Immissionsschutz – Feuerungsanlagen - Anlagenregister nach der 44. BlmSchV

Die Richtlinie (EU) 2015/2193 (kurz: MCP-Richtlinie) als Bestandteil des Maßnahmenpakets für saubere Luft der EU wurde durch Erlass der Vierundvierzigsten Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen- 44. BImSchV) vom 13.06.2019 umgesetzt.

Die 44. BImSchV ist am 20.06.2019 in Kraft getreten. Sie enthält neue Anforderungen an mittelgroße Feuerungsanlagen sowie an Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen, insbesondere zur Begrenzung der Emissionen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx), Staub, Kohlenmonoxid und Formaldehyd. Weiterhin sind Registrierungs-, Dokumentations- und Messpflichten festgelegt.

Die 44. BImSchV gilt ohne weitere Anordnung der Immissionsschutzbehörde direkt für den Anlagenbetreiber und ist anzuwenden, wenn die betriebene Anlage unter den Anwendungsbereich des § 1 der 44. BImSchV fällt.

Unter den Anwendungsbereich der 44. BImSchV fallen

  • genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;
  • genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden und
  • gemeinsame Feuerungsanlagen gemäß § 4 der 44. BImSchV mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) fällt.

Gemäß § 36 der 44. BImSchV ist von der zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörde ein Anlagenregister nach den Vorgaben der Anlage 1 zur Verordnung zu führen und zu veröffentlichen. Zuständige Behörde für den Landkreis Erlangen-Höchstadt ist das Landratsamt. Derzeit sind darin alle ab dem 01.01.2019 neu errichteten Anlagen aufgeführt.

Anlagen, welche im Sinne dieser Verordnung als bestehende Anlagen gelten, sind bis zum 01. Dezember 2023 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anlagen, welche im Sinne dieser Verordnung als Neuanlagen gelten sind der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Für die Anzeige kann dieses Formular genutzt werden.

Bestehende Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Feuerungsanlagen, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden oder für die vor dem 19. Dezember 2017 nach den § § 4 oder 16 des Bundesimmissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.

Ansprechpartner*innen

Name Telefon Telefax Zimmer
Brodmerkel, Christian
Umweltschutzingenieur
09193 20 1724 09193 20 491724 203
Lindner, Kristina
Umweltschutzingenieurin
09193 20 1723 09193 20 491723 203