Heimaufsicht FQA

2001 ist der Bereich Heimaufsicht den Landkreisen und den kreisfreien Städten als Sicherheitsaufgabe zugeordnet worden. Davor regelte das Bundesheimgesetz mit seinen Nebenverordnungen diese Aufgabe. 2007 hat der Freistaat Bayern beschlossen, einen anderen Weg zur Aufgabenerfüllung einzuschlagen. Er hat ein eigenes Prüfverfahren entwickelt und eine eigene Landesgesetzgebung geschaffen.

Der Prüfleitfaden und das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) traten ab 2008 in Kraft. Das PfleWoqG dient dem Schutz von volljährigen Menschen in Einrichtungen. Die Heimaufsicht erhielt eine neue Bezeichnung. Seit 2008 heißt sie „Fachteam für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht“ (FQA).

Aufgabe des FQA ist es, die Mindestanforderungen der gesetzlichen Vorgaben des PfleWoqG und der AVPfleWoqG zu sichern. Dazu gehört auch Beschwerden zu bearbeiten, die Bewohnerinnen und Bewohner, deren Angehörige und Betreuer, Mitarbeiter der Einrichtung, sowie alle, denen das Wohl der Menschen in den Einrichtungen am Herzen liegt, äußern. Beschwerdemanagement dient der Qualitätssicherung und ist uns sehr wichtig. Wir gehen grundsätzlich jeder Beschwerde nach, auch wenn diese anonym gestellt wird. Beschwerdeführer, die sich mit Namen melden, erhalten auch eine Rückmeldung.

Deshalb sind wir auch Beschwerdestelle.

Der Gesetzeszweck kann dem Art. 1 PfleWoqG entnommen werden. Dabei ist der Würde und dem Wohl der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner ein besonderes Augenmerk zu widmen.

Dies wird durch jährlich stattfindende, meist unangemeldete Begehungen erreicht. Im Falle von Gesetzesabweichungen berät das Team die Einrichtungen und wirkt auf die Abstellung des Mangels hin. Gemäß Art. 12  und Art. 13 PfleWoqG können die notwendigen Maßnahmen angeordnet werden.

Die Heimaufsicht (FQA) ist gemäß Art. 13 PfleWoqG auch Ordnungsbehörde, die zur Durchsetzung ihrer Aufgaben auf verschiedene verwaltungsrechtliche Maßnahmen zurückgreifen kann:

  • Anordnung zur Abstellung von Mängeln (Art. 13 PfleWoqG)
  • Beschäftigungsverbote aussprechen (Art. 14 PfleWoqG)
  • Untersagungen des Betriebes (Art. 15 PfleWoqG)

Gleichzeitig können Ordnungswidrigkeiten auch durch entsprechendes Bußgeld geahndet werden.

Anzeigeflichten des Trägers

1) Die Absicht, den Betrieb einer stationären Einrichtung aufzunehmen, hat der Träger spätestens 3 Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme anzuzeigen. Folgende Angaben sind der Anzeige zwingend beizufügen:

  1. Angabe zum vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme
  2. Den Namen und die Anschrift des Trägers und der stationären Einrichtung
  3. Die Nutzungsart der stationären Einrichtung und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume
  4. Den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung der stationären Einrichtung, bei Pflegeheimen auch der Pflegedienstleitung und bei Einrichtungen der Behindertenhilfe auch der Bereichsleitung, sowie die Namen und die berufliche Ausbildung der Pflege- und Betreuungskräfte, soweit mit diesen Personen bereits vertragliche Bindungen eingegangen wurden
  5. Einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung nach § 84 Abs. 5 SGB XI, soweit vorhanden den Personalabgleich nach § 84 Abs. 6 SGB XI sowie einen Vertrag zur integrierten Versorgung nach § 92b SGB XI oder die Erklärung, ob ein solcher Versorgungsvertrag oder eine Vereinbarung über die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung als Teil der Pflegesatzvereinbarung oder ein Vertrag zur integrierten Versorgung angestrebt werden
  6. Die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden
  7. Die Einzelvereinbarungen auf Grund des § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden.

2) Während des Betriebes sind Änderungen, vor allem zu den Aufzählungen unter 1. unverzüglich anzuzeigen.
3) Die Einstellung des Betriebes oder eines Teiles hat spätestens 6 Monate vor der geplanten Betriebseinstellung zu erfolgen.
4) Wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen.

Anzeigepflicht der Bewohnervertretung und der Einrichtungsleitung zum Gremium der Bewohnermitbestimmung
1) Die geplante Durchführung einer Wahl zur Bildung einer Bewohnervertretung und den geplanten Wahltermin
2) Das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Vertreter
3) Wahlanfechtungen
4) Der gescheiterte Versuch, ein Bewohnergremium zu wählen

Adelsdorf

  • Seniorenzentrum Seniotel Adelsdorf
  • Außenwohngruppe der WAB Kosbach
  • Laufer Mühle

Baiersdorf

  • SeniVita

Bubenreuth

  • Caritas Alten- und Pflegeheim S. Franziskus

Eckental

  • Diakonisches Zentrum Eckental

Gremsdorf

  • Barmherzige Brüder

Hemhofen

  • Compassio Seniorendomizil Haus Heinrich

Heroldsberg

  • Phoenix Gründlachpark

Herzogenaurach

  • Curanum Seniorenzentrum Tuchmachergasse
  • Seniorenzentrum Kursana Haus Martin
  • Lebenshilfe e. V.
  • Liebfrauenhaus
  • ambulant betreute WG für Beatmete in Hammerbach

Höchstadt an der Aisch

  • BRK Alten- und Pflegeheim Etzelskirchen
  • St. Anna Höchstadt
  • Außenwohngruppe der WAB Kosbach
  • Ambulant betreute Wohngemeinschaft

Uttenreuth

  • Parkwohnanlage für Senioren
  • Wohnheim Eggenhof 1
  • wabe Erlangen gGmbH Eggenhof 3

Die Einrichtungen der Stadt Erlangen werden von unserem Team fachlich betreut.

Ein wesentlicher Bestandteil der Heimaufsicht (FQA) ist es, die Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Angehörigen und gesetzliche Betreuer sowie die Träger und Einrichtungen zu beraten.

Wir unterscheiden zwei Formen der Beratung:

  1. Beratung der Einrichtung bei Mängeln (Art 12 Abs. 2 PfleWoqG)
    Der Gesetzgeber hat in Art. 12 PfleWoqG vorgesehen, dass nach der Feststellung von Mängeln, insbesondere bei Begehungen, der Träger und die Einrichtungen beraten werden. Die Beratung soll dem Träger und der Einrichtung die gesetzlichen Abweichungen aufzeigen und die Möglichkeit schaffen, sich der Mängel selbst anzunehmen.

  2. Fachliche Beratung
    Des Weiteren ist die Heimaufsicht des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt in ihrer Fachlichkeit breit aufgestellt, so dass sie zu den Bereichen Pflege, Betreuung, ärztliche Versorgung, soziale Belange und vielem mehr kompetent beraten kann.

Beschwerden & Kritik (Hier gelangen Sie zu unserem Kontaktformular.)

Mail-Anfragen richten Sie bitte immer an fqa(at)erlangen-hoechstadt.de Zu fachlichen Themen wie Pflege und Betreuung stehen wir über die Heimaufsicht der Stadt Erlangen auch den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Erlangen zu Verfügung. Die Heimaufsicht der Stadt Erlangen erreichen Sie unter: www.erlangen.de

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Raitzig, Hartmut
09131 803 2160 09131 803 492160 2.64 - 2. OG
Küllmar, Katharina
09131 803 2163 09131 803 492163 2.30 - 2. OG
Meyer , Lisa-Marie
09131 803 2167 09131 803 492167 2.60 - 2. OG

Ansprechpartner zu pflegefachlichen Fragen

Name Telefon Telefax Zimmer
Schreiber, Ursula
09131 803 2213 09131 803 492213 2.56 - 2. OG
Hausel, Daniela
09131 803 2216 09131 803 492216 2.57 - 2. OG