Betreuungsstelle
Eine schwere Erkrankung oder ein plötzlicher Unfall kann schnell dazu führen, dass die Fähigkeit verloren geht, eigene Angelegenheiten zu regeln. Der Gedanke, im Alter am Nachlassen der geistigen Fähigkeiten zu leiden, ist so belastend, dass die damit zusammenhängenden Fragen gern auf später vertagt werden. Verlassen Sie sich auf keinen Fall auf die häufig gehörte Meinung, nahe Angehörige könnten rechtsverbindlich für Sie handeln, wenn Sie zu eigenen Entscheidungen nicht mehr in der Lage sind. Grundsätzlich darf kein anderer für Sie entscheiden, außer es liegt eine wirksam erteilte Vollmacht vor oder es wird durch das Betreuungsgericht eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt.
Weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht
Bei der Erteilung einer Vollmacht liegt die Entscheidung ganz bei Ihnen, wen Sie bevollmächtigen möchten und was stellvertretend für Sie getan werden darf. Eine Vollmacht zur Vorsorge ist auf eine unbekannte Zukunft gerichtet. Zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung ist nicht abschätzbar, wie groß der Hilfebedarf eventuell sein wird.
Wenn die Vollmacht alle Lebensbereiche umfasst, kann Ihre Bevollmächtigte/Ihr Bevollmächtigter das tun, was für Sie gerade notwendig ist. Möchten Sie ihr/ihm die Einwilligungsbefugnis in Unterbringung und/oder gefährliche ärztliche Eingriffe nicht geben, muss bei Bedarf eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt werden. Sie vermeiden durch umfassende Vollmachterteilung mit größter Wahrscheinlichkeit ein gerichtliches Verfahren, in dem geklärt wird, ob eine Betreuung erforderlich ist, wer sie übertragen bekommt und welche Aufgaben die Betreuerin/der Betreuer wahrnehmen darf.
Bedenken Sie, dass auch Ehegatten, Eltern oder Kinder eine Vollmacht brauchen oder als gesetzliche Vertreter (rechtlicher Betreuer) bestellt werden müssen, um für volljährige Personen etwas verbindlich regeln zu dürfen. Sie können jedoch schon heute dafür sorgen, dass dann eine Person Ihres Vertrauens Ihre Wünsche und Interessen für Sie verwirklichen kann.
Diese Vollmacht ist an keine Formvorschriften gebunden. Für die Beweiskraft empfiehlt sich jedoch die Schriftform. Die von der Betreuungsstelle beglaubigte Vollmacht ist nunmehr der sogenannten notariellen Vollmacht gleichgestellt. Dies bedeutet, dass Sie Rechtsgeschäfte tätigen können, welche der notariellen Beurkundung unterliegen, wie z.B. Grundstücks- und Immobilienveräußerungen. Die Gebühr beträgt hierfür 10 Euro.
- Die Betreuungsstelle bietet Ihnen persönliche Beratung und Formulierungshilfen für eine Vollmacht oder eine Betreuungsverfügung an
- Die Betreuungsstelle berät zu den Möglichkeiten einer Vorsorgevollmacht
- Für das Betreuungsgericht vor Anordnung einer Betreuung ermitteln und Stellungnahmen abgeben
- Geeignete Betreuerinnen und Betreuer gewinnen und sie dem Betreuungsgericht vorschlagen
- Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer in die Aufgabe einweisen und beraten
- Gemeinnützige Betreuungsvereine unterstützen und finanziell fördern
über Möglichkeiten, die unter Umständen eine Betreuung entbehrlich machen, wie (Vorsorge-) Vollmachten bzw. Betreuungsverfügung informieren - Ab 01.01.1999 die Anzahl der geführten Betreuungen und der dafür aufgewandten Zeit bei den Berufsbetreuerinnen und -betreuern erfassen
Am 01.01.1992 trat das neue Betreuungsgesetz in Kraft und ersetzte das fast 100 Jahre alte Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Erwachsene. Ziel des Betreuungsgesetzes ist es, die Grundrechte und Selbstbestimmung der Betroffenen zu wahren. Zu diesem Zweck wurden die Betreuungsstellen eingerichtet. Sie haben unter anderem folgende gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.
Ihre Vollmacht muss im Ernstfall auffindbar sein. Die Vollmachtnehmerin/der Vollmachtnehmer muss daher den Aufbewahrungsort kennen und Zugang haben. Eine Hinterlegung bei einer Vertrauensperson oder bei der/dem Bevollmächtigten selbst ist möglich. Behalten Sie dann eine Kopie, damit Sie Ihre Bestimmungen nachlesen können.
Solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie die Vollmacht jederzeit widerrufen. Fordern Sie dann einfach das Original zurück und vernichten Sie es. Es steht Ihnen frei, eine neue Vollmacht zu erteilen oder eine andere Vorsorgemöglichkeit zu wählen.
Welche Vorsorgemöglichkeit für Sie persönlich in Frage kommt, können Sie selbstverständlich allein entscheiden.
Wir wünschen Ihnen, dass Sie gesund bleiben und die Hilfe der in Ihren Verfügungen genannten Personen nicht in Anspruch nehmen müssen.
Kann eine volljährige Person aufgrund von psychischer Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen, bestellt das Betreuungsgericht für diese Person einen rechtlichen Betreuer (§§ 1896 ff BGB).
Oft ist eine Verwandte oder Bekannte bereit und geeignet, die Person ehrenamtlich rechtlich zu betreuen.
Findet sich niemand Geeignetes, der die Betreuung ehrenamtlich übernehmen kann, kann ein Berufsbetreuer bestellt werden.
Der Gesetzgeber hat kein Berufsbild für Berufsbetreuer definiert. Ein Berufsbetreuer muss jedoch in der Lage sein, die betreute Person in allen vom Gericht angeordneten Aufgabenkreisen zu vertreten. Dazu benötigt er oder sie umfangreiche Kenntnisse aus verschiedenen Rechts- und Sozialgebieten, Krankheitsbildern usw.
Grundsätzliche Voraussetzung für die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit soll daher eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder ein einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium sein.
Durch eine abgeschlossene Berufsausbildung, ein abgeschlossenes Studium insbesondere aus den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik, Behindertenpädagogik, Psychologie, Medizin, Recht, Berufe aus Verwaltung und Betriebswirtschaft, Erzieher und pflegerische Berufe, verfügt der Berufsbetreuer über Fachkenntnisse, die er für seine Aufgabe als Betreuer nutzen kann.
Bewerbung als Berufsbetreuer
Sie möchten selbstständige/r Berufsbetreuer/in werden?
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung mit den üblichen Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Ausbildungsnachweise, Führungszeugnis, Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 1897 Abs. 7 Satz 2 BGB).
Ihre Bewerbung richten Sie bitte an:
Betreuungsstelle des Landkreises Erlangen-Höchstadt im Gesundheitsamt
z. Hd. Herrn Stützer
Nägelsbachstraße 1
91052 Erlangen
Telefonnummer: 09131 803-2311
Für die Beglaubigung Ihrer Vollmacht bitten wir um Terminvereinbarung:
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Frau Bandorf
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09131 803 2311 | 09131 803 492311 | 4. OG | betreuungsstelle@erlangen-hoechstadt.de |
Frau Novatius
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09131 803 2313 | 09131 803 492313 | 4.OG | betreuungsstelle@erlangen-hoechstadt.de |
Frau Lautenschlager
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09131 803 2314 | 09131 803 492314 | 4. OG | betreuungsstelle@erlangen-hoechstadt.de |
Frau Lettenmeier
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09131 803 2310 | 09131 803 492310 | 4. OG | betreuungsstelle@erlangen-hoechstadt.de |