Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Die Belehrung findet nur online statt. Unter Termin im unteren Aufklappmenü können Sie sich für einen Termin anmelden.
Nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Personen, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, erstmalig ihre Tätigkeit nur aufnehmen, wenn sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachweisen können. Diese darf nicht älter als 3 Monate sein.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter belehrungen@erlangen-hoechstadt.de zur Verfügung.
Online-Belehrung - Bitte beachten Sie die Hinweise
Hier können Sie einen Termin für die Onlinebelehrung buchen.
Ja, Sie können eine Version mit Untertiteln in einer anderen Sprache wählen.
Minderjährige Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine schriftliche Einwilligung vor dem gewählten Termin per E-Mail an belehrungen@erlangen-hoechstadt.de senden.
Belehrungen für Schulklassen (Schulpraktikum) finden in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und der jeweiligen Schule statt.
Gesundheitsamt
Nägelsbachstraße 1, 91052 Erlangen
Tel: 09131 803 2200
Fax: 09131 803492200
E-Mail: belehrungen@erlangen-hoechstadt.de
Die Bescheinigung darf bei Beginn der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein, gilt dann aber unbegrenzt weiter.
Eine Unterbrechung oder Wechsel der Tätigkeit hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 43 IfSG.
Die nach 1980 bis zum 31.12.2000 ausgestellten Gesundheitszeugnisse gemäß §§ 17, 18 des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) gelten weiterhin.
Für die Folgebelehrung ist ausschließlich der Arbeitgeber zuständig. Dieser muss die Belehrung bei Aufnahme der Tätigkeit und dann im Folgenden alle 2 Jahre (24 Monate) wiederholen und dokumentieren.
Sollte Ihnen Ihr Nachweis über die Erstbelehrung abhanden gekommen sein, können Sie sich jederzeit bei uns eine Zweitschrift ausstellen lassen, wenn die Belehrung bei uns im Gesundheitsamt war und nicht länger als 10 Jahre zurückliegt.
Die Zweitschrift können Sie nach vorheriger Terminvereinbarung zu den Öffnungszeiten abholen.
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Onlinebelehrung: Derzeit entstehen Ihnen keine Kosten.
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Zweitschrift (bei Verlust des Originals, max. 10 Jahre nach Erstausstellung): 15,00 Euro
Ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen (wie Kindergarten-, Schul- und Pfarrfeste) fallen nicht mehr unter die gesetzlich vorgeschriebene infektionshygienische Belehrungspflicht gemäß §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG), da ehrenamtlich tätige Vereinshelfer nicht "gewerbsmäßig" im Sinne der Vorschrift tätig sind. Die Anforderungen an die Hygiene bleiben dennoch bestehen.
Hygienefehler bei oben genannten Veranstaltungen führen beim Umgang mit Lebensmitteln immer wieder zu schwerwiegenden Magen-Darm-Erkrankungen, die besonders bei Kleinkindern und älteren Menschen lebensbedrohlich werden können. Die Vereinsverantwortlichen und Veranstalter tun gut daran, mit Hilfe des Merkblattes ihre Mitwirkenden über die infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln zu informieren. Denn sie sind und bleiben dafür verantwortlich, dass die Hygieneanforderungen eingehalten werden und der hygienegerechte Umgang mit Lebensmitteln sichergestellt ist. Der Leitfaden für ehrenamtliche Helfer ist auch in englisch, arabisch und weiteren Sprachen bei der Bayerischen Staatsregierung erhältlich. Er kann daher gut zur Belehrung nicht-deutschsprachiger ehrenamtlicher Helfer eingesetzt werden.