Deutsche Staatsangehörigkeit
Der Staatsangehörigkeitsausweis ist meist erforderlich:
- als Zugangsvoraussetzung für bestimmte Berufszweige (z. B. Arzt- oder Beamtenlaufbahn)
- als Voraussetzung für Adoptionen
Den Antrag dazu erhalten Sie bei der Staatsangehörigkeitsbehörde im Landratsamt. Die Gebühr beträgt 25,00 Euro pro Antrag.
Seit dem 01.01.2000 erwirbt auch ein Kind ausländischer Eltern automatisch per Gesetz nach dem Territorialprinzip (ius soli) die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
- es in Deutschland geboren ist und
- mindestens ein Elternteil am Tag der Geburt seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
- freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
Hinweis
Eine nach dem Ausländergesetz von 1990 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt als Niederlassungserlaubnis fort.
Den Erwerb der Staatsangehörigkeit stellt das Standesamt, bei dem die Geburt des Kindes beurkundet wird fest.
Wichtig zu wissen
Hat das Kind mit Erreichen der Volljährigkeit neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch eine ausländische Staatsangehörigkeit, so muss es erklären, ob es die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will.
Entscheidet es sich für die ausländische Staatsangehörigkeit, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Sie geht auch verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wurde (§ 29 StAG).
Anspruchseinbürgerung
Einbürgerungsanspruch für Ausländer gem. § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz
(Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ab 01.01.2000 für Ausländer mit längerem Aufenthalt)
Die grundlegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung sind:
- 8 Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (nicht bei Kindern unter 16 Jahren)
- Loyalitätserklärung (nicht bei Kindern unter 16 Jahren)
- Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
- Bestreiten des Lebensunterhalts ohne Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe
- Verlust oder Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit*
- keine Vorstrafen*
- Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem B1 Niveau (Zertifikat Deutsch, Goethe-Institut)
- Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung durch erfolgreichen Einbürgerungstest
*Im Einzelfall können sich Abweichungen ergeben.
Nähere Informationen über Ort und Termine der Tests werden Ihnen bei Antragstellung mitgeteilt.
Die Gebühr beträgt:
für den Antragsteller 255,00 Euro
für jedes miteinzubürgernde minderjährige Kind zusätzlich 51,00 Euro
Ermessenseinbürgerung
Ermessenseinbürgerung gemäß § 8/9 Staatsangehörigkeitsgesetz
Im Rahmen dieser Vorschriften kann bereits vor Erreichen der Aufenthaltszeiten, die für eine Anspruchseinbürgerung zu fordern sind, eine Einbürgerung möglich sein. Dies gilt im besonderen Maße für deutsch verheiratete ausländische Mitbürger, Kontingentflüchtlinge sowie für deutschsprachige Mitbürger aus Österreich, Liechtenstein. Diese Länder-Aufzählung ist nicht abschließend. Ob auch in Ihrem Fall eine Einbürgerung gemäß § 8/9 Staatsangehörigkeitsgesetz möglich ist, muss je nach Lage des Einzelfalls entschieden werden.
Es sind jedoch folgende grundlegende Voraussetzungen für eine Einbürgerung gemäß § 8/9 Staatsangehörigkeitsgesetz einzuhalten:
- in der Regel mindestens 8 Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Inlandsaufenthalt (Ausnahmen: politisch Verfolgte (insbesondere Asylberechtigte), Kontingentflüchtlinge, Staatenlose: 6 Jahre oder deutsch verheiratete ausländische Mitbürger: 3 Jahre)
- Besitz einer (unbefristeten) Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis
- Kein Bezug von Arbeitslosengeld I oder II oder Sozialhilfe
- Keine Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafen
- Kein Vorliegen eines Ausweisungsgrundes
Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung - Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem B1 Niveau (Zertifikat Deutsch, Goethe-Institut)
- Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung durch erfolgreichen Einbürgerungstest
Nähere Informationen über Ort und Termine der Tests werden Ihnen bei Antragstellung mitgeteilt.
Ansprechpartner
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Telefon: 09131 803 1651Fax: 09131 803 491651
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Telefon: 09131 803 1652Fax: 09131 498031652