Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Die Belehrung findet nur online statt. Unter Termin im unteren Aufklappmenü können Sie sich für einen Termin anmelden. 

Nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Personen, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, erstmalig ihre Tätigkeit nur  aufnehmen, wenn sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachweisen können. Diese darf nicht älter als 3 Monate sein.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter belehrungen@erlangen-hoechstadt.de zur Verfügung. 

Online-Belehrung - Bitte beachten Sie die Hinweise

Unter https://erh.gotzg.de können Sie einen Termin für die Onlinebelehrung kostenpflichtig buchen.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Erlangen-Höchstadt hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) beauftragt, die Online-Hygienebelehrung technisch durchzuführen.

Die Belehrung läuft wie folgt ab:

  1. Sie buchen hier einen Termin für die Online-Belehrung.
  2. Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.
  3. Sie werden zum gebuchten Termin per WhatsApp, Facetime, Signal oder Ginlo per Videoanruf kontaktiert. Bitte schalten Sie Ihr Endgerät 10 Minuten vor dem Termin ein.
  4. Sie zeigen Ihren Personalausweis und schauen in die Kamera. So können wir sicherzustellen, dass es sich bei Ihnen auch um die angemeldete Person handelt (Authentifizierung).
  5. Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) zur Belehrung und wählen aus, in welcher Sprache Sie die Belehrung durchführen möchten. Fremdsprachen werden als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm gezeigt.
  6. Klicken Sie die datenschutzrechtliche Einwilligungen bzw. Hinweise zur Belehrung an und geben sie frei. Danach können Sie an der Belehrung teilnehmen.
  7. Die Belehrung beginnt mit dem Belehrungsfilm. Sie können den Film beliebig anhalten oder Sequenzen noch einmal ansehen.
  8. Danach lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Belehrung durch. Das Merkblatt steht in mehreren Sprachen zur Verfügung.
  9. Sie sind verpflichtet, nach der Belehrung an einem Test teilzunehmen. Der Test besteht aus 8 Fragen, zu denen es jeweils nur eine richtige Lösung gibt.
  10. Bei Bedarf können Sie den Test wiederholen.
  11. Sie haben Fragen zur Belehrung nach § 43 IfSG oder dem Inhalt des Belehrungsvideos? Bitte schreiben Sie eine E-Mail an ifsg@tz-glehn.de
  12. Zum Abschluss können Sie noch die Online-Belehrung zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
  13. Ihre Bescheinigung können Sie anschließend im System herunterladen und ausdrucken. Alternativ wird Ihnen die Bescheinigung per E-Mail zugesendet.

Ja, Sie können eine Version mit Untertiteln in einer anderen Sprache wählen.

Minderjährige Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine schriftliche Einwilligung vor dem gewählten Termin per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de senden.

Senden Sie bitte eine entsprechende Bescheinigung des Trägers an die Mailadresse belehrungen@erlangen-hoechstadt.de. Sie erhalten einen Gutscheincode, mit dem Sie die Anmeldung durchführen können.

Belehrungen für Schulklassen (Schulpraktikum) finden in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und der jeweiligen Schule statt.

Die Bescheinigung darf bei Beginn der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein, gilt dann aber unbegrenzt weiter.

Eine Unterbrechung oder Wechsel der Tätigkeit hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 43 IfSG.

Die nach 1980 bis zum 31.12.2000 ausgestellten Gesundheitszeugnisse gemäß §§ 17, 18 des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) gelten weiterhin.

Für die Folgebelehrung ist ausschließlich der Arbeitgeber zuständig. Dieser muss die Belehrung bei Aufnahme der Tätigkeit und dann im Folgenden alle 2 Jahre (24 Monate) wiederholen und dokumentieren.

Sollte Ihnen Ihr Nachweis über die Erstbelehrung abhanden gekommen sein, können Sie sich jederzeit bei uns eine Zweitschrift ausstellen lassen, wenn die Belehrung bei uns im Gesundheitsamt war und nicht länger als 10 Jahre zurückliegt.

Die Zweitschrift können Sie nach vorheriger Terminvereinbarung zu den Öffnungszeiten abholen.

  • Onlinebelehrung: 28,00 Euro

  • Zweitschrift (bei Verlust des Originals, max. 10 Jahre nach Erstausstellung): 15,00 Euro

Ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen (wie Kindergarten-, Schul- und Pfarrfeste) fallen nicht mehr unter die gesetzlich vorgeschriebene infektionshygienische Belehrungspflicht gemäß §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG), da ehrenamtlich tätige Vereinshelfer nicht "gewerbsmäßig" im Sinne der Vorschrift tätig sind. Die Anforderungen an die Hygiene bleiben dennoch bestehen.

Hygienefehler bei oben genannten Veranstaltungen führen beim Umgang mit Lebensmitteln immer wieder zu schwerwiegenden Magen-Darm-Erkrankungen, die besonders bei Kleinkindern und älteren Menschen lebensbedrohlich werden können. Die Vereinsverantwortlichen und Veranstalter tun gut daran, mit Hilfe des Merkblattes ihre Mitwirkenden über die infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln zu informieren. Denn sie sind und bleiben dafür verantwortlich, dass die Hygieneanforderungen eingehalten werden und der hygienegerechte Umgang mit Lebensmitteln sichergestellt ist. Der Leitfaden für ehrenamtliche Helfer ist auch in englisch, arabisch und weiteren Sprachen bei der Bayerischen Staatsregierung erhältlich. Er kann daher gut zur Belehrung nicht-deutschsprachiger ehrenamtlicher Helfer eingesetzt werden.