Infektionsschutz (AIDS, HIV, Läuse, meldepflichtige Krankheiten)

Ein Drittel aller Krankheiten in Deutschland sind Infektionskrankheiten, wie beispielsweise AIDS/HIV, Tuberkulose, etc.. Übertragbare Infektionskrankheiten zu verhüten und zu bekämpfen ist damit nicht nur für die Gesundheit eines jeden Einzelnen, sondern auch für die öffentliche Gesundheit von großer Bedeutung. Effiziente Strukturen sind notwendig, um Infektionskrankheiten verhüten, erkennen, kontrollieren und bekämpfen zu können.

Der Infektionsschutz als Aufgabe des Öffentlichen Gesundheitsdienstes besteht in der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Er umfasst unter anderem:

  • Die Erfassung der von niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern und anderen zur Meldung verpflichteten Personen und Einrichtungen gemeldeten Infektionskrankheiten.
  • Die Ermittlung und Untersuchung von Infektionsquellen und Kontaktpersonen.
  • Die Festlegung von Maßnahmen zum Schutz vor Weiterverbreitung einer übertragbaren Erkrankung.
  • Die Überwachung spezieller epidemiologischer Situationen
  • Aufgaben in speziellen Fällen, z.B. HIV/AIDS  und Tuberkulose

Aufgabe des Infektionsschutzes ist es, "übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern" (Infektionsschutzgesetz, IfSG). Im 3. Abschnitt (§ 6 ff IfSG) ist geregelt, welche Erkrankungen von wem und in welcher Form an das Gesundheitsamt gemeldet werden müssen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • der namentlichen Meldung von Krankheitsverdacht, Erkrankung oder Tod an einer Erkrankung, die unter § 6 aufgeführt ist und
  • der namentlichen Meldung von Patienten, sobald der Nachweis einer Infektion mit einem Erreger der unter § 7 aufgeführten Infektionen erfolgt ist.
  • und der nicht-namentlichen Meldung der unter § 7, Abs. 3 aufgeführten Infektionen

Zur Meldung verpflichtet sind in erster Linie Ärzte und Labore.


Seit 1. März 2013 besteht in Bayern eine Meldepflicht von Lyme-Borreliose in Bayern für behandelnde Ärzte.

Weitere Informationen zu meldepflichtigen Krankheiten finden Sie unter den Links rechts oben auf der Seite.

Prävention, frühzeitige Erkennung und Verhinderung einer Ausbreitung der Tuberkulose stellen die zentralen Ziele der TBC-Bekämpfung dar. Die gesetzliche Grundlage für die hoheitliche Aufgabe der TBC-Bekämpfung ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verankert.

Die Eckpfeiler der Tuberkulose-Bekämpfung sind:

  • Erkrankungsfälle frühzeitig zu erfassen
  • Kontaktpersonen ermitteln und eine Untersuchung veranlassen
  • Erkrankte und Kontaktpersonen aufklären und beraten
  • Infektionsquelle suchen
  • Notwendige regelmäßige Kontrolluntersuchungen festlegen

Einen Meldebogen und weitere Informationen finden Sie in den Links rechts oben auf der Seite.

Beratung zu HIV/AIDS und Testung, auch anonym und kostenlos.

Testungen nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Eine Reihe von Infektionskrankheiten sind beim Auftreten in Gemeinschaftseinrichtungen, wie z.B. Kindergärten und Schulen, dem Gesundheitsamt zu melden (§§ 33, 34 IfSG)
Meldepflichtig sind Erkrankung, Krankheitsverdacht und Ausscheidertum der im § 34 IfSG genannten Erkrankungen sowie die Verlausung. In der täglichen Praxis kommen von den im Gesetz aufgezählten Erkrankungen diese besonders häufig vor:

  • Verlausung
  • Infektiöse Gastroenteritis (Magendarminfekt) bei Kindern unter 6 Jahren
  • Scabies (Krätze)
  • Windpocken, Keuchhusten und Masern

Meldung an das Gesundheitsamt

  1. Die Leitung der Einrichtung ist zur Meldung verpflichtet.
  2. Die Meldung kann formlos unter Angabe der Adresse der Einrichtung, der Erkrankung und des Namens, Vornamens und Geburtsdatums des Erkrankten erfolgen. Zur Vereinfachung können Sie den rechts im Menü stehenden Meldevordruck verwenden.  
  3. Wann erkrankte Kinder die Einrichtung wieder besuchen können, steht in den Wiederzulassungsempfehlungen unter www.lgl.bayern.de.

Weitere Informationen finden Sie im rechten Menü unter BzGA - Kindergesundheit.