt, wenn Niederschlagswasser über eine Trennkanalisation abgeleitet wird. Bei vorhandener Mischkanalisation ist dann keine Niederschlagswasserabgabe zu zahlen, wenn je Hektar befestigte Fläche mindestens ein Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung von 5 m³ vorhanden ist, das zurückgehaltene Mischwasser mindestens nach den wasserwirtschaftlichen Anforderungen (§ 7a WHG) behandelt wird und die Anforderungen der zu Grunde liegenden wasserrechtlichen Erlaubnisbescheide für die Mischwasserkanalisation und für die Abwasserbehandlungsanlage (Kläranlage) erfüllt werden.

Verwendung der Abwasserabgabe
Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden. So erhalten die Kommunen unter Beachtung der Neuen Richtlinie für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben 2000 (RZWas 2000) unter anderem für den Bau von Abwasserbehandlungsanlagen, für Maßnahmen im und am Gewässer zur Beobachtung und Verbesserung der Wassergüte, usw. vom den Wasserwirtschaftsämtern Zuwendungen, die durch die Abwasserabgabe gedeckt sind.

Im ländlichen Raum ist häufig die Möglichkeit der Abwasserentsorgung über eine zentrale Kläranlage nicht möglich. Die Hauseigentümer sind dann verpflichtet, für ihr Anwesen eine 3-Kammer-Ausfaulgrube mit nachgeschalteter biologischer Reinigungsstufe zu errichten. Letztere kann in bestimmten Fällen entfallen, wenn der Anschluss des Anwesens an eine zentrale Kläranlage in absehbarer Zeit erfolgen kann. Nähere Einzelheiten zu den abwassertechnischen Anforderungen können bei der betreffenden Gemeinde und beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt, Sachgebiet Wasserrecht erfragt werden.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen der direkten Einleitung des Abwassers in ein Gewässer (Oberflächengewässer oder Grundwasser) und der indirekten Einleitung des Abwassers in ein Gewässer über einen gemeindlichen Oberflächenwasserkanal.

Bei der direkten Einleitung des Abwassers ist eine so genannte "beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15, Bayer. Wassergesetz" beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt, Sachgebiet 40, zu beantragen.

Der Antrag hat

  • den genauen Ort der Benutzung (Grundstück Fl.Nr., Gemarkung)
  • das benutzte Gewässer (Grundstück Fl.Nr., Gemarkung, bei Versickerung in das Grundwasser einen Versickerungsnachweis),
  • Beginn und Ende der Benutzung,
  • eine Kurzbeschreibung der verwendeten Anlagen und Einrichtungen mit Angaben der damit maximal einleitbaren Mengen, bei Erdaufschlüssen mit Angaben der Eindringtiefe und
  • ein Gutachten eines anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft zum geplanten Vorhaben (PSW-Liste) 

zu enthalten.

Für die Einleitung des Abwassers aus der Kleinkläranlage hat die Kommune an Stelle des Kleineinleiters eine Abwasserabgabe an den Freistaat Bayern zu entrichten, welche auf den Betreiber der Anlage umgewälzt wird.

Bei der indirekten Einleitung des Abwassers über einen gemeindlichen Oberflächenwasserkanal sind die gemeindliche Entwässerungssatzung sowie die für das Gebiet geltenden abwassertechnischen Anforderungen (siehe oben) zu beachten. Eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis ist in diesem Fall nicht erforderlich. Zweckmäßigerweise sollte jedoch der Bauherr auch hier ein Gutachten eines anerkannten privaten Sachverständigen erstellen lassen, um spätere Schwierigkeiten (z.B. Nachrüsten der Abwasserbehandlungsanlage) zu vermeiden.

Zu Beachten
In jedem Falle muss der Bau der Kleinkläranlage vor Inbetriebnahme, d.h. vor dem Bezug des Gebäudes, von einem anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft abgenommen werden. Das Abnahmeprotokoll ist dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt, Sachgebiet 40 - Wasserrecht, unverzüglich vorzulegen. Die Kosten hierfür muss der Bauherr selbst tragen.

Der Betreiber einer Kleinkläranlage hat für den sachgemäßen Betrieb sowie für die ordnungsgemäße Wartung und Eigenüberwachung der Abwasseranlage zu sorgen. Art und Umfang sind im wasserrechtlichen Bescheid und in den Technischen Regeln für den Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen (TRKleinkläranlagen) geregelt.

Weitere Informationen enthält die Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft "Abwasserentsorgung für Einzelanwesen", welche beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt und bei den Kommunen erhältlich ist.

In der 6. Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes wurde unter anderem die Beseitigung von gesammeltem Niederschlagswasser neu geregelt. Demnach ist unter gewissen Voraussetzungen das Einleiten von unverschmutztem und in seiner Beschaffenheit unverändertem Niederschlagswasser in Oberflächengewässer oder durch Versickerung in den Untergrund nicht mehr wasserrechtlich genehmigungspflichtig.

Welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen und welche Anforderungen an die Beschaffenheit der zu entwässernden Fläche und an den Vorfluter (Oberflächengewässer oder Grundwasser) gestellt werden, ist in der Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) und in den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) sowie in oberirdische Gewässer (TRENOG) geregelt.

Die 6. Novelle soll auch dazu dienen, dass der natürliche Wasserhaushalt aufrechterhalten wird. Da Wasser eines der kostbarsten Güter darstellt und uns nicht unbegrenzt zur Verfügung steht, sollte sparsam damit umgegangen werden. Einen wesentlichen Beitrag zum Wassersparen kann man z.B. durch die Nutzung von Niederschlagswasser mit Hilfe von Regenwasserzisternen leisten.

Nähere Informationen hierüber enthält die Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft "Abwasserentsorgung für Einzelanwesen", welche beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt und bei den Kommunen erhältlich ist.

Die NWFreiV, TRENGW, TRENOG und die Broschüre "Abwasserentsorgung für Einzelanwesen" sind unter www.lfu.bayern.de/wasser/index.htm abzurufen.

Die Einleitung von amalgamhaltigem Abwasser in die Sammelkanalisation bedarf der Genehmigung nach § 58 WHG. Lt. Anhang 50 der Abwasserverordnung (AbwV) ist die Amalgamfracht des Rohabwassers am Ort des Abwasseranfalls um 95 % zu verringern. Üblicherweise erfolgt die Aufbereitung des Abwassers durch den Einbau und Betrieb eines bauaufsichtlich zugelassenen Amalgamabscheiders.

Die Genehmigung ist beim Landratsamt mit dem anliegenden Antragsformular zu beantragen; die Zulassungsberichte des Instituts f. Bautechnik für die verwendeten Amalgamabscheider sind beizufügen.

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Bauer, Angela
Sachbearbeiterin
09193 20 1712 09193 20 491712 205