Bundeskinderschutzgesetz
Schon immer bestand für die Träger der Kinder- und Jugendarbeit die Pflicht, zur Betreuung, Beaufsichtigung und Bildung von jungen Menschen nur Personen einzusetzen, die persönlich und fachlich geeignet sind. Zum Beispiel ist daher im Sport eine Übungsleiterausbildung oder in anderen Bereichen eine Juleica-Ausbildung eine wichtige Basis für die ehrenamtliche Tätigkeit.
Mit dem Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 wurde der § 72a des Sozialgesetzbuches VIII geändert. Durch diese Veränderung soll sichergestellt werden, dass in der Jugendhilfe keine Personen eingesetzt werden, die einschlägig nach bestimmten Paragraphen des Strafgesetzbuches vorbestraft sind.
Daher gilt: Auch alle Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendarbeit müssen in der Regel bei ihrem Träger ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.