Deutsche Staatsangehörigkeit

Der Staatsangehörigkeitsausweis ist meist erforderlich:

  • als Zugangsvoraussetzung für bestimmte Berufszweige (z. B. Arzt- oder Beamtenlaufbahn)
  • als Voraussetzung für Adoptionen

Den Antrag dazu erhalten Sie bei der Staatsangehörigkeitsbehörde im Landratsamt. Die Gebühr beträgt 25,00 Euro pro Antrag.

Seit dem 01.01.2000 erwirbt auch ein Kind ausländischer Eltern automatisch per Gesetz nach dem Territorialprinzip (ius soli) die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

  • es in Deutschland geboren ist und
  • mindestens ein Elternteil am Tag der Geburt seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
  • freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.

Hinweis
Eine nach dem Ausländergesetz von 1990 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt als Niederlassungserlaubnis fort.
Den Erwerb der Staatsangehörigkeit stellt das Standesamt, bei dem die Geburt des Kindes beurkundet wird fest.

Wichtig zu wissen
Hat das Kind mit Erreichen der Volljährigkeit neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch eine ausländische Staatsangehörigkeit, so muss es erklären, ob es die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will.

Entscheidet es sich für die ausländische Staatsangehörigkeit, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Sie geht auch verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wurde (§ 29 StAG).

Anspruchseinbürgerung

Einbürgerungsanspruch für Ausländer gem. § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz
(Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ab 01.01.2000 für Ausländer mit längerem Aufenthalt)

Die grundlegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung sind:

*Im Einzelfall können sich Abweichungen ergeben.

Nähere Informationen über Ort und Termine der Tests werden Ihnen bei Antragstellung mitgeteilt.

Die Gebühr beträgt:
für den Antragsteller 255,00 Euro
für jedes miteinzubürgernde minderjährige Kind zusätzlich 51,00 Euro

Mit dem Quick-Check (Einbürgerung - Quick-Check - BayernPortal) können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen. Das Einbürgerungsverfahren wird jedoch erst mit der wirksamen Einreichung des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen eingeleitet. Die endgültige Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Behörde.

Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt bereits nach den vom Bundestag am 19.01.2024 verabschiedeten und vom Bundesrat am 02.02.2024 gebilligten neuen Regelungen zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts. Das Inkrafttreten des Gesetzes wird für Mitte des Jahres erwartet.

Ermessenseinbürgerung

Ermessenseinbürgerung gemäß § 8/9 Staatsangehörigkeitsgesetz

Im Rahmen dieser Vorschriften kann bereits vor Erreichen der Aufenthaltszeiten, die für eine Anspruchseinbürgerung zu fordern sind, eine Einbürgerung möglich sein. Dies gilt im besonderen Maße für deutsch verheiratete ausländische Mitbürger, Kontingentflüchtlinge sowie für deutschsprachige Mitbürger aus Österreich, Liechtenstein. Diese Länder-Aufzählung ist nicht abschließend. Ob auch in Ihrem Fall eine Einbürgerung gemäß § 8/9 Staatsangehörigkeitsgesetz möglich ist, muss je nach Lage des Einzelfalls entschieden werden.

Es sind jedoch folgende grundlegende Voraussetzungen für eine Einbürgerung gemäß § 8/9 Staatsangehörigkeitsgesetz einzuhalten:

Nähere Informationen über Ort und Termine der Tests werden Ihnen bei Antragstellung mitgeteilt.

Ansprechpartner

Herr Krämer

Frau Knab