Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Hygiene Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Personen, die gewerbsmäßig mit folgenden Lebensmittelarten beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen in Berührung kommen, benötigen vor erstmaliger Tätigkeitsausübung eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz.
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
Die Bescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein. Sie erhalten diese nach erfolgreicher Belehrung.
Diese findet online statt. Klicken Sie hier, um zur Erstbelehrung nach dem Infektionsschutz zu gelangen: Online-Belehrung gemäß § 43 infektionsschutzgesetz
Die Belehrung ist kostenpflichtig. Für den Bezahlvorgang benötigen Sie ein Girokonto oder eine Kreditkarte. Ihnen werden für die Belehrung derzeit 12,50 Euro als Onlinebelehrung berechnet. Bitte beachten Sie im SEPA-Verfahren, dass Ihr Konto die notwendige Deckung hat. Bei Rücküberweisungen fallen ansonsten weitere Kosten an.
Eine Kostenbefreiung ist möglich, wenn Sie:
- im Rahmen ihrer Schulzeit verpflichtend ein Praktikum absolvieren müssen.
- sich im Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) oder Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) befinden, solange es nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist.
Gehören Sie einer der gelisteten Gruppen an, wird Ihnen die Bescheinigung zugesandt, sofern Sie uns einen Nachweis über den kostenfreien Anspruch zugesandt haben. Hierzu nutzen Sie bitte die Mail-Adresse belehrungen@erlangen-hoechstadt.de
Wichtig: Speichern und drucken Sie Ihre Bescheinigung im Nachgang selbstständig aus. Das Gesundheitsamt stellt über Online Belehrungen keine Zweitschriften aus.
Insbesondere wenn Sie sich nicht mit BUND-ID registrieren, verlieren Sie nach wenigen Tagen das Zugangsrecht zum Portal. Ein Zugriff auf die Bescheinigung ist dann nicht mehr möglich.
Online-Belehrung - Bitte beachten Sie die Hinweise
Ja, Sie können auf der Startseite, in der rechten oberen Ecke eine Sprache wählen.
Minderjährige Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine schriftliche Einwilligung vor dem gewählten Termin per E-Mail an belehrungen@erlangen-hoechstadt.de senden.
Belehrungen für Schulklassen (Schulpraktikum) finden in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und der jeweiligen Schule statt.
Gesundheitsamt
Nägelsbachstraße 1, 91052 Erlangen
Tel: 09131 803 2200
Fax: 09131 803492200
E-Mail: belehrungen@erlangen-hoechstadt.de
Die Bescheinigung darf bei Beginn der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein, gilt dann aber unbegrenzt weiter.
Eine Unterbrechung oder Wechsel der Tätigkeit hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 43 IfSG.
Die nach 1980 bis zum 31.12.2000 ausgestellten Gesundheitszeugnisse gemäß §§ 17, 18 des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) gelten weiterhin.
Für die Folgebelehrung ist ausschließlich der Arbeitgeber zuständig. Dieser muss die Belehrung bei Aufnahme der Tätigkeit und dann im Folgenden alle 2 Jahre (24 Monate) wiederholen und dokumentieren.
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Kosten Onlinebelehrung: 12,50 €
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Kosten Einzelbelehrung: 28,00 €
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Kosten Zweitschriften: 15,00 € (Siehe Reiter „Zweitschrift“)
Ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen (wie Kindergarten-, Schul- und Pfarrfeste) fallen nicht mehr unter die gesetzlich vorgeschriebene infektionshygienische Belehrungspflicht gemäß §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG), da ehrenamtlich tätige Vereinshelfer nicht "gewerbsmäßig" im Sinne der Vorschrift tätig sind. Die Anforderungen an die Hygiene bleiben dennoch bestehen.
Hygienefehler bei oben genannten Veranstaltungen führen beim Umgang mit Lebensmitteln immer wieder zu schwerwiegenden Magen-Darm-Erkrankungen, die besonders bei Kleinkindern und älteren Menschen lebensbedrohlich werden können. Die Vereinsverantwortlichen und Veranstalter tun gut daran, mit Hilfe des Merkblattes ihre Mitwirkenden über die infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln zu informieren. Denn sie sind und bleiben dafür verantwortlich, dass die Hygieneanforderungen eingehalten werden und der hygienegerechte Umgang mit Lebensmitteln sichergestellt ist. Der Leitfaden für ehrenamtliche Helfer ist auch in englisch, arabisch und weiteren Sprachen bei der Bayerischen Staatsregierung erhältlich. Er kann daher gut zur Belehrung nicht-deutschsprachiger ehrenamtlicher Helfer eingesetzt werden.
Sollte Ihnen der Nachweis über die Erstbielehrung abhandengekommen sein, können Sie bei uns im Einzelfall eine Zweitschrift beantragen. Wir raten Ihnen allerdings bei der online Belehrung die Verifizierung mit der Bund ID vorzunehmen. In diesem Fall bleibt Ihnen der Zugriff auf Ihre Bescheinigung dauerhaft erhalten. Für den mehrfachen Download der Bescheinigung fallen dann keine Kosten an. Bei Verwendung der anonymen Anmeldung ist der Zugriff auf wenige Tage beschränkt.
In diesem Fall ist es zwar möglich, über das staatliche Gesundheitsamt Mailadresse: belehrungen@erlangen-hoechststadt.de anzufordern. Dieses Verfahren ist allerdings mit Kosten verbunden (siehe Kosten).
Wir weisen allerdings darauf hin, dass unsere Speicherungen nach Ablauf von 10 Jahren automatisch gelöscht werden.