Fischerei

Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt ist dafür zuständig, abgeschlossene Fischereipachtverträge zu prüfen und zu hinterlegen, eine Genehmigung zur Ausstellung von Fischereierlaubnisscheinen zu erteilen und Fischereiaufseher zu bestätigen.

Den kreisangehörigen Gemeinden obliegt es, Fischereischeine zu erteilen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Antragstellers. Bei Fragen zur Anerkennung von Fischereischeinen, die außerhalb Bayerns erteilt worden sind oder dem Erfordernis einer Fischerprüfung, stehen wir den kreisangehörigen Gemeinden zur Seite.

Fischereipachtverträge müssen für mindestens 10 Jahre abgeschlossen werden. Maximal 3 Personen können Pächter sein. Für die Verpachtung darf das Fischwasser grundsätzlich nicht in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden. Eine derartige Zersplitterung des Fischereiausübungsrechts liefe einer nachhaltigen, dem Hegeziel entsprechenden Bewirtschaftung zuwider.

Hauptpflicht des Verpächters ist es, dem Pächter die Ausübung des Fischereirechts während der Pachtdauer einzuräumen. Dazu gehören insbesondere der Fischfang sowie das Aneignungsrecht an den gefangenen Fischen und die Fischhege. Die Berechtigung, Erlaubnisscheine für den Fischfang im betreffenden Gewässer auszustellen, erhält der Pächter nur, wenn der Verpächter ausdrücklich eingewilligt hat. Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen kann sich der Verpächter auch vorbehalten.

Der Pächter ist verpflichtet, den Pachtzins zu bezahlen und das Fischereirecht ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Hegeziel auszuüben. Pächter kann nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt.

Der Pachtvertrag endet regelmäßig mit Ablauf der vereinbarten Pachtdauer.

Voraussetzungen
Der Pachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen und von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden. Ein Fischereipachtvertrag, der diesen Formvorschriften nicht entspricht, ist nichtig, das heißt von Anfang an unwirksam. Der Verpächter muss den Vertrag binnen acht Tagen nach Abschluss der Kreisverwaltungsbehörde vorlegen; die fischereifachliche Beurteilung ist Aufgabe der Fischereifachberatung des Bezirks.

Verpächter kann nur sein, wer seine Fischereiberechtigung in Person ausüben darf. Diese Voraussetzung kann bei Koppelfischereirechten oder bei Einbeziehung des Fischereirechts in einen gemeinschaftlichen Fischereibetrieb fehlen; dann ist die gesonderte Verpachtung des Fischereirechts ausgeschlossen. Pächter kann nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt. Fischereipachtverträge sind grundsätzlich für mindestens 10 Jahre abzuschließen.


Musterfischereipachtverträge können auf der Seite des Landesfischereiverbandes Bayern e. V. (www.lfvbayern.de) heruntergeladen werden.

Genehmigung zur Ausstellung von Fischereierlaubnisscheinen

Der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter oder der Vorstand einer Fischereigenossenschaft kann, wenn keine Nachteile für das Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser zu befürchten sind, mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde Erlaubnisscheine zur Ausübung des Fischfangs für einzelne, mehrere oder alle Fischwasser gemeinsam (Einzel- oder Sammelerlaubnisscheine) ausstellen, jedoch nicht in elektronischer Form. Der Fischfang ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins darf nicht gestattet werden.

Die Erlaubnisscheine sind auf eine bestimmte Zeit, jedoch maximal 3 Jahre, auszustellen. Sie müssen grundsätzlich von der Kreisverwaltungsbehörde bestätigt werden.

Der Erlaubnisschein soll mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Vor- und Zuname oder Bezeichnung der ausgebenden Person und ihre genaue Anschrift
  • Vor- und Zuname und genaue Anschrift des Erlaubnisnehmers mit dem Hinweis, dass der Erlaubnisschein nicht übertragbar ist
  • Art und Geltungsdauer (z. B. Jahreserlaubnisschein 2017, Tageserlaubnisschein 2017, Wochenerlaubnisschein 2017)
  • Bestimmungen über Fangarten, Fangeräte und Fangbeschränkungen
  • genaue Bezeichnung des oder der Fischwasser bzw. der Fischwasserstrecken, auf die sich die Erlaubnis bezieht
  • Raum für die Eintragung der Fangtage
  • Raum für die Bestätigung durch die Kreisverwaltungsbehörde

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Gorny, Stefan
09131 803 1619 09131 803 491619 2.46 - 2. OG
Rost, Laura
09131 803 1618 09131 803 491618 2.46 – 2. OG