Wir erteilen die Erlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung für den Betrieb von Spielhallen. Ist eine solche Erlaubnis erteilt, überprüfen wir die Einhaltung der Vorschriften, die sich aus diversen Nebenvorschriften und dem Bescheid ergeben.
Geldspielgeräte, Werbemaßnahmen oder die Einhaltung von Jugend- und Spielerschutzvorschriften werden von uns genauso überprüft, wie eine ordnungsgemäße Aufsicht oder das Alkohol- und Rauchverbot. Verstöße werden durch uns gegebenenfalls mit Bußgeld geahndet und festgestellte Misstände beanstandet.
Ebenso wird im Rahmen der Antragsverfahren für Spielhallenerlaubnisse zusätzlich eine Konzession nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrags notwendig. Hier wird geprüft, ob die Ziele des seit 01.07.2012 gültigen Glücksspielstaatsvertrags eingehalten werden, wie z. B. Verhinderung von Spielsucht, Gewährleistung von Jugend- und Spielerschutz, Abwehr von Folge- und Begleitkriminalität.