Führungszeugnis für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendarbeit

Das gelingende Aufwachsen aller Kinder und Jugendlichen zu befördern und zu unterstützen ist eine der Hauptaufgaben der Jugendarbeit. Kinder und Jugendliche sollen durch die Angebote der Jugendarbeit gestärkt und in ihrer Persönlichkeitsentwicklung gefördert werden. Dazu gehören an erster Stelle auch die körperliche und die seelische Unversehrtheit (Kindeswohl).

Die Vereine mit ihren Vorständen, ihren ehrenamtlichen Trainern, Übungs- und Gruppenleitern und weiteren Betreuern leisten bei dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe einen nicht zu unterschätzenden Beitrag. Trotzdem ist es immer wieder vorgekommen, dass Personen die Nähe zu Kindern und Jugendlichen über die Jugendarbeit suchen, um diesen zu schaden oder diese zu missbrauchen.

Schon immer bestand für die Träger der Kinder- und Jugendarbeit die Pflicht, zur Betreuung, Beaufsichtigung und Bildung von jungen Menschen nur Personen einzusetzen, die persönlich und fachlich geeignet sind. Zum Beispiel ist daher im Sport eine Übungsleiterausbildung oder in anderen Bereichen eine Juleica-Ausbildung eine wichtige Basis für die ehrenamtliche Tätigkeit.

Mit dem Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 wurde der § 72a des Sozialgesetzbuches VIII geändert. Durch diese Veränderung soll sichergestellt werden, dass in der Jugendhilfe keine Personen eingesetzt werden, die einschlägig nach bestimmten Paragraphen des Strafgesetzbuches vorbestraft sind.

Daher gilt: Auch alle Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendarbeit müssen in der Regel bei ihrem Träger ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

Betroffen sind alle freien Träger der Jugendhilfe - also auch der Jugendarbeit - die eine öffentliche Förderung von der Stadt, dem Landkreis oder der jeweiligen Gemeinde erhalten. Dies sind z. B. alle Jugendverbände der Stadt- und Kreisjugendringe, die Sportvereine, Feuerwehren, Pfadfindergruppen, pädagogisch betreute Jugendtreffs usw.

Im Bereich der öffentlichen Träger sind es Behörden, städtische und gemeindliche Einrichtungen, Bibliotheken, Kirchen und z. B. Volkshochschulen als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Auch alle anderen freien Träger, die mit der Jugendarbeit kooperieren und Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, sind aufgefordert, sich freiwillig selbst zu verpflichten.
Das erweiterte Führungszeugnis ist eine Möglichkeit, mit der man ausschließen kann, dass einschlägig vorbestrafte ehrenamtlich tätige Personen Kinder oder Jugendliche betreuen.

Ein wirksamer Schutz für Kinder und Jugendliche vor Gewalt und Missbrauch kann aber nur durch eine entsprechende Sensibilisierung aller in der Jugendarbeit Tätigen sowie durch die Entwicklung von Präventionskonzepten erreicht werden.

Die Ausstellung des erweiterten Führungszeugnisses für Ehrenamtliche ist kostenfrei. Der jeweilige Träger bescheinigt auf einem Vordruck die ehrenamtliche Tätigkeit. Mit dieser Bescheinigung können die Ehrenamtlichen bei ihrem Einwohnermeldeamt das Führungszeugnis beantragen und bekommen es dann direkt vom Justizministerium zugeschickt.

Die Umsetzung der neuen Regelung obliegt dem jeweiligen Jugendamt. Die Jugendämter in Stadt und Landkreis haben eine Vereinbarung entwickelt, die von allen betroffenen Trägern unterschrieben werden soll.In dieser Vereinbarung wird geregelt, von welchen Ehrenamtlichen das Führungszeugnis vorgelegt werden muss bzw. wann darauf verzichtet werden kann.

Schritt 1:
Ab Februar 2014 führen die Stadt und der Landkreis insgesamt vier Informations- und Beratungsabende durch. Im Rahmen dieser Veranstaltungen wird ausführlich über das neue Gesetz und das Verfahren informiert. Fragen werden umfassend beantwortet.

Schritt 2:
Den Vereinen, Jugendverbänden, Kirchengemeinden und den anderen Trägern werden die Vereinbarungen per Post zugestellt mit der Aufforderung der Vereinbarung zuzustimmen.

Schritt 3:
Stadt und Landkreis halten im Rahmen ihrer Beratungsverpflichtung für freie Träger der Jugendhilfe ein kontinuierliches Beratungsangebot aufrecht. Bei Bedarf gibt es bis zum Abschluss der Vereinbarung auch eine persönliche Beratung vor Ort (Landkreis) oder im Rathaus (Stadt).

Schritt 4:
Stadt und Landkreis unterstützen im Rahmen ihrer Beratungsverpflichtung für freie Träger der Jugendhilfe diese bei der Entwicklung von Präventionskonzepten zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und Missbrauch

Landkreis Erlangen-Höchstadt
Der Landkreis Erlangen-Höchstadt hat die Beratung und Vorbereitung der Vereinbarungen zum erweiterten Führungszeugnis für Ehrenamtliche an den Kreisjugendring delegiert. Dort beinhaltet diese Beratung auch die Entwicklung eines Gesamtkonzeptes zur Prävention sexualisierter Gewalt und zum Schutz des Kindeswohls in Organisationen der Jugendarbeit.

Kreisjugendring Erlangen-Höchstadt
Angela Panzer
Telefon: 09131 / 803 - 153
Fax: 09131 / 803 - 101
angela.panzer(at)kjr-erh.de

Stadt Erlangen
Stadtjugendamt Erlangen
Reinhard Rottmann
Telefon: 09131 / 86 - 2544
Fax: 09131 / 86 - 2438
reinhard.rottmann(at)stadt.erlangen.de

Stadtjugendring Erlangen
Telefon: 09131 / 22628
Fax: 09131 / 22639
info(at)sjr-erlangen.de