Betreuungsstelle
Eine Vorsorgeverfügung ist nicht nur im Alter wichtig. Gerade durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit können schnell Situationen eintreten, bei denen Sie sich nicht mehr selbst um Ihre Belange kümmern können.
Wir informieren und beraten unsere Bürgerinnen und Bürger gerne über persönliche Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.
Die Betreuungsstelle des Landkreises Erlangen-Höchstadt berät Sie über Ihre rechtlichen Vorsorgemöglichkeiten und unterstützt betroffene Personen und Familienangehörige bei der Einrichtung einer Betreuung.
Wir beraten Betroffene, Betreuerinnen und Betreuer, sowie Bevollmächtigte.
Zusätzlich unterstützen wir das Betreuungsgericht bei der Ermittlung eines Sachverhalts vor der Einrichtung einer Betreuung und schlagen geeignete Betreuerinnen oder Betreuer vor. Wir sind auch für die Registrierung neuer Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer als Stammbehörde zuständig.
Wir beglaubigen Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.
Für generelle Informationen zur Patientenverfügung können Sie sich hier informieren: BMJ | Patientenverfügung
Die gesetzlichen Vorschriften für die Betreuung finden sich in den §§ 1814 ff. BGB und im BtOG.
Gemäß § 1814 BGB bekommen volljährige Personen eine Betreuerin oder einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten rechtlich nicht mehr besorgen können. Die Betreuerin/Der Betreuer kümmert sich dann, soweit es nötig ist, um Bereiche wie Gesundheitssorge oder Vermögenssorge. Sie/Er muss dabei die Angelegenheiten der/des Betroffenen im Rahmen des Möglichen nach den Wünschen der/des Betroffenen gestalten und soll von ihrer/seiner rechtlichen Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn das erforderlich ist.
Die Betreuung selbst hat auf die Geschäftsfähigkeit der/des Betroffenen keinen Einfluss, sondern die/der Betroffene soll möglichst bei ihrer/seiner eigenen Entscheidung unterstützt werden.
Es gehört nicht zu den Aufgaben der Betreuerin/des Betreuers, tatsächliche Tätigkeiten wie Pflege, Reinigung, Besuchsdienst etc. durchzuführen, sie/er kann diese aber für die/den Betroffenen organisieren.
Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht an eine Vertrauensperson kann eine Betreuung vermieden werden.
Sollte keine geeignete Person dafür zur Verfügung stehen, könnte trotzdem eine Betreuungsverfügung sinnvoll sein.
Mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht kann für den Bedarfsfall schon vorab festgelegt werden, wer in welchem Umfang für Sie handeln soll.
Sie haben die Möglichkeit, einer Vertrauensperson eine Vollmacht auszustellen, um sich vertreten zu lassen.
Die/Der Bevollmächtigte erhält mit Ihrer Unterschrift die Möglichkeit, sich um Ihre Angelegenheiten zu kümmern. Die Vollmacht hat damit Vorrang vor der Bestellung einer rechtlichen Betreuerin/eines rechtlichen Betreuers durch das Gericht.
Die Person der/des Bevollmächtigten sollte mit Bedacht ausgewählt werden und sollte ihr volles Vertrauen haben. Sie sollte auch in der Lage sein, komplexere Angelegenheiten zu regeln.
Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Auffindbarkeit des Dokuments sichergestellt ist. Die/Der Bevollmächtigte sollte wissen, wo es hinterlegt ist, z.B. in einem Notfallordner, und möglichst eine Kopie in eigenen Händen halten.
Es gibt auch die Möglichkeit, im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer die Tatsache einer Vollmachtserteilung (nicht das Schriftstück) zu hinterlegen.
Sollten Sie es sich noch anders überlegen, ist ein Widerruf jederzeit möglich. Dabei ist es wichtig, die Bevollmächtigte/den Bevollmächtigten möglichst schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen und das Original wie auch sämtliche Kopien anzufordern und zu vernichten.
Voraussetzung für den Widerruf wie auch für die Erteilung einer Vollmacht ist die Geschäftsfähigkeit der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers.
Hier können Sie sich das Formular kostenfrei herunterladen und ausdrucken:
Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie, wer im Falle der Einrichtung einer Betreuung als Betreuerin oder Betreuer von Ihnen gewünscht wird. Möglich ist es auch, bestimmte Personen abzulehnen. Vor der späteren Einsetzung des Betreuers oder der Betreuerin muss überprüft werden, ob der Betreuer oder die Betreuerin geeignet ist. Sollte der gewünschte Betreuer oder die gewünschte Betreuerin nicht eingesetzt werden können, wird ein anderer ehrenamtlicher Betreuer oder eine andere ehrenamtliche Betreuerin, alternativ ein Berufsbetreuer oder eine Berufsbetreuerin eingesetzt.
Die Überwachung der Betreuerinnen und Betreuer obliegt dem Gericht, d.h. es ist jährlich ein Bericht mit Vermögensaufstellung beim Gericht einzureichen. Einige einschneidenden Entscheidungen für den Betroffenen oder die Betroffene, wie z.B. eine Wohnungsauflösung, bedürfen einer gerichtlichen Genehmigung um wirksam zu sein. Somit stellt das Gericht sicher, dass der Betreuer oder die Betreuerin immer im Sinne des Betreuten oder der Betreuten handelt. Bevollmächtigte werden hingegen nicht im gleichen Umfang vom Gericht kontrolliert.
Zusätzlich können weitere Wünsche in der Verfügung formuliert werden, nach denen sich das Gericht bzw. der Betreuer richten soll.
Die öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht bzw. der Betreuungsverfügung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung.
Für die wirksame Vertretung bei manchen Rechtsgeschäften z.B. bei Verfügungen über Immobilien ist jedoch im Gesetz mindestens eine Beglaubigung der Vollmacht vorgesehen. Sollte also für die Sicherstellung der Bezahlung von Pflegekosten beispielsweise ein Eigenheim verkauft werden müssen, muss hierfür die Vorsorgevollmacht beglaubigt sein.
Sollten Sie sichergehen wollen, dass Ihre Vollmacht eine höhere Akzeptanz im Rechtsverkehr erhält, bieten wir eine Beglaubigung bei uns im Haus an. Diese kostet 10 € pro Beglaubigung.
Bitte vereinbaren Sie dafür vorab telefonisch einen Termin mit uns und bringen Sie zum Termin einen Personalausweis oder Reisepass mit.
Zunächst wird zwischen ehrenamtlichen Betreuerinnnen und Betreuern und Berufsbetreuerinnen und Betreuern unterschieden.
Die Aufgaben sind aber jeweils die gleichen: Grundsätzlich agieren Betreuerinnen und Betreuer als gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter und setzen die Selbstbestimmung des Betreuten oder der Betreuten um.
Das Gericht bestimmt hierzu je nach Sachverhalt beim Betroffenen oder bei der Betroffenen Aufgabenbereiche, in denen der Betreuer oder die Betreuerin handeln kann.
Diese können u.a. sein:
- Vermögenssorge
- Gesundheitssorge
- Angelegenheiten bezüglich stationärer Wohneinrichtungen
- Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten
- Wohnungsangelegenheiten
Durch die Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 wurden die Vorgaben für die Eignung der Betreuerinnen und Betreuer präzisiert. Diese zielen auf eine Qualitätsverbesserung der rechtlichen Betreuung ab und legen neue Standards für das Betreuerhandeln fest.
- Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sind meist Familienangehörige und müssen vor der Bestellung eine persönliche Eignung und Zuverlässigkeit gemäß § 21 BtOG nachweisen. Um die Eignung festzustellen muss aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde gem. § 30 Abs. 5 BZRG wie auch eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorgelegt werden.
Sollte der Betreuer oder die Betreuerin in keinem persönlichen Verhältnis zum Betreuten oder der Betreuten stehen, muss er oder sie mit einem anerkannten örtlichen Betreuungsverein eine „Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung“ nach § 22 BtOG abschließen.
Wenn eine familiäre Beziehung oder eine persönliche Bindung zu der betroffenen Person vorliegt, ist diese Vereinbarung nicht vorgeschrieben, aber zur Unterstützung möglich.
Nach § 10 BtOG sind wir verpflichtet, Name und Anschrift der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer, von deren Bestellung wir nach § 288 Abs. 2 Satz 1 FamFG Kenntnis erlangen, an einen am Wohnsitz des ehrenamtlichen Betreuers oder der Betreuerin anerkannten Betreuungsverein mitzuteilen, um dem Verein eine Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Hiervon sind nur die Betreuerinnen und Betreuer betroffen, bei denen eine familiäre Beziehung oder eine persönliche Bindung zu der betroffenen Person vorliegt.
Eine Vergütung ist für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuter nicht vorgesehen, aber man erhält eine jährliche Aufwandspauschale von derzeit 425 Euro.
- Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer
Berufsbetreuerinnen und Betreuer führen die Betreuung als berufliche Tätigkeit und haben in der Regel eine einschlägige Ausbildung, die für die Tätigkeit als Betreuerin oder Betreuer befähigt.
Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer müssen sich bei der zuständigen Stammbehörde registrieren lassen und dafür folgende Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 BtOG erfüllen:
- Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
- Ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer oder berufliche Betreuerin
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
Um die erforderliche Sachkunde nachzuweisen, sind Kenntnisse in 11 verschiedenen Modulen notwendig. Berufsbetreuerinnen und Betreuter können diese erwerben durch:
- ein einschlägiges Studium,
- eine Berufsausbildung mit Praxiserfahrung oder
- langjährige Berufspraxis als Betreuerin oder Betreuer
- alternativ können die Module separat durch Online- oder Präsenzveranstaltungen bei anerkannten Sachkundenachweisanbietern absolviert werden.
Die für die Registrierung erforderliche Sachkunde gilt bei Antragstellerinnnen und Antragstellern mit der Befähigung zum Richteramt und denjenigen, die ein Studium der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit erfolgreich abgeschlossen haben, als nachgewiesen ( § 7 Abs. 6 BtRegV).
Für die Registrierung wird eine Gebühr von 200 € erhoben.
Die Vergütung der Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer wird durch Erhebung von Pauschalen – je nach Vermögensstand der betroffenen Person – vom Vermögen der betroffenen Person oder vom Staat getragen.
Sie wollen als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer arbeiten? Oder sind Sie bereits tätig und haben noch freie Plätze?
Wir beraten Sie gerne und freuen uns auf Ihre Anfrage!
Kontaktmöglichkeiten
Gerne können Sie uns formlos eine Anfrage per Mail zukommen lassen: betreuungsstelle@erlangen-hoechstadt.de
Für Terminvereinbarungen und Rückfragen stehen wir Ihnen zu den Geschäftszeiten telefonisch zur Verfügung.
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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.