Glücksspiel & Spielhallen

Das Glücksspiel wird vor allem durch den aktuell geltenden Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) geregelt. Daneben gibt es noch einige Bestimmungen im Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AGGlüStV), in der Spielverordnung (SpielV) und der Gewerbeordnung (GewO).

Im Glücksspielrecht werden folgende Ziele gleichrangig verfolgt:

  • Vorbeugung und Bekämpfung von Spielsucht
  • Lenkung des Spieltriebes in geordnete und überwachte Bahnen
  • Verhinderung der Entstehung eines Glücksspiel-Schwarzmarktes
  • Jugend- und Spielerschutz
  • Betrugsprävention
  • Schutz der Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten

 Um diese Ziele besser verwirklichen zu können, verbietet der Staatsvertrag die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel ohne Erlaubnis.

Werbung für erlaubtes Glücksspiel ist unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 5 GlüStV 2021 erlaubt, Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel darf den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags aber nicht zuwiderlaufen und die Werbung darf nicht übermäßig sein. Werbung für unerlaubtes Glücksspiel ist verboten.

 

Die Glücksspielaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Erfüllung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass die Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubten Glücksspiels und die Werbung dafür unterbleiben. Dazu können sie im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall treffen.

Zuständige Glücksspielaufsichtsbehörden in Bayern sind die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als Sicherheitsbehörden.

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) ist zuständig für die Glücksspielaufsicht wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels und der Werbung hierfür, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird.

 

Das Aufstellen von Glücksspielgeräten stellt ein erlaubnispflichtiges Gewerbe dar.

§§ 1 und 2 der SpielV geben vor, an welchen Orten Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden dürfen.

Wer Glücksspielgeräte aufstellen möchte, bedarf zuallererst der Aufstellerlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO.

Um die Glücksspielgeräte nun aufstellen zu dürfen, ist zusätzlich eine Geeignetheitsbestätigung (§ 33c Abs. 3 GewO) erforderlich. Diese gilt für den entsprechenden Aufstellort und ist somit nicht nur personen- sondern auch ortsgebunden.


Für die Ausstellung der Aufstellerlaubnis sowie der Geeignetheitsbestätigung sind die jeweiligen Gemeinden zuständig.

 

Auch das Betreiben einer Spielhalle stellt ein erlaubnispflichtiges Gewerbe dar. Es werden eine Baugenehmigung, eine gewerberechtliche und eine glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigt.

Gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO:

Der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele i.S.d. § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, ist erlaubnispflichtig.

Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz. (§ 3 Abs. 2 SpielV)

Hier finden Sie den Antrag für die gewerberechtliche Erlaubnis (§ 33i GewO) sowie eine Auflistung der erforderlichen Unterlagen für diese.

Gebühren:

Der Kostenrahmen für Erlaubnisse nach § 33i GewO ergibt sich aus dem Kostenverzeichnis unter der Tarif Nr. 5.III.5/10.1 und beträgt zwischen 150,00 Euro und 3.000,00 Euro.



Glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV 2021 i. V. m. Art. 10 AGGlüStV:

Seit dem 01.07.2012 ist neben der gewerberechtlichen Erlaubnis eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich, die von derselben Behörde erteilt wird. Die Erteilung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen; z. B. darf die Einrichtung und der Betrieb der Spielhalle nicht den Zielen des § 1 GlüStV 2021 zuwiderlaufen, die Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2021 müssen eingehalten werden, usw.

Die Anträge für die glücksspielrechtlichen Erlaubnisse (§ 24 GlüStV 2021 i. V. m. Art. 10 AGGlüStV) für Einfachspielhallen und Verbundspielhallen sowie eine Auflistung der erforderlichen Unterlagen für diese finden Sie ebenfalls auf dieser Seite.

Gebühren:

Der Kostenrahmen für Erlaubnisse nach § 24 GlüStV 2021 i. V. m. Art. 10 AGGlüStV ergibt sich aus dem Kostenverzeichnis unter der Tarif Nr. 2.IV.1/3.1 und beträgt zwischen 500,00 Euro und 50.000,00 Euro.

Auch in Gaststätten dürfen Glücksspielgeräte aufgestellt werden. Hier gibt es eine Beschränkung der Maximalanzahl auf zwei Geld- oder Warenspielgeräte (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV).

Beantragung einer Erlaubnis oder Anzeige allgemein erlaubter Veranstaltungen

Kennzeichnend für Lotterien ist, dass ausschließlich Geldgewinne verlost werden. Dagegen kommen bei Ausspielungen Sachgewinne bzw. Sach- und Geldgewinne zur Verlosung. Von einer Tombola spricht man, wenn die Ausspielung in geschlossenen Räumen stattfindet. Die Ausführungen zu den kleinen Lotterien gelten, soweit nicht besonders darauf hingewiesen wird, für kleine Ausspielungen bzw. Tombolas entsprechend.

Kleine Lotterien sind erlaubnispflichtig, wenn ein Einsatz verlangt wird und grundsätzlich jedermann an der Verlosung teilnehmen kann. Kleine Lotterien können auf zwei Wegen erlaubt werden. Entweder wurde bereits eine allgemeine Erlaubnis erlassen (1. Weg) oder die zuständige Behörde erlässt auf Ihren Antrag hin einen förmlichen Erlaubnisbescheid für den konkreten Einzelfall (2. Weg).


Die Zuständigkeiten stellen sich wie folgt dar:

Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften für alle Lotterien, die sich - hinsichtlich der Losverkaufsstellen - nicht über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken.

Regierungen für alle Lotterien, die sich nicht über den Regierungsbezirk hinaus erstrecken, soweit nicht die Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft zuständig ist.

Regierung der Oberpfalz für alle Lotterien, die sich über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken.

Weitere Informationen zu diesem Thema:

https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufgaben/40027/40073/leistung/leistung_16879/index.html

Ein wichtiger Bestandteil des Glücksspielstaatsvertrages stellt das zentrale, spielformübergreifende Sperrsystem (§ 23) OASIS dar (§§ 8 ff. GlüStV 2021). Dieses dient dem Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht. Der Anschluss an die Sperrdatei ist z. B. für Spielhallen und Gaststätten mit Glücksspielgeräten verpflichtend.

Das Sperrsystem wird für alle Länder einheitlich von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen betrieben. Der Anschluss zu OASIS erfolgt über das Regierungspräsidium Darmstadt.

Weitere Informationen zu diesem Thema:

https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit-und-kommunales/gluecksspiel/spielersperrsystem-oasis

 

Nach § 6 des GlüStV 2021 sind die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen verpflichtet, den Jugend- und Spielerschutz sicherzustellen, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesen Zwecken haben die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen Sozialkonzepte zu entwickeln und umzusetzen.

Zudem ist alle zwei Jahre gegenüber den Glücksspielaufsichtsbehörden oder sonstigen Erlaubnisbehörden eine Berichterstattung unter Zugrundelegung der Dokumentation erforderlich (§ 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 10 GlüStV 2021).

Für die ordnungsgemäße Erstellung eines Sozialkonzepts und der Berichterstattung wurden das „Rahmenkonzept zur Erstellung von Sozialkonzepten in Bayern (Stand: 20.12.2022)“ und der „Bericht zur Umsetzung des Sozialkonzepts in Bayern (Stand: 20.12.2022)“ angefertigt. Das Rahmenkonzept setzt die Pflichtinhalte nach § 6 GlüStV 2021 um. Deshalb empfehlen wir Ihnen das Rahmenkonzept zur Erstellung des Sozialkonzepts und bitten Sie den vorgefertigten Bericht zur Umsetzung dieses zu verwenden.

Auch das Mustersozialkonzept, welches in Abstimmung mit dem Bayerischen Automatenverband e.V., dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und unter Einbeziehung u. a. der Landesstelle für Glücksspielsucht an die bayerischen Anforderungen angepasst wurde, gibt die erforderlichen Inhalte konkret wieder. Bei Bedarf können Sie, als Mitglied des Bayerischen Automaten-Verbandes, das für Bayern genehmigte Sozialkonzept gegen eine Schutzgebühr von 29,50 Euro (zzgl. MwSt) erwerben (https://www.bavev.de/sozialkonzept/).

RAHMENKONZEPT

BERICHT ZUR UMSETZUNG DES SOZIALKONZEPTS

 

Einer Sucht vorzubeugen ist leichter als sie zu heilen. Aber auch wenn Sie selbst von einer Sucht betroffen sind oder Fragen zum Umgang mit Angehörigen haben, wenden Sie sich bitte an eine Suchtberatungsstelle, Ihr Gesundheitsamt oder an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt.


Dort können Sie durch die Fachkräfte mit beispielsweise folgenden Leistungen beraten und unterstützt werden:

  • Information über die Wirkungsweisen einzelner Suchtmittel und über Entstehung, Merkmale und Verlauf einer Suchterkrankung
  • Information und Beratung über verschiedene Behandlungsmöglichkeiten
  • Vermittlung in Facheinrichtungen
  • weitergehende Unterstützung nach einem Klinikaufenthalt
  • Kontakt zu Selbsthilfegruppen
  • Beratung von Angehörigen

    Die geschulten Fachkräfte unterliegen der Schweigepflicht. Die Beratungen durch Psychosoziale Suchtberatungsstellen oder Gesundheitsämter sind kostenfrei und auf Wunsch anonym. In Fall einer ärztlichen Beratung werden die Kosten in der Regel von der Krankenkasse übernommen.

 

Weitere Suchtberatungsstellen finden Sie hier:

 

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Motschiedler, Milena
09131/ 803 1617 09131/ 803 491617 2.48 - 2. OG, blauer Flügel